Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/078/10526/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.078.10526.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Osterauer über die als Beschwerde geltende Berufung des Herrn Victor F., vertreten durch Mag. G., gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27.11.2013, Zl. MA35-9/3001082-01 (Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ Kartennummer A27850468), wegen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm §§ 41a Abs. 9 und 44a Abs. 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 1.Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E wurde gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten auf Dauer unzulässig ist.
1.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 28. Oktober 2013, teilte der Asylgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 22 Abs. 9 erster Satz AsylG 2005 mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit dem Ausspruch abgeschlossen wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers betreffend den Staat Ägypten auf Dauer unzulässig sei. Da der Beschwerdeführer weiters weder über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge, noch faktischen Abschiebeschutz genieße, werde die Entscheidung des Asylgerichtshofes zwecks weiterer Veranlassungen übermittelt.
1.3. Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Nachreichung nachstehender Unterlagen auf:
„-Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (z.B.: Sprachdiplom Deutsch A2 bzw. B1 Niveau / Zeugnis der 9. Schulstufe) – in Kopie
-Geburtsurkunde (samt deutscher Übersetzung) – in Kopie, falls vorhanden
-gültiger Reisepass – in Kopie, falls vorhanden“
1.3. Mit Schreiben vom 20. November 2013 an die belangte Behörde, eingelangt am 21. November 2013, teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er einen neuen Pass beim ägyptischen Konsulat in Wien beantragt habe, dieser jedoch nach den Angaben des Konsuls nicht vor Ende Februar 2014 fertig sein werde. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ägyptischen Konsulats über die erfolgte Antragstellung zur Ausstellung eines neuen Passes vom 15. November 2013, eine Kopie eines abgelaufenen Reisepasses, eine Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Kopie eines Zertifikats „Deutsch als Fremdsprache“ des Goethe-Instituts e.V. vom 12. Juli 1994 sowie eine Kopie einer Anmeldebestätigung des Goethe-Instituts e.V. für den Kurs „Grundstufe 3/4 (204 UE)“ vom 18. Mai 1994 vor.
1.4. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 21. November 2013 bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer „am 28.10.2013 (…) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a/9) gestellt“ habe.
1.5. Mit Schreiben vom 27.November 2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass über seinen „Antrag vom 01.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels positiv entschieden wurde“ und er persönlich zur Abholung zur belangten Behörde kommen möge.
1.6. Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2013 der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG in Kartenform (Kartennummer A...) mit dem Ausstellungsdatum 27. November 2013 und einer Gültigkeit bis 27. November 2014 sowie dem Vermerk „ Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument“ durch die belangte Behörde persönlich ausgehändigt und vom Beschwerdeführer eine Übernahmebestätigung unterfertigt.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen diesen Bescheid in Kartenform richtet sich die fristgerechte als Beschwerde zu wertende Berufung des Beschwerdeführers aus den Beschwerdegründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der Beschwerdeführer den Bescheid ausdrücklich nur insofern bekämpft, dass ihm die belangte Behörde nicht (nur) den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG, sondern den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG erteilen hätte müssen und dem (sinngemäßen) Antrag, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG zu erteilen und dem Beschwerdeführer die entsprechende Aufenthaltskarte auszufolgen sowie dem Eventualantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung.
In der Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er mittlerweile – mündlich – auch die Integrationsvereinbarung-Deutschkenntnisse auf A2-Niveau erfülle.
2.2. Gleichzeitig mit der Berufung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der Universität Trier vom 19. April 1996 in Kopie vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNDS) für ausländische Studienwerber bestanden hat.
2.3. Am 23. Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ über die bestandene Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 23. Dezember 2013 vor.
2.4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Vorabentscheidung ab und legte die Berufung unter Anschluss des Gesamtaktes dem Bundesministerium für Inneres vor, das seinerseits die Beschwerde am 13. Jänner 2014 unter Anschluss des Gesamtaktes an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte.
2.5. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 1. Dezember 2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 21. Dezember 2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 1. Oktober 2013, Zl. B9 319.667-1/2008/11E sprach der Asylgerichtshof aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs.2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei.
3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Stellung des Antrags auf Asyl im Jahr 2005 seit über acht Jahren legal aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich auf, ist strafgerichtlich unbescholten und hat in Österreich – abgesehen von der illegalen Einreise im Jahr 2005 – keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts begangen. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig, nimmt keine Grundversorgungsleistungen in Anspruch und ist der deutschen Sprache mächtig. Er hat durch seine Arbeit auf dem Gebiet der Menschenrechtsaktivitäten einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut und ist als in die österreichische Gesellschaft integriert anzusehen.
3.3. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und diese Kenntnisse durch eine Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom 23. Dezember 2013 nachgewiesen.
3.4. Die Sachverhaltsfeststellungen zu 3.1. und 3.2. ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Oktober 2013, Zl. B9 310.667-1/2008/11E, liegen der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde und konnten daher vom Verwaltungsgericht als unbedenklich übernommen werden. Die Sachverhaltsfeststellung zu 3.3 ergibt sich aus der vom Berufungswerber vorgelegten Bestätigung der Einrichtung „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ über die bestandene Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ vom 23. Dezember 2013.
4. Rechtslage:
4.1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 81.
…
(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen
…“
4.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
…
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
…
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
…
Integrationsvereinbarung
§ 14.
…
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
…
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
…
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§14a.
…
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
…
2. Einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
…
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§20. (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustelllen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
…
Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a.
…
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gem. § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
…
Niederlassungsbewilligung
§ 43.
…
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. ein Erteilungshindernis gem. § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
…
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
…“
4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lauten
„Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
…
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Refernzrahmens für Sprachen
verfügt.
…“
5. Erwägungen
5.0. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde erwogen:
5.1. Gem. § 81 Abs. 26 NAG 2005 idgF ist das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen, sodass der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach den Bestimmungen das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu beurteilen ist. Soweit im Folgenden das NAG angeführt wird, ist daher immer das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gemeint.
5.2. In Form von Karten ausgefolgte Aufenthaltstitel sind Bescheide iSd AVG (VwGH 26. Februar 2013, Zl. 2009/22/0081 mwN). Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
5.3. Gemäß § 27 VwGVG (Prüfungsumfang) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des Begehrens zu überprüfen. Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 NAG zu erteilen ist.
5.4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG nur dadurch, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zusätzlich erforderlich ist, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
5.5. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend dahingehend beurteilt, dass lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG vorlagen, da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG noch nicht erfüllt hatte.
5.6. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 AVG ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestehende Sachverhalt zugrunde zu legen.
5.7. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt und durch die Vorlage der Bestätigung über die bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 der Einrichtung “Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“ vom 23. Dezember 2013 gemäß § 9 Abs. 1 und 2 IV-V auch nachgewiesen.
5.8. Da der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach den Sachverhaltsfeststellungen zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, sind sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfüllt. Da somit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG spruchgemäß in der Sache zu entscheiden und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 41 a Abs. 9 und 44a Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.
5.9. Bei diesem Ergebnis war auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wie auf den Eventualantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht mehr einzugehen.
5.10. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Ausstellung des geänderten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ in Kartenform und dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer gemäß § 1 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, durch die belangte Behörde zu erfolgen hat.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG war auszusprechen, dass die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.