LVwG V LVwG-318-16/2026-R6

LVwG-318-16/2026-R6Tribunal administratif régional22 juil. 2026

Regest

Baurecht, Kistenstapel, kein Bauwerk

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-16/2026-R6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.318.16.2026.R6

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Birgit König über die Beschwerde von 1. T G, 2. M G und 3. C G, alle B, alle vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 10.02.2026, Zl, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der XY, B, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Abs 1 Baugesetz (BauG) nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen die Baubewilligung für den Neubau der befestigten Freifläche W auf der Liegenschaft GST-NR AAA, KG BBBBB, B, unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dieser Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, von welchen Lärmimmissionen ausgegangen werde, welche Lärmimmissionen laut Norm vorherrschen dürften und wie sich die projektierten Lärmimmissionen zu den Lärmimmissionen laut Norm verhalten würden. Die Bescheidbegründung sei weder auf der Sachverhaltsebene noch im Rahmen der Beweiswürdigung und schon gar nicht auf der Rechtsebene auf ihre Rechtsrichtigkeit überprüfbar.

Eine Lärmmessung durch einen Amtssachverständigen habe nicht stattgefunden, was als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren sei. Die Baubehörde habe kein Amtssachverständigengutachten aus dem Bereich Lärmmesstechnik eingeholt. Demzufolge würden Feststellungen zur Lärmimmission des projektierten Lagerplatzes W fehlen und sei der Bescheid infolgedessen einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich. Der Amtssachverständige habe keine Langzeitmessung vorgenommen. Von den Lärmimmissionen seien Wohngebiete und Wohnhäuser betroffen. Da Lärmimmissionen auch am Samstag projektiert worden seien, wären Langzeitmessungen über 14 Tage auch am Wochenende aus sachverständiger Sicht notwendig gewesen. Es würden Feststellungen fehlen zu den energieäquivalenten Dauerschallpegeln und den Spitzenpegeln am Wochenende und während der Woche. Somit fehle es an einer logisch nachvollziehbaren Gegenüberstellung der projektierten Schall-immissionen.

In komprimierter Form hätten die Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhoben:

„M G und T G sprechen sich gegen das Projekt aus. Das Projekt verursacht Schallimmissionen, welche gesundheitsgefährdend sind. Das Projekt verstößt insbesondere gegen § 8 VlbgBauG. Die beantragten Betriebszeiten auch am Wochenende bis 22 Uhr sowie Betriebszeiten auch während der Zeit, in der die Mittagsruhe von 12 Uhr - 14 Uhr einzuhalten ist, überschreiten das ortsübliche Maß insbesondere im Anwendungsbereich des § 364 Abs. 2 ABGB in Verbindung mit § 8 Vlbg BauG sowie den maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung. Es wird beantragt einen medizinischen Sachbefund einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass die vom Amtssachverständigen für Gewerbetechnik ermittelten Immissionswerte gesundheitsgefährdend sind.

Des Weiteren wird beantragt, das Gutachten XXX auf seine fachliche Richtigkeit durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich Gewerbetechnik zu überprüfen. Die beabsichtigte Ausweitung der Betriebszeiten, dargestellt auf Seite 8 im Gutachten XXX vom xx.07.2022, insbesondere im Zeitraum 12 Uhr - 14 Uhr (Mittagsruhezeit) entgegen dem Bescheid II- vom 11.09.1995, wird abgelehnt. Die schalltechnische Bewertung der neuen Parkplatzwechsel erfolgt laut Seite 10 des XXX-Gutachtens nach Maßgabe der Bayerischen Parkplatzlärm Studie Ausgabe 2007. Dies ist unrichtig. Auf das vorliegende Projekt ist der „Vorarlberger Leitfaden zur individuellen Beurteilung von Schallimmissionen aus Anlagen, Stand 2013, Herausgeber Amt der Vorarlberger Landesregierung“ anzuwenden. Gegeben ist die Hauptzuordnung des Grundstückes der Antragsteller. Es handelt sich um Bauwohngebiet. Demzufolge ist für Bauwohngebiet der Planungsrichtwert und die Kategorie zu ermitteln. Dies fehlt im bisherigen Gutachten XXX. …. Ist der ortsübliche Pegel gleich oder höher als der Planungsrichtwert nach Flächenwidmung, dann darf durch zu beurteilende (dazukommende) Immissionsquellen keine Erhöhung des ortsüblichen Pegels auftreten. Durch die geplante Erweiterung des Betriebsareals ist die Forderung nicht erfüllt. Die Forderung wäre nur dann erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der Immissionsquelle 5 dB niedriger ist als der Planungsrichtwert. Hiezu fehlen Ausführungen. Das Projekt ist mangelhaft. Der Beurteilungspegel der Immission – Planungsrichtwert - 5 dB ergibt den zulässigen Beurteilungspegel der zu beurteilenden Immission. Bisher wurde das Areal als P genutzt. Es ist ein Planungsrichtwert Freihaltefläche anzusetzen.

