LVwG W VGW-111/084/20365/2014; VGW-111/V/084/20558/2014; VGW-111/V/084/20556/2014; VGW-111/V/084/20554/2014

VGW-111/084/20365/2014; VGW-111/V/084/20558/2014; VGW-111/V/084/20556/2014; VGW-111/V/084/20554/2014Tribunal administratif régional12 mars 2014

Regest

Dachgauben; Überschreitung des Gaubendrittels; kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Auskragung eines Dachvorsprunges; kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffend die Ausgestaltung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/084/20365/2014; VGW-111/V/084/20558/2014; VGW-111/V/084/20556/2014; VGW-111/V/084/20554/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.084.20365.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zach über die gemeinsam eingebrachte Beschwerde (vormals Berufung) von W., M., E. und We. vom 16.12.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29.11.2013, Zl. MA37/42954/2012/0001, betreffend ad I) Bauliche Änderungen, Zubau (Aufzugschacht) und ad II) Bauliche Herstellungen (Balkone) auf der Liegenschaft ... Bezirk, V.-gasse, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ... durch die Bauwerberin C. GmbH, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Am 25.10.2012 brachte die Bauwerberin bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Baubewilligung gem. § 70 Bauordnung für Wien (BO) betreffend bauliche Änderungen, nämlich den Zubau eines Aufzugschachtes und bauliche Herstellungen, nämlich Balkone, auf der Liegenschaft ... Bezirk, V.-gasse, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ..., samt Bauplänen und Beilagen ein.Aufgrund der vorgelegten Unterlagen gab die MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung am 7.11.1012 eine Stellungnahme ab, dass zum vorliegenden Bauvorhaben aus architektonischer Sicht im Sinne des § 85 BO kein Einwand erhoben werde.

Im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde erfolgte eine umfangreiche Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung), die MA 37 (Baupolizei; Gruppe A – Aufzüge und Kesselanlagen; Gruppe S – Statik; Kompetenzstelle Brandschutz ) und die MA 21 (Stadtteilplanung und Flächennutzung). Aufgrund der Stellungnahmen der genannten Abteilungen ergänzte die Bauwerberin mehrfach die Einreichunterlagen und besserte das Projekt entsprechend den Anforderungen durch die belangte Behörde nach.

Anschließend wurde – nach gehöriger Ladung der Anrainer (darunter auch die Beschwerdeführer) – am 31.7.2013 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle betreffend die Abweichungen des Projektes von den Vorschriften des Bebauungsplanes und betreffend die Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der BO durchgeführt, nämlich hinsichtlich

der Abweichungen von der festgesetzten Fluchtlinie durch den Aufzugsschacht,

Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen und

Abweichungen vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen.

In der Verhandlung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer Herr E. und Frau W. folgendes vor:

„Wir sind gegen das Überschreiten des Gaubendrittels und die Ausbildung der Gauben soll im Sinne der Bauordnung ausgeführt werden.“

Die nunmehrigen Beschwerdeführer Frau M. und Herr We. gaben in der Bauverhandlung folgende Einwendungen zu Protokoll:

„Das im Sinne der Bauordnung die Gestaltung des Hofs entsprechend der Bebauungsbestimmungen (grün) eingehalten wird. Es wird Einspruch gegen die Überschreitung der Traufe über die zulässige Gebäudehöhe über die gesamte Länge der Straßenfront erhoben.“

Nach Durchführung der Bauverhandlung legte die belangte Behörde das Projekt dem Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vor. Dieser erließ am 25.11.2013 einen Bescheid, mit dem er die gemäß § 69 BO die Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes durch die Errichtung des hofseitigen Aufzugschachtbaus durch Überschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten Baufluchtlinie um bis zu 3,53 m, sowie die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Vorschrift hinsichtlich der gärtnerischen Ausgestaltung dieser Grundfläche für zulässig erklärte (Spruchpunkt I.).

Weiters erklärte der Bezirksbauausschuss gemäß § 81 Abs. 6 folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen für zulässig: „Die Überschreitung des Ausmaßes, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, ist im Bereich des straßenseitigen Daches in der Gebäudeecke bis zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zulässig“ (Spruchpunkt II.).

In der Begründung führte der Bauausschuss zu den beiden Spruchpunkten folgendes aus:

„Zu I.)

Gemäß § 69 Abs. 1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 und 3 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden.

Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Abs. 1 leg cit zu berücksichtigen, dass

die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert wird und

an Emissionen nicht mehr zu erwarten sind, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und

die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

Nach Abs. 2 leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbar (sind).

Weiters war bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass

der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaft nicht beeinträchtigt wird und

eine zeitgemäße Ausstattung des konsensgemäßen Baubestandes entsteht.

