Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-352-1/2022-R21
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.352.1.2022.R21
Begründung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des Mag. T S, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.07.2022, Zl X-05-2/2022-3, betreffend die Verweigerung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz,
I.zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Auskunftsbegehren hinsichtlich des zweiten Teils des Fragebogens (Fragen 2.1. – 2.3.) als unzulässig zurückgewiesen wird.
II.folgenden Beschluss gefasst:
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu seinen Fragestellungen im Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022 gemäß § 4 Abs 4 Vlbg Auskunftsgesetz die Auskunft verweigert. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zu den Fragestellungen im ersten Teil des Fragebogens aus, dass zur Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen bei den Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften eine einheitliche digitale Plattform für den elektronischen Aktenlauf zur Verwendung komme. Für die vom Auskunftswerber angeführten Verwaltungsübertretungen nach der IME-VO, dem ElWOG und dem ElWiG seien keine solchen spezifischen Deliktscodes in der Plattform hinterlegt, weshalb diese (ebenso wie zahlreiche andere wenig genutzte Verwaltungsübertretungen) mit einem „Leercode“ erfasst werden würden. Eine statistische Auswertung der Anzahl durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren oder (allenfalls durch die E-Control) angezeigter Delikte sei somit nicht ohne Weiteres möglich. Eine nähere Information über solche Verwaltungsstrafverfahren oder Anzeigen wäre daher nur durch die Sichtung jedes Einzelfallaktes im Pool der Leercode-Akten erteilbar. Auch eine Abfrage nach anzeigenlegender Stelle sei im Rahmen der statistischen Auswertungen der genutzten Plattform nicht möglich. Die Bezirkshauptmannschaft nehme davon Abstand, die zur vollständigen Beantwortung ihrer Fragen notwendige Sichtung sämtlicher Leercode-Akten durchzuführen, da dieses einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde, der die Bearbeitung weiterer und fristgebundener Verwaltungsstrafsachen erheblich einschränken würde. Zudem bestehe aufgrund der äußerst eingeschränkten Anzahl an relevanten Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft ein datenschutzrechtliches Interesse dieser Unternehmen daran, von einer Vereinzelung auf die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden abzusehen, nachdem eine solche deutliche Rückschlüsse auf die einzelnen Unternehmen zuließe.
Zu den Fragestellungen im zweiten Teil des Fragebogens wird insbesondere ausgeführt, dass spekulative Überlegungen zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde in theoretisch denkbaren Sachverhalten der Zukunft nicht vom Auskunftsgesetz umfasst seien und könnten schon wegen der hochgradig von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls abhängigen rechtlichen Beurteilung nicht in seriöser Weise vorgenommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser macht er im Wesentlichen geltend, dass die Auskunft zum gesamten Auskunftsbegehren rechtswidrig vollumfänglich verweigert worden sei. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei gar nicht ermittelt worden, deswegen läge ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte gemäß Art 10 EMRK eine zwingend erforderliche Abwägung durchführen müssen. Es würde dem Bescheid an einer korrekten differenzierten Gewichtung von lediglich „Verwaltungsübertretungen“, wie einem Vergehen gegen die IME-VO und zB „strafrechtlichen“ Tatbeständen fehlen. Zudem würden die Begründungen zur Auskunftsverweigerung zu Fragenteil 1. angezweifelt und sei die Argumentation der Bezirksverwaltungsbehörde geradezu „absurd“. Eine fehlende Standard-Datenfilterung nach vordefinierten Feldern (hier: „Deliktscode“-feld) in einer bestimmten Anwendung (hier: „digitale Plattform“) rechtfertige jedenfalls keine Auskunftsverweigerung. Auch sonst wird ausgeführt, dass die Begründungen für die Auskunftsverweigerung durch die Vorarlberger Bezirksverwaltungsbehörden allesamt ins Leere gingen. Auch könne die Auskunftsverweigerung nicht mit dem Datenschutz gerechtfertigt werden. Der Bescheid sei auch wegen näher beschriebener Negierung der Rechte aus Art 20 Abs 4 B-VG bzw Art 10 EMRK rechtswidrig.
Hinsichtlich des Fragenblockes 2 sei die Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde völlig haltlos. Auch wäre eine Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Verweis auf Datenschutz völlig haltlos. Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Art 20 Abs 4 B-VG, Art 10 EMRK und auf von ihm angeführte Rechtsprechung. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit aus zahlreichen Gründen aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft aufzutragen, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zu beantworten. Weiteres wird begehrt, die Kosten für die Beschwerde (Pauschalgebühr) und die erweiterten Kosten für die Beschwerde (Zeitaufwand für die Erstellung) dem Beschwerdeführer zuzusprechen.
