LVwG W VGW-141/058/22146/2014

VGW-141/058/22146/2014Tribunal administratif régional6 mars 2014

Regest

Kosten für Warmwasser gehören nicht zu den Betriebskosten, sondern zum Lebensunterhalt (Heizung und Energie)

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/058/22146/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.22146.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Hsiu-Chen H. vom 6.2.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk, Zl. SH/2014/038627-001, vom 16.1.2014, betreffend Neubemessung der Mindestsicherung nach dem WMG iZm der WMG-VO, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der gegen Spruchpunkt II gerichteten Beschwerde Folge gegeben und Frau Hsiu-Chen H., geb. …1960, Wien, H.-straße, von 1.1.2014 bis 30.6.2014 gem. § 9 WMG idgF iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO idF LBGl. für Wien Nr. 8/2014, eine Mietbeihilfe von monatlich € 13,36 zuerkannt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1.Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.5.2013 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und geschieden zu sein, Miete in Höhe von € 194,08 samt € 50,-- an Messtechnikkosten zu bezahlen und ein Einkommen von € 15,12 täglich zu erzielen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk, Zl. SH/2014/038627-001, vom 16.1.2014, wurde die zuletzt mit Bescheid vom 16.12.2013, Zl. MA40-SH/2013/910903-001 zuerkannte Leistung mit 31.1.2014 eingestellt und eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von 1.1.2014 bis 30.6.2014 in monatlich wechselnder Höhe zuerkannt.

Mit Spruchpunkt II. wurde die Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Mietbeihilfe abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Höhe der Mietbeihilfe nach dem Bescheid nur € 195,86 ausmache. Die Mietkosten seien aber von der Hausverwaltung gesplittet worden, sodass sich der Mietbetrag durch die Auslagerung von Kosten fälschlicherweise gesenkt habe. Früher seien bestimmte Posten bereits im Mietbetrag enthalten gewesen so Warmwasser Grundkosten, Wasser- und Kanalkosten, sonstige Kosten Warmwasser und direkte Kosten. Im Jahr 2012 seien diese Kosten herausgenommen worden, diese betrügen nach der Abrechnung der Firma M. im Jahr 2012 € 40,52 monatlich; auf dieses Betrag habe sie ebenfalls Anspruch.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde richtet sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Mietbeihilfe, sodass über Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu entscheiden war.

3.1. § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet:

„§ 9.Mietbeihilfe(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“

3.2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Ihre Miete beträgt nach der Mietvorschreibung € 195,86 monatlich. Zusätzlich bezahlt sie nach den vorliegenden Zahlungsbestätigungen € 61,-- monatlich an die M. GmbH CO KG. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abrechnung von 2012 der M. GmbH CO KG verrechnen diese für folgende Punkte: Heizung Grundkosten, Heizung Verbrauchskosten, Warmwasser Grundkosten, Wasser- und Kanalkosten, sonstige Kosten Heizung, sonstige Kosten Warmwasser, direkte Kosten.

3.3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass ihr Antrag auf Mietbeihilfe zu Unrecht abgewiesen worden sei, weil ihre Mietaufwendungen höher als von der belangten Behörde angenommen seien, da der an die Fa. M. überwiesene Betrag hinzuzurechnen sei und ebenfalls zur Miete gehöre.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst zuzustimmen, dass gem. § 3 Abs. 3 WMG der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten umfassen. Gem. § 3 Abt 2 WMG umfasst der Lebensunterhalt u.a. auch den Bedarf an Heizung und Energie.

Soweit über die Fa. M. daher Kosten für Warmwasser und Heizung abgerechnet werden, gehören diese zum Bedarf „Heizung und Energie“ und sind daher vom Mindeststandard umfasst.

Gem. § 15 Abs. 1 Z 1 Mietrechtsgesetz zählt zum Mietzins u.a. die Betriebskosten. Diese umfassen gem. § 21 MRG u.a. die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen), d.h. Kanalgebühren und Kaltwasser (vgl. zum Wasser: OGH vom 22.2.2001, Zl. 6Ob146/00i; zum Kanal: OGH 30.1.1984, Zl. 5Ob1/84).

Soweit die Fa. M. daher Kosten für Kaltwasser und Kanal verrechnet, sind diese Betriebskosten und bei der Berechnung der Mietbeihilfe zu berücksichtigen.

Den Ausgangswert für die Berechnung der Mietbeihilfe bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (insb. Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen .Die für die Beschwerdeführerin anzuwendende Mietbeihilfenobergrenze beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO (LGBl. Nr. 8/2014) ab Jänner 2014 € 304,22.

Die Miete beträgt laut Vorschreibung € 195,86 und liegt darunter. Weiters gibt es eine Vorschreibung der Fa. M., die nach der „Heizkostenabrechnung“ auch die Positionen Wasser- und Kanalkosten und direkte Kosten umfasst (€ 239,21 und € 25,63). Die Kosten für Kaltwasser und Kanal sind nach dem MRG Betriebskosten und daher von der Mietbeihilfe gem. § 3 Abs. 3 WMG iVm. § 9 WMG umfasst. Zu den direkten Kosten gehören nach der Abrechnung Bearbeitungsgebühren; da mit der Wasserabrechnung auch die Heizkostenabrechnung gelegt wird, sind diese Kosten somit nur zur Hälfte anzusetzen (€ 12,82)

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für Warmwasser gehören wie bereits ausgeführt jedoch nicht zu den Betriebskosten, sondern zum Lebensunterhalt (Heizung und Energie). Diese Kosten sind daher nicht für die Mietbeihilfe berechnungsrelevant.

Zusätzlich zu den Mietkosten von € 195,86 ist daher ein Betrag von € 21,-- monatlich (€ 239,21 + € 12,82 geteilt durch 12 Monate) anzusetzen. Der Betrag von € 216,86 liegt über dem im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von € 203,50.

Die Differenz der beiden Summen beträgt € 13,36.

Dieser Betrag war daher spruchgemäß als Mietbeihilfe zuzuerkennen und zwar ab dem Zuerkennungsdatum der Mindestsicherung im angefochtenen Bescheid (1.1.2014).

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes zu den Betriebskosten ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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