LVwG V LVwG-1-468/2022-R7

LVwG-1-468/2022-R7Tribunal administratif régional14 nov. 2022

Regest

Wettengesetz, Livewette

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-468/2022-R7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.468.2022.R7

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der S I, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel Vonbank, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.05.2022 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

1.

Datum/Zeit:

01.05. 2021, 16:25 Uhr

Ort:

B, K-Straße

Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der s mit Sitz in V, I Straße, diese ist Wettunternehmer, zu verantworten, dass die s in der Betriebsstätte S in B, K-Straße am 01.05.2021 um 16:25 Uhr die Teilnahme an sogenannten „Over-/Underwetten“ während der laufenden Fußballspiele Wycombe gegen Bournemouth, Preston gegen Barnsley, Luton Town gegen Middlesbrough und Stoke gegen QPR, welche alle um 16:00 Uhr begonnen hatten, ermöglicht hat. Es handelt sich dabei um verbotene Wetten während des laufenden Ereignisses und ist das Ermöglichen an einer Teilnahme hierzu verboten.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit c iVm § 1 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 68/2019.

Es wurde gemäß § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 68/2019, eine Geldstrafe von 2.500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden festgesetzt.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass bei einer Over-/Underwette nicht auf das exakte Ergebnis gesetzt werde, sondern darauf, ob ein Spiel mit mehr oder weniger als vom Buchmacher im vorhin festgesetzten Tore ende. Es werde nicht etwa auf ein Ereignis während des laufenden Spieles, sondern um einen Umstand der nach Abschluss des Spiels eintrete, gewettet. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle erst am Ende des Wettereignisses, sodass der Zweck der Regelung, nämlich Vermeidung einer schnellen Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn oder Verlust und ein dadurch befürchtetes erhöhtes Suchtpotential, erreicht werde. Es handle sich derart um eine von § 1 Abs 6 Wettengesetz vorgesehene Ausnahme einer Livewette auf das Endergebnis. Dem stehe auch die von der Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichts LVwG-1-293/216-R13, nicht entgegen. Dort seien verbotene Livewetten angenommen worden, da – anders als im gegenständlichen Fall – auch auf Ereignisse während des Spiels (nächstes Tor etc) habe gewettet werden können. Auch in der Entscheidung LVwG-1-479/2016-R14 sei es laut den dortigen Feststellungen möglich, auf Ereignisse während des laufenden Spiels zu wetten, etwa welche Mannschaft das erste Tor schieße, wer in einem Tennisspiel den nächsten Satz gewinne etc. Gegenständlich sei ausschließlich aus dem Endergebnis ableitbar, wie viele Tore in einer Partie fallen würden. Es handle sich um eine Wette auf das Endergebnis. Schnelle Spielabfolgen seien daher ausgeschlossen. Weshalb eine derartige Over-/Underwette ein höheres Suchtpotential ausweisen solle, sei nicht erkennbar und tatsächlich nicht anzunehmen. Bei der konkret angebotenen Möglichkeit darauf zu wetten, ob mehr oder weniger als vom Buchmacher im Vorhinein festgelegten Anzahl von Toren fallen sollen, handle es sich somit um eine zulässige Livewette auf das Endergebnis. Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe überhöht.

Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, das angefochtene Erkenntnis aufheben und das Strafverfahren ersatzlos einstellen; in eventu, die Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen.

2.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes ergänzend vorgebracht:

„Bei einer verbotenen Live-Wette wird auf ein Ereignis während eines laufenden Spieles gesetzt. Gegenständlich wird auf ein Endergebnis im weiteren Sinne somit auf einen Umstand, der erst nach Abschluss des Spieles eintritt, gesetzt. Es handelt sich dabei um eine zulässige Form der Wette.

Im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde wiedergegebenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG-1-293/2016-R13 vom 26.04.2017 sowie LVwG-1-479/2016-R14 vom 11.07.2017) hat es sich um Wetten auf Ereignisse während eines Spieles, nämlich, wer das nächste Tor schießt bzw welche Mannschaft das erste Tor schießt, gehandelt. Somit sind die von der Behörde zitierten Entscheidungen nicht einschlägig.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Zweck des Verbotes von Live-Wetten, dass schnelle Wettabfolgen und das damit bedingte Suchtpotential verhindert werden soll, dies ist bei einer Wette auf den Ausgang eines Spieles, wozu auch eine Over/Under-Wette zählt, nicht der Fall. Demgemäß hat der Gesetzgeber Live-Wetten auf das Endergebnis vom Verbot ausdrücklich ausgenommen.“

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der „s“, mit Sitz in der I Straße, V. Die s hat eine Betriebsstätte in der K-Straße, B. Es handelt sich dabei um ein Lokal für Sportwetten.