Bei der bestehenden Manipulationsfläche auf Seite 11 des XXX-Gutachtens fehlt eine Gegenüberstellung hinsichtlich der rechtlich erlaubten und mit Bescheid genehmigten Lärmimmissionen. Im Punkt 4, Punkt 2 des XXX-Gutachtens werden die Betriebszeiten mit am Tag von 06 Uhr - 19 Uhr und am Abend von 19 Uhr - 22 Uhr untersucht. Entgegen den Ausführungen auf Seite 21 ff Punkt 9 Prüfung der spezifischen Schallimmissionen ist auszuführen, dass bei den Grenzpunkten IP 1 – IP 3 durch die Betriebsanlage die zulässigen Immissionen überschritten werden. Bei den Punkten IP 1 – IP 6 ist das Gutachten auf Seite 19 falsch, da es sich um Bauland Kategorie 2 handelt und nicht um Bauland Kategorie 3. Demnach ist untertags ein Planungsrichtwert von 50 dB, abends einer von 45 dB und nachts einer von 40 dB zulässig. Vergleicht man die Werte zu Punkt 9, werden an IP 1, 2, 3, 4, 5 und 6 diese Richtwerte überschritten. Die zulässigen Richtwerte bei IP 1, IP 2 und IP 3 wären für die gegenständliche Betriebsanlage max. 45 dB. Tatsächlich scheinen auf Seite 21 des Gutachtens 49 dB auf. Es werden die zulässigen Lärmwerte überschritten. Die Anlage ist daher gesundheitsgefährdend. Gleiches gilt für die Beurteilungszeit Abend, hier werden ebenfalls an den Punkten IP 1, 2 und 3 die zulässigen Grenzwerte um jeweils 5 dB überschritten. Der Betrieb der projektierten Anlage ist daher unzulässig. Die Beurteilung der spezifischen Schallimmission im Sinne des Vorarlberg Leitfadens ist daher unvertretbar falsch. Addiert man zum LA95 7dB, ergeben sich im Bezug auf die Messergebnisse zu 6.3 durchgehend Überschreitungen, welche 50 dB erreichen oder überschreiten. Die maximal zulässige Schallimmission darf 45 dB nicht überschreiten. Beim Wohngebiet ist der Planungsrichtwert 50 - 5 dB = 45 dB im Zeitraum 06 Uhr - 19 Uhr. Dieser Planungsrichtwert 45 dB wird entsprechend 9.1 an den Punkten IP 1 - IP 3 mit 49 dB überschritten und noch viel mehr in den Abendstunden von 19 Uhr - 22 Uhr. Dort ist der Beurteilungspegel 45 dB - 5 dB = 40 dB. Auf Seite 22 werden an den Punkten IP 1, 2 und 3 die 40 dB um 5 dB überschritten. Werden dem LA95 noch 7dB hinzugezählt, ist mit einer durchschnittlichen Belastung von 48 dB bzw 50 dB an den Abendstunden zu rechnen, vergleicht man das Messergebnis zu 6.3.

Die Schlussfolgerung, dass die Beurteilung der spezifischen Lärmimmissionen im Sinne des Vorarlberg Leitfadens zulässig ist, ist daher unrichtig. Den Projektunterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Anzahl von Pegelspitzen pro Tag in welchem Ausmaß (dB) und in welcher Häufigkeit pro Tag auftreten und welche Manipulationen auf der neuen Gewerbefläche diese verursachen, etwa Einfüllen von Altglas, Zuschlagen von Autotüren. Das Projekt ist in diesem Ausmaß mangelhaft. Auch der Projektierungsantrag ist mangelhaft. Es wird nicht beschrieben, was gelagert wird, welche Gegenstände gelagert werden und welcher Betrieb auf dem neuen Lager geplant ist. Es fehlen Angaben zur Häufigkeit der LKW An- und Abfahrten bzw zur Häufigkeit der An- und Abfahrten sonstiger Kraftfahrzeuge. Aufgrund der mangelhaften Beschreibung im Bewilligungsantrag ist eine Begutachtung gar nicht möglich.

Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, mit welcher Lautstärke Schallpegelspitzen zu erwarten sind. In der Anlage B1 Seite 1 von 3 ist von Glaseinwurfspitzenpegeln von 64,8 dB, IP 4 48,1 dB, IP 3 49,6 dB, IP 2 sowie bei IP 52,7 dB, wobei sich dann die Glaseinwurfspitzenpegel bei IP 8 auf 71,1 dB erhöhen. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, mit welcher Häufigkeit diese Spitzenpegel innerhalb des Beurteilungszeitraumes Tag, Abend und Nacht erreicht werden. Im Übrigen werden die Bauabstände nicht eingehalten.“

Weiters sei die Einstellung der Messinstrumente durch den Projektierungsingenieur aus der Privatwirtschaft nicht überprüft worden. Die Geräteeinstellung, die Messtechnik, die Aufstellung des Messgerätes, die Windverhältnisse bei der Messung seien durch kein einziges Amtssachverständigengutachten überprüft worden. Es sei im Bauverfahren auch kein Amtssachverständigengutachten zur Äußerung an die Beschwerdeführer vorgelegt worden, was als besonders schwerwiegender Verfahrensmangel zu werten sei.