Mit Vorbringen vom 20.10.2022 legte der Beschwerdeführer, „um seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D auf den letzten Stand zu bringen“, seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B als eigene Beilage vor und bringe dessen Inhalt zur Gänze in diesem Verfahren vor. Damit bestehe sowohl für das LVwG Vorarlberg, als auch für seine Person der Vorteil, dass anhand eines einzigen Beschwerdeschriftsatzes die jeweilige Verhandlung geführt werden könnte. In diesem Schriftsatz wird auch der Zuspruch von Kosten in Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung begehrt. Schließlich wurde auch darauf verwiesen, dass kein mutwilliges Auskunftsbegehren vorliege, sondern berechtigte Interessen gegeben wären. Der Beschwerdeführer verwies im Übrigen darauf, dass auch andere Behörden den gleichlautenden Fragebogen vollständig ausgefüllt hätten.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Am 10.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail ein Auskunftsbegehren (vom 09.05.2022) an die belangte Behörde. Offenbar ging ein gleichlautendes Auskunftsbegehren an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf sein Recht auf Auskunftserteilung und verwies auf mehrere Rechtsgrundlagen, darunter auch das Vorarlberger Auskunftsgesetz. In seinem Schreiben verwies der Beschwerdeführer auf einen beigefügten Fragebogen und ersucht um ein Ausfüllen des Fragebogens und jedenfalls um eine schriftliche Antwort durch die Behörde. Ergänzend führte der Beschwerdeführer ein konkretes Auskunftsinteresse an. Er sei beklagt in einem Zivilverfahren beim Bezirksgericht N. Dabei gehe es um Themenbereiche des Auskunftsbegehrens. Andererseits werde er von einer Rechtsanwaltskanzlei aus O vertreten, die mehrere diesbezügliche Verfahren – und zwar in mehreren Bundesländern in Österreich – führe, für die daher die begehrten Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien. Im Zuge der verschiedenen Verfahren würden von den klagenden Parteien unsubstantiiert Behauptungen zur (österreichweiten) Praxis der Rechtsauslegung bzw Verwaltungsstrafpraxis behauptet, welche nur mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten. Des Weiteren sei er selbst Unternehmensberater und bereite Meditationsverhandlungen vor, um im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vermitteln zu können, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich eine wesentliche Basis hierfür sei. Die begehrten Auskünfte seien für ihn daher mehrfach von wesentlicher Bedeutung, wobei die begehrten Informationen nirgendwo anders zugänglich sein könnten, weil die spezifischen Informationen lediglich bei der angesprochenen Verwaltungsbehörde selbst auflägen. Aus diesen Gründen läge jedenfalls mehrfach ein berechtigtes Interesse seinerseits an den begehrten Auskünften vor.
Sein Auskunftsbegehren betreffe das Elektrizitäts-Wirtschaft-und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG), die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), das Maß- und Eichgesetz (MEG). Es läge sowohl eine sachliche als auch örtliche Zuständigkeit der Behörde vor. Für den Fall der „Verweigerung einer Auskunft“ durch die Bezirksverwaltungsbehörde werde beantragt, dazu einen Bescheid zu erlassen. Ersucht werde, die Auskunft spätestens bis zum 20.05.2022 zu erteilen.
Der an die Behörde gerichtete Fragebogen hat folgenden Inhalt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20221110_LVwG_352_1_2022_R21_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20221110_LVwG_352_1_2022_R21_00/image002.png
3.2. Mit Schreiben vom 09.06.2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft F in Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022 (auch der belangten Behörde) unter dem Betreff „Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022“ dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Bezugnehmend auf Ihr Auskunftsbegehren vom 09.05.2022 dürfen wir Ihnen zunächst mitteilen, dass die BH F Ihr Auskunftsbegehrens konzeptiv für alle Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften (BH B, BH B, BH D und BH F) bearbeitet hat. Dies schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie: Nachdem bei allen Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften zur Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen dieselbe Plattform für den elektronischen Aktenlauf verwendet wird und dieses System zentral betreut wird, würde es einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für die genannten Bezirkshauptmannschaften bedeuten, die von Ihnen gewünschten Erhebungen jeweils einzeln durchzuführen.