Gegen die Bewilligung der Abweichungen spricht, dass die Anrainer Frau M. und Herr We. als Grundeigentümer der Liegenschaft ..., S.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ... bei der Bauverhandlung folgende Einwände einbrachten:

„Das im Sinne der Bauordnung die Gestaltung des Hofs entsprechend der Bebauungsbestimmungen (grün) eingehalten wird.“

Dazu ist folgendes festzuhalten:Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach § 69 BO ist, dass durch die Ausnahmegewährung die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen wird.

Aus der zu dieser Frage eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 14.12.2012 geht hervor, dass durch die gegenständliche Abweichung die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen wird und auch die beabsichtigte Flächennutzung und Aufschließung nicht grundsätzlich anders werden. Die mit dem Bauvorhaben einhergehende zweckmäßige Nutzung des Bestandes entspreche den Zielen des Plandokumentes hinsichtlich der Vorsorge für Flächen für den ordentlichen Wohnraum und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen.

Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Bauordnung für Wien ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf gärtnerische Ausgestaltung einer gegenüberliegenden Liegenschaft nicht vorsieht.

Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichung sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.)

Gem. § 81 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt wird.

Gegen die Bewilligung spricht, dass die Anrainer Herr S., Grundeigentümer der Liegenschaft P.-gasse, Wien und die Anrainer Herr E., Herr B. und Frau W. als Grundmiteigentümer der Liegenschaft ..., S.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ... vertreten durch R. GesmbH und diese vertreten durch Mag. Ri. Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung zur Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 BO erhoben haben.

Zu diesen Einwendungen ist festzuhalten, dass gemäß § 81 Abs. 6 BO die Dachgauben höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Auf Antrag ist durch die Behörde eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. Da für die geplante straßenseitige Gaube, im Eckbereich der Liegenschaft, die das Ausmaß von einem Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront überschreiten, die Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront eingehalten wird, ist der Einwand als unzulässig abzuweisen. Die in Frage stehende Eckgaube ragt mit 0,84 m Höhe nur halb so viel aus der gedachten 45° Fläche, wie eine gesetzlich herkömmliche mit 1,74 m Höhe.

Durch die geplante Eckgaube kann der nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der OIB-Richtlinie Nr. 3 geforderte Lichteinfall auf den bebaubaren Bereich der Nachbarliegenschaften bei einer Verschwenkung der Lichteinfallsrichtung um bis zu 30° nicht beeinträchtigt oder gar tangiert werden, sodass die Bebaubarkeit dieser Nachbargrundfläche nicht beeinträchtigt werden kann.

Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichung sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde erließ daraufhin am 29.11.2013 den nunmehr bekämpften Bescheid und führte im Spruch zu Punkt I.) Bauliche Änderungen, Zubau (Aufzugschacht) und Punkt II.) Bauliche Herstellungen (Balkone) folgendes aus:

I.) Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) und auf Grund der mit Bescheid vom 25.11.2013, GZ: BV 2 – 873 870/2013 erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Es wird ein Dachgeschoßzubau zur Schaffung einer Wohnung errichtet. Im 4. Stock werden die Wohnungen Tür Nr. 31 und 32 zusammengelegt. In allen Geschossen sollen die Raumwidmungen und die Raumteilung teilweise abgeändert werden. Weiters werden im Hof ein vom Keller bis zum Dachgeschoß führender Aufzugschacht zugebaut und vom 1. bis zum 4. Stock Balkone hergestellt.

II.) Baubewilligung

Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO), auf jederzeitigen Widerruf die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Im Bereich der linken Grundgrenze werden vom 1. Stock bis zum Dachgeschoß Balkone hergestellt.

Von der Ersichtlichmachung der Abtragungsverpflichtung des nach § 71 BO bewilligten Bauwerks im Grundbuch wird gemäß § 130 Abs. 4 BO abgesehen.

Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.“

In der Begründung führt die belangte Behörde folgendes aus:

„Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Gemäß § 134a BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsmäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Der Anrainer Hr. S., Grundeigentümer der Liegenschaft P.-gasse, Wien, EZ ... der Kat. Gem. ... brachte im Zuge der Bauverhandlung den Einwand ein. „Die Gauben sind zu viel und das Dach zu flach“.

Die Anrainer Hr. E., Hr. B. und Fr. W. als Grundmiteigentümer der Liegenschaft ..., S.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ... vertreten durch R. GesmbH und diese durch Fr. Mag. Ri. brachten folgende Einwände ein: „Wir sind gegen das Überscheiten des Gaubendrittels und die Ausbildung der Gauben soll im Sinne der Bauordnung ausgeführt werden“.