Es würden auch Feststellungen dazu fehlen, wie sich der Planungsrichtwert zum projektierten Richtwert der Lärmimmissionen verhalte und Feststellungen dazu, ob es sich hier um ein lärmvorbelastetes Gebiet handle oder nicht. Die Beschwerdeführer würden die Auffassung vertreten, dass es durch Hinzukommen des in erster Instanz bewilligten Projektes zu einer weiteren Lärmbelastung eines lärmvorbelasteten Gebietes komme, weshalb von den Planungsrichtwerten zumindest ein Abzug von 5 dB vorzunehmen sei. Da Feststellungen in der Bescheidbegründung fehlen würden, sei der Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit nicht überprüfbar.

Zur Errichtung des Neubaus der befestigten Freifläche W auf der Liegenschaft GST-NR AAA, KG BBBBB B, müssten die Bauabstände eingehalten werden.

Das länger andauernde Laufenlassen von Motoren der LKWs sei zu unterlassen. Welche Reduktion der Lärmimmission durch diese Auflage bewirkt werde, sei derzeit nicht nachvollziehbar. Die für die Errichtung der befestigten Freifläche W lärmschutztechnischen Vorschreibungen zu erstens seien unpräzise, da über die durchgeführten Maßnahmen und Einhaltung der Vorgaben eine Bestätigung vorzulegen sei. Die durchzuführenden Maßnahmen gemäß Spruchpunkt 1. seien in den Auflagen nicht taxativ aufgezählt und es sei nicht klar, welchen Inhalt daher die Bestätigung des Büros XXX F haben solle.

Im Zuge der Errichtung der Freifläche W würden Stützmauern errichtet. Es handle sich hier nicht um eine ebene Fläche, sondern werde der Neubau mit einem Stützmauerwerk kombiniert. Es seien daher die Mindestabstände von 3 m einzuhalten. Feststellungen zu den tatsächlichen Abständen in Relation zu den rechtlich einzuhaltenden Abständen würden in der Bescheidbegründung fehlen.

2.2. Die Bauwerberin hat dazu Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass im gewerberechtlichen Verfahren auf Basis des technisches Berichts Lärmschutz des Büros XXX vom 12.06.2023 samt Ergänzungen vom 20.09.2023 und vom 01.02.2024 ein lärmschutztechnisches Gutachten eingeholt worden sei und dieses Gutachten der Baubewilligung zugrunde gelegt worden sei. Die Gutachten würden dem Stand der Technik entsprechen und seien sach- und fachgerecht erstellt worden. Zudem seien die Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2023 erörtert und allen Parteien zur Verfügung gestellt worden. Die Lärmmessungen des Büros XXX hätten ergeben, dass gegenständlich kein Gebiet mit Vorbelastung vorliege, da die der Widmung entsprechenden Planungsrichtwerte nicht überschritten würden. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde oder nicht, sei insbesondere die am Standort des Bauvorhabens (= Betriebsgebiet Kategorie II) bestehende Flächenwidmung maßgebend. Entscheidend sei die Flächenwidmung des zu bebauenden Areals, nicht hingegen die Widmung der Liegenschaften der Nachbarn. Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Auflagen seien ausreichend bestimmt. Die neuen Lagerflächen W würden ebenerdig im Anschluss an die bereits bestehende Lagerfläche geschaffen. Es sei somit kein Mindestabstand zu beachten.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgenden GST-NRN beziehen sich auf die KG B):

3.1. Die XY betreibt in B in der Fstraße ein B-Unternehmen.

Die XY (im Folgenden Antragstellerin) hat mit Eingaben vom 12.07.2022, 17.03.2023 und 04.08.2023 die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau der befestigten Fläche „W“ auf der Liegenschaft GST-NR AAA nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen vom April 2022, 06.02.2023, 12.06.2023 und 02.08.2023 beantragt.

