LVwG W VGW-151/063/22564/2014

VGW-151/063/22564/2014Tribunal administratif régional10 mars 2014

Regest

zwingend erforderliches Dokument nicht vorgelegt; Antrag auf Heilung des Mangels nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/063/22564/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.22564.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Seid D., vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.12.2013, Zl. MA35-9/2994503-01, mit welchem der Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 46/1/2 NAG) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 19 Abs. 3 NAG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 06.09.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46/1/2) gestellt. Seinem Antrag seien folgende Unterlagen und Nachweise nicht beigelegt gewesen: Geburtsurkunde. Er sei daher mit Schreiben vom 19.11.2013 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen bis 06.12.2013 nachzureichen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, obwohl er im Schreiben vom 19.11.2013 auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Frist hingewiesen worden wäre.

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, die Familie könne sich aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen die Dokumente nicht leisten. Der Vater habe jetzt zu arbeiten begonnen und es gehe wieder aufwärts. Es wurde ersucht, das zu berücksichtigen.

III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

III.1. Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2013 durch seine Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 19.11.2013, zugestellt am 22.11.2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nachzureichen. In dem Schreiben erfolgte eine Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG und wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird, wenn der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht bis 06.12.2013 (Datum der persönlichen Einreichung der Unterlagen oder Datum des Poststempels) nachkomme.

Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht geantwortet.

Der Folge erging gegen ihn der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2013.

III.2. maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 19 Abs. 1 bis 3 NAG lauten:

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei der Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 19 Abs. 8 NAG lautet:

Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

§ 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung lautet:

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

(1) Die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 7 Abs. 1 NAG-Durchführungsverordnung lautet:

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechend Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen einer Haftungserklärung.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

III.3. rechtliche Beurteilung:

Bei der im Verfahren vom Beschwerdeführer vorzulegenden Geburtsurkunde handelt es sich gemäß § 7 NAG-Durchführungsverordnung um ein im Erstantragsverfahren zwingend erforderliches Dokument.

Dem erstinstanzlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 19.11.2013 wurde nicht entsprochen.

Trotz einer in der Unterlagenanforderung vom 19.11.2013 erfolgten Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 8 NAG hat der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auch nicht um die Zulassung der Heilung des Mangels betreffend der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden angesucht.

Die Stellung eines solchen Antrages ist gemäß § 19 Abs. 8 NAG nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig.

Da somit die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorliegen, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.