Am 01.05.2021 in der Zeit zwischen 16.15 Uhr und 16.45 Uhr führte die Polizeiinspektion B eine Kontrolle nach dem Wetten- und Glückspielgesetz bei der Betriebsstätte der s in der K-Straße in B durch. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein Mitarbeiter und ein Gast im genannten Wettlokal. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin traf wenige Minuten nach der Kontrolle ein.

Im Zuge der Kontrolle wurde der dort anwesende Mitarbeiter der s von den Polizeibeamten aufgefordert, einen Wettschein auf vier Fußballspiele, die alle bereits um 16.00 Uhr begonnen haben, wie Folgt abzugeben, wobei sich der Zeitpunkt der Wettabgabe bei allen vier Tipps auf dieselbe Zeit, nämlich 16.25.16 Uhr belief:

1. Tipp: Wycombe gegen Bournemouth: hier wurde gewettet, dass über 3,5 Tore fallen werden; der Live-Spielstand zum Zeitpunkt der Wettabgabe belief sich auf 1:0; Wettquote = 2,00;

2. Tipp: Preston gegen Barnsley: hier wurde gewettet, dass über 1,5 Tore fallen werden; der Live-Spielstand zum Zeitpunkt der Wettabgabe belief sich auf 0:0; Wettquote = 1,65;

3. Tipp: Luton Town gegen Middlesbrough: hier wurde gewettet, dass über 3,5 Tore fallen werden; der Live-Spielstand zum Zeitpunkt der Wettabgabe belief sich auf 1:1; Wettquote = 1,60;

4. Tipp: Stroke gegen QPR: hier wurde gewettet, dass über 2,5 Tore fallen werden; der Live-Spielstand zum Zeitpunkt der Wettabgabe belief sich auf 0:1; Wettquote = 1,50.

Bei einem Preis von 2,00 Euro war laut diesem Wettschein ein Gewinn in Höhe von 15,84 Euro möglich.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt unbestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Rechtsgrundlagen und Gesetzesmaterialien:

Nach § 15 Abs 1 lit c Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (folgend: Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 68/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.

Gemäß Abs 3 leg cit sind Übertretungen nach § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

§ 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 68/2019, lautet auszugsweise:

„Geltungsbereich, Begriffe

(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.

(2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

(3) Wetten im Sinne dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.

(4) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

(5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

(6) Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, sind verboten.

[…]“

Dazu heißt es in den Erläuterungen zum 24. LT: RV 135/2011:

„Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt (vgl weitere Bewertungsfaktoren des Suchtpotentials wie schnelle Spielabfolge, Auszahlungsinterwall usw.; http://www.spielen-mit-verantwortung.de/gluecksspiele/gefahrenpotential/index.php).

Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (z.B. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser – im Hinblick auf das Suchtpotential – bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Vor diesem Hintergrund weisen Livewetten ein besonderes Suchtpotential auf (vgl beiliegende Pressemitteilung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 25. Juni 2010; http:// www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/?nummer=604).

Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.)“

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

5.2. Rechtliche Beurteilung:

5.2.1. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der s und damit die für die juristische Person zur Vertretung nach außen hin Berufene. Sie ist somit gemäß § 9 Abs 1 VStG dafür strafrechtlich verantwortlich, dass durch die s Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.

Nach § 1 Abs 3 Wettengesetz können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, Ereignisse abgeschlossen werden. Gemäß § 1 Abs 6 Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

Bei der von den einschreitenden Beamten am 01.05.2021 um 16.25 Uhr abgegebenen (Kombinations-)Wette (wie unter Punkt 3. angeführt), handelt es sich um eine Livewette. Dies (zunächst) deshalb, weil die dort angeführten Fußballspiele bereits um 16.00 Uhr begonnen haben.

Im gegenständlichen Fall wurde in der genannten Betriebsstätte der s eine sogenannte „Overwette“ in Form einer Kombinationswette abgegeben.