Das GST-NR AAA ist im Flächenwidmungsplan der Stadt B als „Baufläche Betriebsgebiet - Kategorie II“ ausgewiesen und steht im grundbücherlichen Eigentum der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung der befestigten Fläche „W“ als Lager,- Abstell- und Manipulationsfläche, die Erweiterung der Betriebszeiten und die Änderung der Betriebszu- und -abfahrt bei der XY in B auf GST-NR AAA. Hierzu wird im Bereich des ehemaligen Fußballplatzes, welcher derzeit als P genutzt wird, das Niveau um ca 3 m auf das Niveau des bereits bestehenden Lagerplatzes abgesenkt und befestigt. Die so entstehende Böschung mit Berme wird im natürlichen Böschungswinkel mit bis zu 34 Grad ohne besondere technische Einbauten ausgeführt. Die durch die Absenkung entstehenden Böschungen werden möglichst naturnahe und nachhaltig begrünt. Die so geschaffene neue Asphaltfläche Lagerfläche „W“ weist ein Ausmaß von ca 3.410 m² auf. Dieser neue Außenbereich – zusammen mit dem bestehenden Lagerplatz – dient als Lagerfläche und als Wartebereich für LKWs, die auf ihre halleninterne Abfertigung warten, sowie für die damit verbundenen Rangiertätigkeiten.

Die gesetzlich erforderlichen Mindestabstände und Abstandsflächen werden allseits eingehalten.

Derzeit erfolgt die Zu- und Abfahrt für PKW und des gesamten Lieferverkehrs über die Fstraße. Die Reversier- bzw Umkehrtätigkeiten des Lieferverkehrs erfolgen auf dem Betriebsgelände. Ausgehend von der Lxxx Wstraße existiert eine Zufahrtsmöglichkeit zu GST-NR AAA zu einzelnen Wohnobjekten bzw zu einem Teil des Betriebsgebietes. Sämtliche Zufahrten der Zulieferfahrzeuge werden mit dem gegenständlichen Projekt künftig von der Lxxx Wstraße erfolgen. Dazu wird die bestehende Behelfszufahrt auf GST-NR AAA im südlichen Bereich mit Anschluss an die Lxxx verbreitert, damit ein gleichzeitiges Befahren mit einem LKW und einem PKW möglich ist. Die Verbreiterung der Straße erfolgt Richtung Norden zur bestehenden Stützwand hin. Dadurch wird das bestehende Fundament der Stützwand freigelegt. Aus diesem Grund wird ein Teil der Stützmauer neu und tiefer fundiert. Der südliche Fahrbahnrand Richtung Lstraße bleibt zur Hälfte unberührt; nur im Einmündungsbereich ist eine Aufweitung vorgesehen.

Zusätzlich ist die Errichtung einer Linksabbiegespur auf der Lxxx Wstraße erforderlich sowie in weiterer Folge die Aufweitung der Kreuzung Fstraße/Wstraße Richtung N samt Adaptierung bzw Verlegung der Schutzwege. Die so geschaffene Zufahrt dient vorwiegend der Anlieferung. Die hier ankommenden LKWs werden in einem Einbahnsystem durch den Betrieb geleitet und fahren an der Ostseite auf der Gemeindestraße Fstraße aus. Der obere Bereich der bestehenden Behelfszufahrt wird auf den Lagerplatz möglichst geradlinig weitergeführt und ausgeweitet. Daran anschließend wird eine Wartezone für drei LKWs eingerichtet. Die neue Fahrspur führt rechts an diesen Stellplätzen vorbei und weiter in die bestehende, überdachte Ladestraße im Bestandsgebäude. Aufgrund der projektierten Wartezone für die LKWS sind keine Rückwärtsfahrten der LKWs nötig und auch nicht beabsichtigt.

Im Randbereich der neuen Lagerfläche „W“, vorwiegend nordöstlich und nordwestlich, ist die Lagerung von Leergebinden (Kisten, Fässer, gestapelte Paletten) mit einer Höhe bis zu ca 5-6 m vorgesehen. Die Anzahl und die Lagertiefe der Stapel sind variabel und hängen wesentlich von den Betriebsaktivitäten ab. Es sind keine baulichen Konstruktionen oder die Errichtung von Wänden an den so geschaffenen Lagerstapeln vorgesehen.

Die Manipulations- und Rangiertätigkeiten erfolgen auf der gesamten Lagerfläche ausschließlich mittels Elektrostapler.

Die Betriebszeiten für die Manipulationen auf dem Lagerplatz W werden von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Samstag von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. An Sonntagen und Feiertagen ist kein Betrieb vorgesehen.

Die bereits vorhandenen Glascontainer für das Recycling von Glasflaschen verbleiben am bisherigen Standort. Die Entleerung der Glasmulde in die Recyclingcontainer erfolgt von Montag bis Freitag ausschließlich in der Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am Samstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr erfolgen 23 LKW-Zufahrten zum Außenlager „W“. Im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr erfolgen weiters 20 LKW-Zufahrten (Frächter) zum Warteparkplatz und im Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen fünf Zufahrten. Weiters erfolgen von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr sechs Zufahrten von PKW-Lieferfahrzeugen (Busse).

3.2. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der GST-NR CCC/C und bewohnt das darauf befindliche Wohngebäude (S-Straße xx, xxxx B). Dieses Grundstück liegt westlich der GST-NR AAA und grenzt unmittelbar an diese an.

Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der GST-NR DDD/D, welche nördlich der GST-NR CCC/C liegt und unmittelbar an diese angrenzt. Der Erstbeschwerdeführer ist darüber hinaus Eigentümer einer Wohnung in der Fstraße auf GST-NR EEE, welche sich östlich der GST-NR AAA befindet und nicht unmittelbar daran angrenzt.

Die GST-NRN DDD/D und CCC/C sind im Flächenwidmungsplan der Stadt B als „Baufläche-Mischgebiet“ ausgewiesen, das GST-NR EEE liegt in einem als „Baufläche-Wohngebiet“ ausgewiesenen Bereich.

Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Bauverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben (vgl dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid).

3.3. Durch das beantragte Vorhaben wird die bestehende schalltechnische Situation nicht verändert; es kommt zu keiner Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation. Die vom Projekt ausgehenden Lärmeinwirkungen finden ihrer Quantität nach Deckung in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen.

3.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.12.2025, Zl, wurde der XY gemäß § 81 iVm den §§ 74, 77 und 353 ff der Gewerbeordnung die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der befestigten Fläche „W“ als Lager-, Abstell- und Manipulationsfläche, für die Erweiterung der Betriebszeiten sowie für die geänderte Betriebszu- und -abfahrt bei der XY in B unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Der gegen diese Bewilligung rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22.04.2026, Zl, keine Folge gegeben. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Akteninhaltes, der von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Unterlagen sowie der von der Behörde eingeholten schalltechnischen Gutachten, als erwiesen angenommen.

4.1. Die Feststellungen betreffend die Lärmimmissionen ergeben sich insbesondere aus dem von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Technischen Bericht „Lärmschutz Nachbarschaft“, PjNr: xxxx-xxxx, des Büro XXX vom 12.06.2023 und des ergänzenden Berichtes „Lärmtechnische Beurteilung - Baurecht, B F, Erweiterung Lagerplatz W“, PjNr: xxxx-xxxx-xxxx, des Büro XXX vom 01.02.2024. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus den Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. M S in der mündlichen Verhandlung der Baubehörde vom 19.10.2023 und seiner Gutachten vom 11.07.2024, Zl, vom 09.04.2026, Zl, sowie der Stellungnahme vom 09.07.2026, Zl.

a) Gemäß den Messungen des Büros XXX vom 05.11.2021 bis 11.11.2021 (siehe Technischen Bericht vom 12.06.2023) ergibt sich für den Tagzeitraum von 13 Stunden (6.00 - 19.00 Uhr) ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) von 48 - 50 dB und für den Abendzeitraum von 3 Stunden (19.00 - 22.00 Uhr) ein LA,eq von 45 - 47 dB. Einzelne Schallpegelspitzen aus den Umgebungsgeräuschen lagen bei 59 bis 75 dB.

Die zu erwartenden projektbedingten Schallimmissionen wurden auf Grundlage der im Projekt vorgesehenen Betriebsabläufe vom Büro XXX im Technischen Bericht vom 12.06.2023 rechnerisch ermittelt. Dabei wurden sämtliche maßgeblichen Emissionsquellen berücksichtigt, insbesondere Fahrbewegungen von Lkw und Klein-Lkw, Staplerbetrieb auf der neu geschaffenen Fläche, Manipulationstätigkeiten im Bestand sowie wartende Fahrzeuge.

Hieraus ergibt sich bei den Beschwerdeführern ein Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission (Lr,spez) von 47 dB am Tag und 42 dB am Abend. Die maßgeblichen Schallpegelspitzen (E-Stapler Ladetätigkeit, LKW-Druckluftgeräusch und Glaseinwurf in Container) erreichen im Tagzeitraum maximal 63 dB.

b) Nach dem Vorarlberger Leitfaden ergibt sich für die für die relevanten Immissionspunkte der Beschwerdeführer (Immissionspunkte 1-3 und 10) ein Richtwert für den A-bewerteten Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 49 dB für den Tagzeitraum. Für den Abendzeitraum liegt dieser Wert bei 42 dB. Beim Grenzwertvergleich kann festgestellt werden, dass die Richtwerte durch den Beurteilungspegel von 47 dB am Tag und 42 dB am Abend nicht überschritten werden. Bei der Wohnung des Erstbeschwerdeführers an der Fstraße kann aufgrund der geringen Lärmemissionen des Lagerplatzes von 31 dB der planungstechnische Grundsatz nachgewiesen werden. Somit gilt dort das Irrelevanzkriterium.

