Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/21311/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21311.2014
Begründung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über das Rechtsmittel des Herrn Mag. Wolfgang Z., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 29.01.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 26.11.2013, Zl. 676923/13 BA, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Rechtsmittel wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Ad I.) Der bekämpfte Bescheid, welcher eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde laut Zustellnachweis RSb an die Adresse des laut im Akt erliegender schriftlicher Vollmacht vom 10. Oktober 2013 damals ausgewiesenen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Herrn Dr. Nikolaus Z., in Wien, H.-straße, gerichtet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. Dezember 2013 postamtlich hinterlegt und ab dem 6. Dezember 2013 erstmals zur Abholung bereitgehalten.
Die Sendung wurde in der Folge als nicht behoben an die Verwaltungsbehörde retourniert.
Laut Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 7. Jänner 2014 wurde in der Folge der gegenständliche Bescheid an einen Bevollmächtigten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers am 7. Jänner 2014 persönlich ausgefolgt. Dieser zur Bescheidabholung Bevollmächtigte zeigte bei der Verwaltungsbehörde den Hinterlegungszettel der Post vor, wonach die Hinterlegung am 5. Dezember 21013 erfolgt sei und die Abholfrist am nächsten Werktag begonnen habe.
Das Verwaltungsgericht Wien hat dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 7. Februar 2014 vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten, wovon der Rechtsmittelwerber jedoch bis dato keinen Gebrauch machte.
Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein hinterlegtes Dokument als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Dass dies der Fall gewesen wäre, war nicht anzunehmen, da sich dafür im Akt keinerlei Hinweise befinden und dies vom Rechtsmittelwerber in der Folge auch nicht behauptet worden ist.
Festgestellt wird sohin, dass dem Rechtsmittelwerber der bekämpfte Bescheid rechtswirksam durch die Hinterlegung an seinen damals ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde, zumal dem bezughabenden Rückschein, der diesen Zustellvorgang dokumentiert, Urkundencharakter zukommt und die darauf befindlichen Angaben Deckung in der der Verwaltungsbehörde am 7. Jänner 2014 vorgewiesenen Hinterlegungsanzeige laut dem diesbezüglichen Aktenvermerk finden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung.
Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am 6. Dezember 2013 und endete am 20. Dezember 2013. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde per E-Mail an die Erstbehörde am 29. Jänner 2014 übermittelt, dies obwohl es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG handelt, da die Rechtsmittelfrist gegenständlich vor dem 31. Dezember 2013 abgelaufen ist und mit „solcher Bescheid“ im Sinne des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG nur einer gemeint sein kann, der die Kriterien des ersten Satzes leg.cit. erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Bescheid am 7. Jänner 2014 einem Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers neuerlich ausgehändigt worden ist, nichts zu ändern, war doch die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam und sohin fristauslösend.
Das vorliegende Rechtsmittel wurde unbestrittenerweise erst am 29. Jänner per E-Mail bei der Erstbehörde und sohin verspätet eingebracht.
Das Rechtsmittel war daher ohne Eingehen auf die darin enthaltenen Ausführungen als verspätet zurückzuweisen. Aus diesem Grunde konnte eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Ad II) Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zahlreich vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen „verspätete Erhebung eines Rechtsmittels“ sowie zum Thema „Zustellung“ nicht abgewichen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.