Zudem ist aufgrund der äußerst eingeschränkten Zahl an relevanten Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber im Bundesland Vorarlberg ein datenschutzrechtliches Interesse dieser Unternehmen daran gegeben, von einer Vereinzelung auf die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden abzusehen, nachdem eine solche deutliche Rückschlüsse auf die einzelnen Unternehmen zuließe.
Zu Ihren Fragen im ersten Teil Ihres Fragebogens
Die bereits angeführte gemeinsame Plattform zur elektronischen Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen ist dergestalt aufgebaut, dass dort häufig genutzte Delikte mittels Deliktscodes hinterlegt werden. Allerdings sind für die von Ihnen angeführten Verwaltungsübertretungen nach der IME-VO, dem ElWOG und dem ElWiG keine solchen spezifischen Deliktscodes in der Plattform hinterlegt, weshalb diese (ebenso wie zahlreiche andere wenig genutzte Verwaltungsübertretungen) mit einem „Leercode“ erfasst würden. Dieser Leercode wird für all jene Delikte benutzt, für die – aufgrund ihrer seltenen Anwendung in der verwaltungsstrafrechtlichen Praxis – kein Deliktscode angelegt wurde.
Eine statistische Auswertung der Anzahl durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren oder (allenfalls durch die E-Control) angezeigter Delikte ist somit nicht ohne weiteres möglich. Eine nähere Information über solche Verwaltungsstrafverfahren oder Anzeigen wäre daher nur durch Sichtung jedes Einzelfallaktes im Pool der Leercode-Akten erteilbar. Es ist daher auch nicht bekannt, ob überhaupt Verwaltungsstrafverfahren auf Grundlage der angeführten Gesetze durchgeführt worden sind oder nicht und allenfalls welche Verwaltungsübertretungen im Einzelfall angezeigt worden sind.
Auch eine Abfrage nach anzeigenlegender Stelle ist im Rahmen der statistischen Auswertungen der genutzten Plattform nicht möglich, da die anzeigenerstattende Stelle in aller Regel nicht gesondert erfasst wird und sich somit auch keine Filterungsmöglichkeit nach dem Anzeigenleger E-Control ergibt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Daher nimmt die Bezirkshauptmannschaft davon Abstand, die zur vollständigen Beantwortung Ihrer Fragen notwendige Sichtung sämtlicher Leercode-Akten durchzuführen, da dies (zumal für sämtliche Leercode-Akten der vier Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften) einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde, der die Bearbeitung weiterer aktueller und fristgebundener Verwaltungsstrafsachen erheblich einschränken würde.
Nachdem wie ausgeführt auch eine Abfrage hinsichtlich angezeigter und/oder bestrafter Personen bzw. Unternehmen mit Blick auf die geringe Zahl der in Vorarlberg vertretenen Netzbetreiber aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, sind für die Bezirkshauptmannschaft keine praktikablen und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand bewältigbaren Vorgehensweisen erkennbar, um Ihre Fragen darüberhinausgehend beantworten zu können.
Zu Ihren Fragen im zweiten Teil Ihres Fragebogens
Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz kann grundsätzlich nur gesichertes Wissen über Angelegenheiten sein, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Allerdings zielen Ihre Fragestellungen im zweiten Teil Ihres Fragebogens auf rechtliche Wertungen von allfälligen zukünftigen Ereignissen ab, deren Bewertung die Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde erst dann vornehmen wird, wenn ein entsprechender Sachverhalt eintritt und der Behörde (etwa durch Anzeige der E-Control) zur Kenntnis gebracht wird.
Spekulative Überlegungen zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde in theoretisch denkbaren Sachverhalten der Zukunft sind nicht vom Auskunftspflichtgesetz umfasst und können schon wegen der hochgradig von der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalls abhängigen rechtlichen Bewertung nicht seriöser Weise vorgenommen werden.
Daher erlauben wir uns, von der Beantwortung der Fragen im zweiten Teil Ihres Fragebogens Abstand zu nehmen.
Zu Ihrem Eventualantrag auf bescheidmäßige Ausfertigung
Sie führen in Pkt. 4 Ihres Anschreibens aus, dass Sie „in eventualis“ den Antrag stellen, die Behörde möge für den Fall, dass eine Auskunft verwehrt werde, diese Auskunftsverweigerung bescheidmäßig ausformen und einen entsprechenden Bescheid im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz erlassen. Wir erlauben uns daher, darauf hinzuweisen, dass für die Ausstellung eines solchen Bescheides gemäß § 5 Auskunftspflichtgesetz – da es sich nicht um Auskünfte über Angelegenheiten der Sicherheitspolizei handelt – Gebühren und Verwaltungsabgaben im Sinne des § 78 AVG anfallen werden.