Bei einer Over-/Underwette gibt der Buchmacher für ein Spiel eine bestimmte Anzahl eines gewissen Ereignisses (zB Tore, Ecken, Punkte) vor. Anschließend kann der Wettkunde darauf wetten, ob mehr (Over) oder weniger (Under) davon erzielt wird (https://www.wettbasis.com/sportwetten-news/wie-funktionieren-ueberunter-wetten).

Bei einer Kombinationswette werden mehrere Wetten auf verschiedene Ereignisse in einen Wettschein aufgenommen. Die Quoten aller Ereignisse werden miteinander multipliziert und ergeben die Gesamtquote der Kombinationswette. Die Wette ist gewonnen, wenn jedes Ergebnis der Kombinationswette richtig getippt wurde (https://de.m.wikipeida.org/wiki/Sportwette).

Der Wettkunde würde bei einer Wette, wie sie unter Punkt 3. dargestellt wurde, dann gewinnen, wenn bis zum jeweiligen Fußballspielende beim 1. Tipp mehr als 3,5 Tore, beim 2. Tipp mehr als 1,5 Tore, beim 3. Tipp mehr als 3,5 Tore und beim 4. Tipp mehr als 2,5 Tore fallen würden, wobei jeder Tipp richtig sein muss.

Es besteht die Möglichkeit, dass bereits vor dem Ende des Fußballspiels mehr als die im Wettschein angegebenen Tore fallen und der Wettkunde die Wette somit vor Abpfiff (Ende des Wettereignisses) gewinnt. Anders gewendet besteht die Möglichkeit, dass eine Underwette bereits vor Ende des Wettereignisses verloren geht, da bereits die vom Buchmacher festgelegte Anzahl von Toren, Ecken, Punkten usw überschritten worden ist.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 6 Wettengesetz (24. LT: RV 135/2011) wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Verbotes von Livewetten gerade eine solche Wettkonstellation verhindern. Das Suchtpotential ist wesentlich erhöht, wenn der Wettkunde vor Ende des Wettereignisses, auf das sich die Livewette bezieht (gegenständlich vor Abpfiff des oder der Fußballspiele), gewinnt oder verliert. Der Wettkunde könnte versucht sein, eine weitere Wette noch während dem Livespiel, aufgrund welchem er bereits eine Wette verloren oder auch gewonnen hatte, abzuschließen, um seinen Verlust abzudecken oder auch seinen Gewinn zu maximieren. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der jeweilige Wettkunde bei Livewetten vermeint eine bessere Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des bisher gesehenen Ablaufs zu haben, welches den Reiz an der Wette sowie das Suchtpotential steigert.

Dazu hat die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, es werde nicht etwa auf ein Ereignis während des laufenden Spieles, sondern um einen Umstand der nach Abschluss des Spiels eintrete, gewettet; die Entscheidung über Gewinn und Verlust falle erst am Ende des Wettereignisses, sodass der Zweck der Regelung, nämlich Vermeidung einer schnellen Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn oder Verlust und ein dadurch befürchtetes erhöhtes Suchtpotential, erreicht werde; es handle sich derart um eine von § 1 Abs 6 Wettengesetz vorgesehene Ausnahme einer Livewette auf das Endergebnis; gegenständlich sei ausschließlich aus dem Endergebnis ableitbar, wie viele Tore in einer Partie fallen würden; schnelle Spielabfolgen seien ausgeschlossen; bei einer verbotenen Live-Wette werde auf ein Ereignis während eines laufenden Spieles gesetzt; gegenständlich werde auf ein Endergebnis im weiteren Sinne somit auf einen Umstand, der erst nach Abschluss des Spieles eintreten würde, gesetzt uam (dazu siehe im Detail unter den Punkten 2.1. und 2.2.).