Aus dem Vorarlberg Leitfaden und der Gebietskategorie nach ÖNORM S 5021 ergibt sich für die Schallpegelspitzen ein Richtwert für den Tag von 75 dB und für den Abend von 70 dB. Diese Richtwerte werden durch einzelne Schallpegelspitzen der Lärmimmissionen des Lagerplatzes "W" mit einem Wert von maximal 63 dB nicht überschritten.

c) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der schalltechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme vom 09.07.2026 erstattet, die im Wesentlichen wie folgt lautet:

„Grundsätzliche Stellungnahme zum Vorhaben

Bestandteil der Projektunterlagen ist der technische Bericht Lärmschutz Nachbarschaft des Büros XXX, Ing K W, F, vom 12.06.2023. In diesem technischen Bericht wurden sämtliche möglichen Schallquellen erfasst und als Immissionen bei den benachbarten Wohngebäuden untersucht und der bestehenden, durch Messungen festgestellten konkreten ortsüblichen Schallimmission (Lr,o) gegenübergestellt. Zudem wurde in einem ergänzenden Bericht vom 01.02.2024 eine lärmtechnische Beurteilung speziell für das Bauverfahren durchgeführt.

Der vorliegende technische Bericht „Bericht Lärmschutz Nachbarschaft“ des Büros XXX, Ing K W, F vom 12.06.2023 und die „Lärmtechnische Beurteilung - Baurecht, B F, Erweiterung Lagerplatz W", Prj. Nr.: xxxx-xxxx-xxxx, vom 01.02.2024 XXX, F sind als fachlich richtig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend zu qualifizieren und wurden die Befunde der bereits erstellten schalltechnischen Gutachten übernommen.

Für das Bauverfahren der Stadt B wurde zusätzlich neben der bei den mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlungen erstatteten Gutachten noch das Gutachten vom 12.07.2024 erstellt.

In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Emissionsgrenzwerte für die baurechtliche Beurteilung nicht für das Baugrundstück (Widmung „Baufläche-Betriebsgebiet II“) mit einem Planungsrichtwert von 65 dB am Tag und 60 dB am Abend, sondern die Nachbargrundstücke mit der Widmung „Baufläche-Mischgebiet“ mit einem Planungsrichtwerte für die Kategorie 3 nach ÖNORM S 5021 mit 55 dB am Tag und 50 dB am Abend festgelegt wurden. Die ermittelten Immissionswerte der spezifische Schallimmission (Lr,spez) an den Grundstücksgrenzen liegen mit 46 dB am Tag und 42 dB am Abend deutlich unter den Immissionsrichtwerten von 55 dB am Tag und 50 dB am Abend.

Der getroffene Schluss im Technischen Bericht, wonach davon auszugehen, dass die schalltechnischen Anforderungen des Baurechts erfüllt sind, ist korrekt.

Unter Bedachtnahme auf die konkreten, örtlichen, durch Messungen festgestellten Verhältnisse und unter Heranziehung einschlägiger, in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zum Ausdruck kommender wissenschaftlicher Erkenntnisse führt eine Beurteilung in Verbindung mit dem Vorarlberg-Leitfaden zum Schluss, dass eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn nicht zu erwarten ist.

Die vom Lagerplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen finden ihrer Quantität nach Deckung in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen.

Stellungnahme zu den schalltechnisch relevanten Beschwerdevorbringen

„……punktuelle Messung vom 09.02.2022 bis 10.02.2022……. Die Ist-Situation wurde schalltechnisch nicht dem Stand der Technik entsprechend festgestellt bzw der Amtssachverständige hat keine Messung durchgeführt“.

Für die Erfassung der Ist-Situation, also die ortsübliche Schallimmission (Lr,o), wurde eine umfangreiche Messung vom 05.11.2021 bis 10.11.2021 durchgeführt. Dies sind 7 Tage und mehr als ausreichend, um einen Einblick in die ortsüblichen, schalltechnischen Verhältnisse zu gewinnen. Siehe dazu Pkt. 6 auf den Seiten 18 - 20 des schalltechnischen Berichts. Die Detailergebnisse befinden sich im Anhang des Berichts. Der Messpunkt ist an der Grundstücksgrenze Gst. Nr. FFF/F gegenüber Manipulationsfläche Neu ausgewählt (S Straße xx). Die Auswahl des Messpunktes ist zweckmäßig, die Messung wurde normgerecht durchgeführt und dokumentiert (Aufstellung, Kalibrierung).

„Auf das vorliegende Projekt ist der „Vorarlberg Leitfaden zur individuellen Beurteilung von Schallimmissionen aus Anlagen, Stand 2013, anzuwenden, nicht die bayerische Parkplatzlärmstudie.“

Bei den Beurteilungspegel wurde dieser angewendet. Siehe dazu Pkt 8 auf der Seite 22 des schalltechnischen Berichtes. Die Anwendung der Bayerische Parkplatzlärmstudie für die Stellplätze entspricht dem Stand der Technik. Sie dient der Ermittlung der Lärmemission, nicht der Beurteilung.

„Gegeben ist die Hauptzuordnung des Grundstücks der Antragsteller. Es handelt sich um Bauwohngebiet.“……..“Bisher wurde das Areal als P genutzt. Es ist ein Planungsrichtwert Freihaltefläche anzusetzen“.