Daher bitten wir Sie um Mitteilung, ob Sie die oben ausgeführten Erwägungen zu den von Ihnen verlangten Auskünften als nicht erteilte Auskunft im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz ansehen und ob Sie Ihren diesbezüglichen Eventualantrag auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides aufrechterhalten wollen.“
3.3. Mit E-Mail vom 23.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft F bezog sich der Beschwerdeführer auf ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft F und führte sinngemäß aus, dass die Bezirkshauptmannschaft F auch für die Bezirkshauptmannschaft B, Bezirkshauptmannschaft B und Bezirkshauptmannschaft geantwortet habe. Im Schreiben werde mitgeteilt, dass von allen vier Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens verweigert werde. Er verwies darauf, dass er die Begründungen nicht nachvollziehen könne und er seinen Alternativantrag auf Ausstellung eines Bescheides aufrechterhalte. Dieser Alternativantrag beziehe sich auf alle Auskunftsbegehren an die Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg.
3.4. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.07.2022.
3.5. Allgemeine Feststellungen zur notwendigen Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind.
3.5.1. Bei der Bezirkshauptmannschaft D sind im letzten Jahr circa 91.000 Strafverfahren angefallen, im Jahr 2022 circa 95.000.
3.5. 2 Zur Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen kommt bei den Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften eine einheitliche digitale Plattform für den elektronischen Aktenlauf zur Anwendung. Diese gemeinsame Plattform zur elektronischen Bearbeitung von Verwaltungsstrafen ist dergestalt aufgebaut, dass dort häufig genutzte Delikte mittels Deliktscodes hinterlegt werden. Für die vom Beschwerdeführer/Auskunftswerber angeführten Verwaltungsübertretungen sind in der einheitlichen digitalen Plattform keine spezifischen Deliktscodes hinterlegt.
Verwaltungsübertretungen mit der Rechtsgrundlage IME-VO, dem ElWOG und dem ElWiG würden im System mit einem sog „Leercode“ erfasst. Ein „Leercode“ wird für all jene Delikte benutzt, für die – aufgrund ihrer seltenen Anwendung in der verwaltungsstrafrechtlichen Praxis – kein Deliktscode angelegt wurde. Des Weiteren gibt es im Rahmen des Systems sog „Akten ohne Delikt“, wobei die Frage, ob ein Leercode oder gar kein Deliktscode eingetragen wird, von den Bezirkshauptmannschaften unterschiedlich gehandhabt wird. Teilweise entfällt die Eingabe eines Deliktscodes (bzw eines Leercodes), wenn davon ausgegangen wird, dass gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, beispielsweise, wenn es gar kein Delikt gibt, wenn offensichtlich nicht strafbare Handlungen angezeigt werden, oder nur ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen ist. Bei der Bezirkshauptmannschaft D werden auch Akten ohne Delikt angelegt, wenn Anzeigen analog eingehen oder von Fachabteilungen.
Bei den Bezirkshauptmannschaften Vorarlbergs (B, B, D und F) wurden in den Jahren 2020, 2021 und 2022 folgende Akten mit Leercodes bzw Akten ohne Delikt im System erfasst:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20221110_LVwG_352_1_2022_R21_00/image003.png
Eine statistische Auswertung der Anzahl durchgeführter Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Materien IME-VO, dem ElWOG und dem ElWiG (bzw Suche nach einem Anzeiger wie der „E-Control“) ist im Programm nicht möglich. Der Anzeigenleger wird im Programm elektronisch nicht erfasst. Auch eine Filterung nach Delikt kann auf „Anwenderebene“ nicht erfolgen, weil in den jeweiligen Sekretariaten die Akten eben nur als „Leercode“ angelegt werden. Es wird im Programm bei „Leercode-Aken“ nur Tatzeit und Tatort erfasst. Die Daten, um welches konkretes Delikt es sich handelt, werden EDV-mäßig nicht erfasst, wenn es keinen entsprechenden Deliktcode im EDV-Programm gibt. Abgesehen von den ganz eindeutigen Fällen erfolgt eine Feinprüfung von den jeweiligen Sachbearbeitern hinsichtlich des Vorliegen eines (strafbaren) Deliktes. Eine Abfrage nach anzeigenlegender Stelle ist im Rahmen der genutzten Plattform nicht möglich, da die anzeigeerstattende Stelle in den Metadaten des elektronischen Aktes der belangten Behörde in der Regel nicht gesondert erfasst wird und sich somit auch keine Filterungsmöglichkeit nach der Anzeigenlegerin (zB „E-Control“ oder jeweiliger Netzbetreiber) ergibt.