Grundsätzlich ist auszuführen, dass eine Overwette während eines Wettereignisses gewonnen werden kann oder erst am Ende des Ereignisses feststeht, dass ein Gewinn oder Verlust vorliegt. Die Underwette kann während eines Spiels verloren werden oder erst am Ende des Wettereignisses steht fest, dass ein Gewinn oder Verlust vorliegt. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber nur jene Livewetten zulässt, die während eines laufenden Wettereignisses auf deren Ende abgegeben werden können. Aus dem Gesetzestext als auch aus den Materialien lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber zulassen wollte, dass Wetten während eines laufenden Wettereignisses abgegeben werden können, bei welchen die Möglichkeit besteht, dass vor feststehen des Endergebnisses ein Verlust oder Gewinn erwirkt werden kann. Wenn jedoch die Möglichkeit besteht (worin der Reiz und das Suchtpotential einer verbotenen Livewette zu sehen ist), dass schon vor dem Ende eines Wettereignisses feststeht, ob der Spieler gewonnen oder verloren hat, so liegt darin das oben beschriebene und verpönte Suchtpotential einer verbotenen Livewette, welches der Gesetzgeber hintanhalten möchte. Es ist gar denkbar, dass ein Spieler mehrere Overwetten während eines Wettereignisses gewinnt bzw mehrere Underwetten während eins Wettereignisses verliert.

An dieser Bewertung, wonach in vorliegender Konstellation einer Over-/Underwette eine verbotene Livewette liegt, ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Zunächst wird sehr wohl auf ein Ereignis gewettet, welches vor dem Ende des Wettereignisses eintreten kann, womit die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bereits vor Ende des Wettereignisses feststeht und dies dem Zweck der Regelung, nämlich Vermeidung einer schnellen Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn oder Verlust und ein dadurch befürchtetes erhöhtes Suchtpotential, entgegensteht. Daher handelt es sich bei der Over-/Underwette (in vorliegender Konstellation, nämlich während dieses läuft) um keine Ausnahme einer Livewette gemäß § 1 Abs 6 Wettengesetz. Es stimmt zwar, dass schlussendlich (erst) am Ende eines Fußballspieles festgestellt werden kann, wie viele Tore in einem Spiel tatsächlich gefallen sind, jedoch zielt eine Over-/Underwette in Wahrheit nicht auf das Endergebnis ab, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass erst am Ende eines Wettereignisses feststeht, ob die Over-/Underwette gewonnen oder verloren wurde, da nämlich diese Möglichkeit nicht gewiss ist. Daher kann im Zusammenhang mit Over-/Underwetten während eines laufenden Wettereignisses nicht ausgeschlossen werden, dass es zu schnellen Spielabfolgen kommt, weil schon vor Ende des Wettereignisses Gewinne erzielt als auch Verluste erreicht werden können, aufgrund dessen es innert demselben Wettereignis zu weiteren Wettabschlüssen kommen kann.

Die s hat zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort ermöglicht, dass eine Overwette (wie unter Punkt 3. dargestellt) in Form einer verbotenen Livewette gemäß § 1 Abs 6 Wettengesetz während laufenden Fußballspielen abgeschlossen werden konnte, wodurch die vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

5.2.2. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Ein Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017).

Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der s nach außen hin zur Vertretung dieser berufen und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.

Aufgrund des oben Ausgeführten konnte die Beschwerdeführerin keinen Entlastungsbeweis erbringen, womit sie in subjektiver Hinsicht die ihr vorgeworfene Tat zu verantworten hat.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist es Gefahren vorzubeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind (Spielleidenschaft, Verluste hoher Geldbeträge, sozialer Abstieg uam), womit der Schutzzweck auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient. Livewetten weisen ein besonderes hohes Suchtpotential auf; daher soll durch das Verbot von Live-Wetten (mit Ausnahme auf das Endergebnis) diese Art von Wetten unzulässig sein. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kommt auch im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, welchen der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Diesem Schutzzweck wurde in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens geht das Landesverwaltungsgericht zumindest von Fahrlässigkeit aus.

Milderungsgründe lagen keine vor; erschwerend wurde durch die belangte Behörde eine einschlägige und rechtskräftige Bestrafung nach dem Wettengesetz gewertet.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Es wird davon ausgegangen, dass sie (als Geschäftsführerin) über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ungünstige persönliche Verhältnisse treffen, ist die gegenständlich verhängte Strafe in der Höhe von 2.500 Euro, welches 10 % des zur Anwendung kommenden Strafrahmens entspricht, als angemessen zu sehen.

Die Beschwerdeführerin hat die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt. Sieht man nun die die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Schutz vor Spielleidenschaft und den damit verbundenen negativen Auswirkungen – in Zusammenschau mit der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat – Ermöglichung der Teilnahme an verbotenen Livewetten – so wird klar, dass eine Herabsetzung der gegenständlichen Strafhöhe nicht möglich ist.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.