Unter Pkt. 7 auf der Seite 20 des schalltechnischen Berichtes ist ein Auszug des Flächenwidmungsplans dargestellt. Das Grundstück der Antragstellerin ist als Baufläche-Betriebsgebiet II gewidmet. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind als Baufläche-Mischgebiet gewidmet.

„Weiters wurden die Einstellungen der Messinstrumente durch den Projektierungsingenieur aus der Privatwirtschaft nicht geprüft“.

Unter Pkt. 6 auf der Seite 18 des schalltechnischen Berichtes vom 12.06.2023 ist das Messsystem aufgelistet. Weiters ist angeführt, dass das Messsystem geeicht und am Messort kalibriert wurde. Zudem erfolgten die Angaben der metrologischen Situation. Diese Angaben sind ausreichend.

„es handelt sich um Bauland Kategorie 2 und nicht um Bauland Kategorie 3. Demnach ist untertags ein Planungsrichtwert von 50 dB, abends einer von 45 dB zulässig“.

Unter Pkt. 7 auf der Seite 20 des schalltechnischen Berichtes ist ein Auszug des Flächenwidmungsplans dargestellt. Das Grundstück der Antragstellerin ist als Baufläche-Betriebsgebiet II gewidmet. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind als Baufläche-Mischgebiet gewidmet. Die auf der Seite 21 anhand des Auszugs aus der ÖNORM S 5021 erfolgte Zuordnung zu Kategorie 3 ist nachvollziehbar und korrekt.“

d)Ergänzend dazu hat der schalltechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Prüfung der Schallpegelspitzen des Glaseinwurfes bei den Beschwerdeführern zu Einwirkungen durch kurzzeitige Schallpegelspitzen von 46 dB führe. Dies liege im Bereich der bestehenden Schallpegelspitzen durch die ortsübliche Schallimmission. Er selbst habe keine Messungen durchgeführt hat, sondern seinen Ausführungen die Messungen des Privatgutachters zugrundegelegt. Die Prüfung der vorgelegten technischen Berichte habe ergeben, dass diese nachvollziehbar und schlüssig seien und dem Stand der Technik entsprechen würden. Die durchgeführten Messungen seien normgerecht. Die Schallpegelspitzen der vorhandenen Geräusche auf dem bestehenden Lagerplatz (Bewilligung 1995) seien gemessen worden, die möglichen Schallpegelspitzen auf dem neuen Lagerplatz (ehemals P) seien durch eine Immissionsprognose ermittelt worden. Damit es zu einer unzulässigen Schallimmission komme, müsste bei den Schallpegelspitzen 75 dB am Tag und 70 dB am Abend (19:00 bis 22:00 Uhr) überschritten werden.

Als Emissionsansatz für den Staplerverkehr und die Tätigkeiten des Staplers diene der Emissionsdatenkatalog des Forum Schall Österreich. Der Ansatz umfasse einen kompletten Arbeitszyklus inklusive Fahren, Hubbewegungen, Rückwärtsfahren und Staplertätigkeiten.

Zu den Ausführungen der Bauwerberin, wonach ein gewisses Rangieren der LKWs nie ausgeschlossen werden könne aufgrund der Fahrleistungen der Fahrzeuglenker, hat der gewerbetechnische Amtssachverständige angegeben, dass keine Rückwärtsfahrten in den vorliegenden schalltechnischen Gutachten angenommen worden seien. Der Abstand der ermittelten Lärmimmissionen im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten sei so groß (bei den Beschwerdeführern 15 dB), dass selbst der Einsatz von Rückfahrwarnern kein Problem darstelle. Die Projektmodifikationen in Richtung Einbahnverkehr seien schalltechnisch als sehr günstig zu beurteilen.

Zusammenfassend kam der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten und Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es bei sachverhaltsgemäßer Ausführung und ebensolchem Betrieb des Projektes zu keinen unzumutbaren Belästigungen durch Lärm für die nächste Wohnnachbarschaft kommt und die bestehende schalltechnische Situation nicht verändert wird. Es kommt zu keiner Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation. Unter Bedachtnahme auf die konkreten, örtlichen, durch Messungen festgestellten Verhältnisse und unter Heranziehung einschlägiger, in der ÖAL-Richtlinie Nr 3 zum Ausdruck kommender wissenschaftlicher Erkenntnisse führt eine Beurteilung in Verbindung mit dem Vorarlberg-Leitfaden zum Schluss, dass eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn nicht zu erwarten ist. Die vom Projekt ausgehenden Lärmeinwirkungen finden ihrer Quantität nach Deckung in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen.

4.2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die im Verfahren erstatteten schalltechnischen Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei sind und den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten, entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die Beschwerdeführer haben kein Gegengutachten vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht schließt sich daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen an und folgt diesen.