Eine gesicherte (vollständige und richtige) Auskunft über die Anzahl der vom Beschwerdeführer angefragten Verwaltungsstrafverfahren oder Anzeigen bzw Anzeigenlegern wäre nur bei Sichtung jedes Einzelfallakts im Pool der Leercode-Akten und „Akten ohne Delikt“ der Jahre 2021 und 2022 und entsprechender Auswertung und Anfertigung einer Statistik erteilbar. Der Behörde wäre ohne eine derartige Auswertung der Einzelakten nicht sicher bekannt, in welcher Höhe entsprechende Verwaltungsstrafverfahren auf Grundlage der Rechtsgrundlage ElWOG, IME-VO und MEG durchgeführt wurden bzw ob entsprechende Verwaltungsübertretungen im Einzelfall angezeigt wurden. Eine und gesicherte Beantwortung der Fragen im vom Beschwerdeführer unter Fragenteil 1. angeführten Fragen ist nur möglich, wenn sämtliche „Leercode-Akten“ und „Akten ohne Delikt“ im Einzelnen gesichtet werden.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den darin enthaltenen Schriftverkehr der Parteien sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde (neben den anderen Bezirkshauptmannschaften in Vorarlberg) gehört wurden und dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.10.2022 zu Leercodes, als erwiesen angenommen.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie erfolgte vor dem Hintergrund der vergleichbaren Rechts- und Beweisthemen eine gemeinsame Verhandlung mit gesamt vier Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend Verweigerungsbescheide.
Die im Punkt 3.1 bis 3.4. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der im Akt befindlichen unbedenklichen Schriftstücke getroffen werden. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens und der Umstand, dass die Auskunft verweigert ist auch nicht strittig.
Die Feststellungen zur notwendigen Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und Im Umfang des vorhandenen Datenmaterials betreffend Teil 1. des Fragebogens ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller vom erkennenden Gericht diesbezüglich getätigten Ermittlungen: Dass bei allen Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften zur Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen dieselbe Plattform für den elektronischen Aktenlauf verwendet wird und dieses System zentral betreut wird, wird im nachvollziehbaren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.06.2022 und im bekämpften Bescheid angeführt, hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ebenfalls nachvollziehbar und im Einklang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen ist der Umstand, dass die angeführte gemeinsame Plattform zur elektronischen Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen dergestalt aufgebaut ist, dass dort häufig genutzte Delikte mittels Deliktscodes erfasst werden.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Funktionsweise der Plattform von den Behördenvertretern ausführlich geschildert und ist kein Grund hervorgekommen, warum die Behördenvertreter bzw die Bezirkshauptmannschaft F in der Korrespondenz zum gemeinsamen System falsche Angaben machen sollten. Nachvollziehbar ist auch, dass für die vom Beschwerdeführer angeführten näher spezifizieren Verwaltungsübertretungen nach den Rechtsgrundlagen IME-VO, dem ElWOG und ElWiG keine speziellen Deliktscodes in der Plattform hinterlegt sind und – wie es der Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft B ausführte, eine Filterung nach Delikt nicht erfolgen könne, weil in den jeweiligen Sekretariaten die Akten eben nur als „Leercode“ angelegt werden würden und (gemeint: bei diesen Akten) nur Tatzeit und Tatort erfasst würden. Abgesehen von den ganz eindeutigen Fällen erfolge eine Feinprüfung von den jeweiligen Sachbearbeitern hinsichtlich des Vorliegens eines Deliktes. Letzteres wurde auch von der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D bestätigt, die zusätzlich angab, dass aufgrund des Personalmangels teilweise keine Leercode-Akt angelegt werden (= Akten ohne Delikt). Sowohl der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft F, als auch jener der Bezirkshauptmannschaft B verneinten die Frage, ob im EDV-Programm nach dem Anzeiger (beispielsweise E-Control) gesucht werden kann: Der Anzeigenleger werde elektronisch nicht erfasst. Die Ausführungen erscheinen für das Gericht in Anbetracht der Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren nachvollziehbar. Dazu kommt, dass der Person des Anzeigenlegers in einem Verwaltungsstrafverfahren gerade keine besondere Parteien- bzw Beteiligtenrolle zukommt. Wer der Anzeigenleger ist, kann im Einzelfall bei der Aktenbearbeitung (bspw im Zuge der Beweisaufnahme oder Ermittlungen) relevant sein; hierfür ist jedoch keine EDV-mäßige Erfassung bzw Sortierungsmöglichkeit erforderlich.
Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.06.2022 ist dem Beschwerdeführer bekannt. Er bestreitet die festgestellte notwendige Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten in der Plattform, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, nicht. Er macht vor allem geltend, dass eine fehlende Standard-Datenfilterung nach vordefinierten Feldern (hier: Deliktscode-Feld) einer bestimmten Anwendung (hier: digitale Plattform) jedenfalls keine Auskunftsverweigerung rechtfertige. Dabei handelt es sich um ein rechtliches Argument und nicht um ein Bestreiten des Sachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Punkt „Eine Verweigerung von „Hausverstand“ rechtfertigt keine Auskunftsverweigerung“ sinngemäß geltend macht, dass der jeweilige „Leiter des Bereichs Strafwesen“ die Fragen aus dem Gedächtnis beantworten müsste können ist festzuhalten, dass der anwesende Behördenvertreter von B plausibel angab, dass er keine Angaben zu den Akten machen könne, die er „verteilt“ habe. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D konnte sich nicht daran erinnern, entsprechende Verfahren gehabt zu haben. In Verbindung damit, dass die Bezirkshauptmannschaft F in ihrem Schreiben vom 19.10.2022 eine aktuelle Auswertung über die Leecode-Akten der Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften übermittelte und insgesamt nach den glaubwürdigen Angaben der Behördenvertreter mehrere 10.000 Strafakten jährlich anfallen, ergab sich für das Gericht ein stimmiges Bild. Alleine an „Leercode“-Akten wurden in den Jahren 2020 bis 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft B 1.733, für die Bezirkshauptmannschaft B 3.026, bei der Bezirkshauptmannschaft D 5.099 und bei der Bezirkshauptmannschaft F 3.428 angelegt. Insoweit diese Daten ohnehin die - selten vorkommenden - Delikte behandeln, ist es geradezu lebensfremd anzunehmen, dass der „Leiter des Bereichs Strafwesen“ die jeweiligen Fragen des Fragenteils (betreffend die Jahre 2021 und 2022) sicher beantworten kann.
Somit wurde seitens der Behörde dargestellt, dass es sich bei der begehrten Auskunft betreffend die Fragen in Teil 1. des Fragebogens betreffend Anzahl und Detailfragen der angezeigten Delikte und anzeigenden Stellen nicht um eine Information handelt, über die die Behörde, an welche das Auskunftsersuchen gerichtet war, bereits (leicht) verfügte, sondern wären umfangreiche Einsichtnahmen in Einzelakten notwendig gewesen wären, um die begehrten Informationen zu beschaffen. In einer Gesamtbetrachtung sind die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaften nachvollziehbar. An der Richtigkeit der Ausführungen in den Berichten sind keine Zweifel aufgekommen. Letztlich kann auch eine Auskunft „nach Erinnerung“ oder „nach besten Wissen“ nicht erfolgen, weil dass, wie der Punkt 5. ausgeführt, nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunftserteilung sein kann.
Die entsprechenden Feststellungen konnten somit getroffen werden.
5.1. Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Das Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl Nr 286/1987, idF BGBl I Nr 158/1998 lautet auszugsweise wie folgt:
Das Vorarlberger Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden (Auskunftsgesetz), LGBl Nr 17/1989, idF LGBl Nr 44/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
(1) Auskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
(3) Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
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5.2. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes verpflichtet Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Das Auskunftsgesetz erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art 20 Abs 4 B-VG erlassenen Auskunftspflichtgrundsatzgesetz. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Vlbg Auskunftsgesetzes (BlgLT 6/1989) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR 17. GP), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR 17. GP) und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR 17. GP) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 30.06.1994, 94/06/0094).
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Vlbg Auskunftsgesetzes daher nicht (vgl VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN zum Wr AuskunftspflichtG).
Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (zum AuskunftspflichtG des Bundes ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl idS VwGH vom 26. 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230). Auch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses können nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftsgesetz sein. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsersuchenden nicht förderlich sein (VwGH 20.05. 2015, 2013/04/0139 mwN, sowie VwGH 19.11.1997, 96/09/0192, mwN).
Zu den Fragestellungen im ersten Teil des Fragebogens
5.3. Die Behörde begründet die Verweigerung der Antwort auf den ersten Frageteil neben datenschutzrechtlichen Aspekten damit, dass die zur vollständigen Beantwortung ihrer Fragen notwendige Sichtung sämtlicher Leercode-Akten einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand bedeute, der die Bearbeitung weiterer und fristgebundener Verwaltungsstrafsachen erheblich einschränken würde.
Nach § 4 Abs 4 Satz 1 des Vlbg Auskunftsgesetzes sind Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Gemäß § 4 Abs 4 Satz 2 des Vlbg Auskunftsgesetzes dürfen Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs 2 des Vlgb Auskunftsgesetzes (BlgLT 6/1989, zu § 4, S 4) lauten auszuweise wie folgt:
„Die Auskunftserteilung ist zwar eine wichtige Dienstleistung der Verwaltung, sie darf aber die eigentlichen Aufgaben des Verwaltungsorgans nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 2 erster Satz). Wann eine solche „wesentliche Beeinträchtigung" der übrigen Aufgaben der Verwaltung vorliegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Bei der Beurteilung dieser Frage beispielsweise die Zahl der Bediensteten der Behörde oder die Zahl der eingelangten Auskunftsbegehren eine Rolle spielen. Es ist daher denkbar, dass unter dem hier behandelten Gesichtspunkt Auskünfte verweigert werden müssen, weil sie in einer so großen Zahl an das Organ herangetragen werden, dass bei einem Eingehen auf diese die übrigen Verwaltungsaufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden könnten. Ebenso ist die Verwaltung demnach im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht auch nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten. Die Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigungen der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten“
Zur Auslegung des Begriffes der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsbegehren kann auch auf die Gesetzesmaterialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes (RV 41 Blg NR 17. GP, 3) verwiesen werden:
„Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen".
Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (zu den vergleichbaren Bestimmungen des Auskunftsgesetzes des Bundes VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090, mwN).
Hinsichtlich der Ersuchen des Beschwerdeführers um Auskunft, wie viele Anzeigen es durch bestimmte näher genannte Anzeigenleger gab oder Strafverfahren eingeleitet/geführt oder welche Strafen verhängt wurden, jeweils wegen konkret genannter Zuwiderhandlungen der Rechtsgrundlage IME-VO, dem ElWOG und dem ElWiG (erster Fragenteil) ist auf die Feststellungen in Punkt 3.5 zu verweisen. Danach wäre eine Beantwortung nur möglich, wenn sämtliche „Leercode-Akten“ und „Akten ohne Delikt“ der Jahre 2021 und 2022 im Einzelnen gesichtet werden, dh mehrere hunderte Akten wären zu durchsuchen. Eine gesicherte Auskunft wäre nur bei Sichtung jedes Einzelfallakts im Pool der Leercode-Akten und auch „Akten ohne Delikt“ und entsprechender Auswertung und Anfertigung einer Statistik erteilbar. Der Behörde wäre ohne eine derartige Auswertung der Einzelakten nicht sicher bekannt, in welcher Höhe entsprechende Verwaltungsstrafverfahren auf Grundlage der Rechtsgrundlage ElWOG, IME-VO und MEG durchgeführt wurden bzw ob entsprechende Verwaltungsübertretungen im Einzelfall angezeigt wurden. Im Verfahren wurde seitens der Behörde dargestellt, dass es sich bei der begehrten Auskunft betreffend Anzahl und Detailfragen hinsichtlich der angezeigten Delikte nicht Informationen handelt, über die die Behörde, an welche das Auskunftsersuchen gerichtet war, bereits verfügte, sondern wären umfangreiche Recherchen notwendig gewesen, um die begehrten Informationen zu beschaffen. Ein Ausfüllen des Fragebogens „nach Erinnerung“ scheidet aus, kann ja die Antwort nur in gesicherten Wissen bestehen –und drohen bei falschen Auskünften ggf auch Amtshaftungsansprüche.
Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers ist betreffend den ersten Fragenteil (1.1. bis 1.3.) geeignet, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen. Die Behörde hat die Auskunft diesbezüglich zu Recht verweigert. Dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ohnehin jeweils „0/Null“-Antworten zu erwarten sind, vermag daran nichts zu ändern, dass eine sichere Auskunft in Vorarlberg nur mittels Einzelfallsichtung mehrerer tausend Akten erteilbar wäre.