Zum Vorbringen, wonach die Immissionspunkte unrichtig gewählt worden seien, da diese an den Grundgrenzen zu setzen gewesen wären, wird angemerkt, dass in dem von der Antragstellerin vorgelegten ergänzenden Bericht des Büro XXX vom 01.02.2024 die Immissionspunkte bei den Grundstücksgrenzen gesetzt wurden. Auch im Bereich der Grundstücksgrenzen gibt es keine Überschreitungen der festgelegten Immissionsgrenzwerte. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass es sich um ein vorbelastetes Gebiet handelt, da die der Widmung entsprechenden Planungsrichtwerte nicht überschritten werden. In seinem Gutachten vom 09.04.2026 (Seite 10) hat der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass das Gebiet aufgrund der durch Messungen erhaltenen Ergebnisse als ruhiges Gebiet bezeichnet werden kann.

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 51/2025, lauten wie folgt:

„§ 2 Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

a)[...]

k) Nachbar: der Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist; dem Eigentümer ist der Bauberechtigte gleichgestellt;

[…]

§ 6

Mindestabstände

(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

a)ein Gebäude 3 m;

b)ein sonstiges Bauwerk 2 m.

(2) [....]

(4) Abweichend von Abs 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für

a) Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück;

b)ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze. […]

§ 8

Immissionsschutz

(1)Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

(2)[….]

§ 26

Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a)§ 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;

c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 m vom Baugrundstück entfernt ist;

d)…

(2) [....]

§ 28

Baubewilligung

(1) [...

(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs 2 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) [....]

Gemäß § 14 Abs 6 erster Satz Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 57/2023, sind Betriebsgebiete Kategorie II Gebiete, die vornehmlich für Betriebsanlagen, die im Betriebsbetrieb Kategorie I nicht errichtet werden dürfen, bestimmt sind.

Gemäß § 14 Abs 5 erster Satz RPG sind Betriebsgebiete Kategorie I Gebiete, die für Betriebsanlagen bestimmt sind, die keine wesentlichen Störungen für die Umgebung des Betriebsgebiets verursachen.

5.2. Wie bereits festgestellt wurde, grenzen die GST-NRN CCC/C und DDD/D unmittelbar an das Baugrundstück an, weshalb es sich bei den Beschwerdeführern um Nachbarn iSd § 2 Abs 1 lit k BauG handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach dem anwendbaren BauG subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs 1 BauG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).

Im vorliegenden Fall haben die beschwerdeführenden Nachbarn im behördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben.

a)Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch das Vorhaben die bestehende schalltechnische Situation nicht verändert wird. Es kommt zu keiner Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation. Die vom Projekt ausgehenden Lärmeinwirkungen finden ihrer Qualität nach Deckung in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen. Die Projektmodifikationen in Richtung Einbahnverkehr sind aus schalltechnischer Sicht als sehr günstig zu beurteilen. Die lärmschutztechnischen Vorschreibungen sind erforderlich und ausreichend bestimmt um sicherzustellen, dass das gegenständliche Bauvorhaben projektgemäß ausgeführt wird.

Es steht daher fest, dass durch das gegenständliche Projekt keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu erwarten ist.

Von der Einholung eines medizinischen Gutachtens war daher abzusehen, weil es zu keiner Erhöhung der bestehenden schalltechnischen Situation kommt und somit eine Gefährdung der Nachbarn auszuschließen ist.

b)Bezüglich der Einhaltung der Mindestabstände wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für das geplante Bauvorhaben das Gelände abgegraben wird, sodass die neue Lagerfläche „W“ ebenerdig im Anschluss an die bereits bestehende Lagerfläche geschaffen werden kann. Gemäß § 6 Abs 4 lit b BauG haben ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze keinen Mindestabstand einzuhalten.

Die bestehende Stützmauer bei der Zufahrtsstraße wird in einem Teilbereich unterfangen. Dazu hat der Vertreter der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Stützmauer für die Tieferlegung einen Mindestabstand von 1 m einzuhalten hat. Dies sei beim gegenständlichen Bauvorhaben gegeben und von der Baubehörde geprüft worden. Im Übrigen ergibt sich dies aus den vorliegenden Planunterlagen, insbesondere aus dem Deckplan zur Einreichung vom 18.03.2022, Lageplan/Schnitt, Plannummer xxxx/xxx.x, vom 02.08.2023.

Dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Lagerung und dem Stapeln der Bierkisten ist entgegen zu halten, dass für die Herstellung dieser Kistenstapel keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind, da diese Bierkisten „lose“ gelagert werden und lediglich mit Hilfe einer Schnur befestigt werden. Bei der Lagerung der Bierkistenstapel handelt es sich somit nicht um baurechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen. Somit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.

Es liegt somit keine Verletzung der Abstandsvorschriften vor.

Durch das beantragte Bauvorhaben werden die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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