Ob ein entsprechendes Vorgehen auch bei anderen Behörden notwendig war bzw ob die bekanntgegebenen Daten sicher bekannt waren ist gegenständlich nicht relevant. Der allenfalls zutreffende Umstand, dass andere Behörden dem Beschwerdeführer antworteten, vermag gegenständlicher Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, sind doch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Hinsichtlich einer aufgrund der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigenden nicht mehr gebotenen Interessensabwägung ist festzuhalten, dass zu prüfen wäre, ob und inwieweit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit oder Datenschutzrecht) entgegensteht. Bei einer in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegenstehen würde, wäre das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien abzuwägen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei wäre der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt grundsätzlich auch die sich aus dem Datenschutzrecht ergebende Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 mwN). Für den Fall, in dem die gestellten Fragen ohne besonderen Aufwand mit “0/Null“ beantwortet werden könnten, wäre nicht zu erkennen, dass konkrete Verschwiegenheitspflichten den beantragten Auskünften tatsächlich entgegenstehen würden. Personenbezogene Daten, die zum Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen führen würden, werden im Fragebogen nicht abgefragt.
Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers ist betreffend den ersten Fragenteil jedoch, wie bereits ausgeführt, geeignet, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung der belangten Behörde wesentlich zu beeinträchtigen, sodass die Auskunft diesbezüglich zu Recht verweigert wurde. Eine Pflicht, die vom Beschwerdeführer angefragten Werte behördenintern zu ermitteln gibt es nicht und sind die abgefragten Daten zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren auch nicht erforderlich, sodass in der fehlenden Möglichkeit der spezifischen Auswertung kein Organisationsmangel („Datenchaos“) erblickt werden kann.
Zu den Fragestellungen im zweiten Teil des Fragebogens
5.4. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Fragenteil 2 Auskunft darüber begehrt, ob bestimmte, von ihm näher bezeichnete fiktive Sachverhalte (wenn von Seiten des/der im Bezirk tätigen Netzbetreiber Ende 2022 40% seiner Zählpunkte nicht mit Smart Metern ausgestattet sein sollten, bzw Ende 2024 95% Smart Metern ausgestattet sein sollten bzw einerseits die IME-VO mit 95 % Smart Meter erfüllt und andererseits bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ausgestattet sind) bestimmten Rechtsfolgen unterliegen (Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, was eine Übertretung einer Verwaltungsvorschrift voraussetzt) bzw in welcher Weise die Behörde die fiktiven Sachverhalte behandeln will.
Damit erwartet sich der Beschwerdeführer zum einen eine Rechtsmeinung der belangten Behörde zu dem von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Rechtsvorschrift eine Angelegenheit geregelt ist, kennt er doch - wie seine Auskunftsersuchen zeigt - bereits selbst die in Frage kommenden Vorschriften. Der Beschwerdeführer begehrt von der belangten Behörde nicht die Information über bereits vorhandenes Wissen, sondern eine anhand der von ihm näher bezeichneten Sachverhaltselemente vorzunehmende rechtliche Bewertung. Zum anderen begehrt er teilweise eine Mitteilung, in welcher Weise die Behörde die fiktiven Sachverhalte behandeln will (Planung der Feststellung von Zuwiderhandlungen). Es geht dabei um eine Bekanntgabe, in welcher Weise die Behörde fiktive Sachverhalte behandeln will.
Nach dem Vlbg Auskunftsgesetz besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhaltes, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes ist. Ebenfalls kein Gegenstand des Auskunftsrechts kann sein, in welcher Weise die Behörde eine bestimmte Angelegenheit behandeln will. Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftsgesetz können keine Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses sein (VwGH 09.09.2004 2001/15/0053 mit Verweis auf VwGH 19.11. 1997, 96/09/0192). Zur Beantwortung des Fragenteils 2 war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weshalb der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des § 35 VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) und des § 53 VwGVG (Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze) keine Regelung. Die VwG-Aufwandersatzverordnung legt die Höhe eines allfälligen Kostenersatzes in den beiden oben genannten Verfahrensarten fest.
Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Abs 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs 2). Das Auskunftsgesetz bestimmt keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs 1 AVG bleibt.
Angesichts dessen war der in der Beschwerde enthaltene Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.