Die Anrainer Fr. M. und Hr. We. als Grundmiteigentümer der Liegenschaft ..., S.-gasse, EZ ... der Kat. Gem. ... brachten bei der Bauverhandlung folgende Einwände ein: „Das im Sinne der Bauordnung die Gestaltung des Hof entsprechend der Bebauungsbestimmungen(grün) eingehalten wird. Es wird Einspruch gegen die Überschreitung der Traufe über der zulässigen Gebäudehöhe über die gesamte Länge der Straßenfront erhoben.“

Zu den Einwänden hinsichtlich der Gauben ist festzuhalten, dass gemäß § 81 Abs. 6 BO die Dachgauben höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Auf Antrag ist durch die Behörde eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. In den gegenständlichen Plänen wurde vom Planverfasser festgestellt, dass für die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes eine Ausnahme gemäß § 81 Abs. 6 BO erforderlich ist, da die straßenseitige Dachgaube in der Gebäudehöhe das Ausmaß von einem Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront überschreitet.

Für die Erteilung der Baubewilligung war somit die Bewilligung der Abweichungen von einzelnen gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25.11.2013 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher auch in diesem Punkt nicht mehr im Wiederspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften und Bebauungsbestimmungen.

Für die Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung des Bauplatzes im Hof ist eine Ausnahme gem. § 69 BO erforderlich. Für die Erteilung der Baubewilligung war gemäß § 133 BO die Bewilligung der Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25.11.2013 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht im Widerspruch mit den gültigen Vorschriften des Bebauungsplanes.

Der Einwand hinsichtlich der „Überschreitung der Traufe über der zulässigen Gebäudehöhe“ wird als im Gesetz nicht begründet abgewiesen, da die bestehende Gebäudehöhe durch den Dachgeschoßzubau nicht verändert wird, da lediglich die Dachform abgeändert und straßenseitige Gauben hergestellt werden.

Die Balkone im Bereich der linken Grundgrenze konnten gemäß § 71 BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da der Abstand zur Grundgrenze gem. § 84 BO nicht eingehalten wird, die Zustimmung des Nachbarn jedoch gegeben ist.“

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer am 16.12.2013 Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und folgendes vorgebracht:

1. Die Gründe für die Überschreitung der Gaubenlänge im Eckbereich bis zur Hälfte der Frontlänge sind subjektiv. Die zweckmäßige und zeitgemäße Nutzung kann sehr wohl auch OHNE Überschreitung der Gaubenlänge erreicht werden.

2. In der Bauverhandlung wurde eingewendet, dass Bauteile, die nicht als Gauben bezeichnet werden können, wie der Dachvorsprung über die gesamte Länge der Straßenfronten den zulässigen Umriss der Bebauungsbestimmungen und der Bauordnung überschreiten.

Demgemäß wird von den Unterzeichneten die entsprechende Änderung des Bauvorhabens ausbedungen.“

Die Beschwerde wurde der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht. Diese nahm dazu mit Schreiben vom 7.2.2014 wie folgt Stellung:

„Das Beschwerdevorbringen der Nachbarn wurde bereits ausführlich durch die erste Instanz behandelt und bauordnungsgemäß nach den gültigen Vorschriften abgewiesen.

Die Gauben sind gemäß den gültigen Vorschriften geplant und die Thematik

wurde im Bescheid der MA 37 vollinhaltlich abgehandelt.

Wir haben die Beschwerde nun nochmals grundsätzlich geprüft und halten der Vollständigkeit halber fest:

Gemäß § 81 Abs. 6 ist eine Gaube kein Zubau und verletzt damit nicht die subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 134a. Ein Nachbar hat also kein begründetes Einspruchsrecht, weil die Gaube bis zu 50% nur vom Bauausschuss der Bezirksvertretung genehmigt werden muss, aber weiterhin keinen Zubau darstellt.

Die natürliche Belichtung der vis-a-vis Anrainer wird nicht beeinträchtigt, weil das Lichtprisma gemäß OIB-RL 3 Punkt 9.1.2 um 30 Grad verschwenkt werden darf. Bei einer Straßenbreite von 15,17 m müsste die Gaube etwa 17,4 m breit sein, um eine punktuelle Verschattung verursachen zu können. Da die Gaube aber nicht über die gesamte Fassadenlänge bewilligt wurde, ist eine Verschattung baurechtlich nicht möglich.

Ebenso sind nicht raumbildende Zierelemente, wie der Sonnenschutz, bis 60 cm Auskragung (siehe Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) sowie gemäß § 83 Abs. 1(g) BO Dachvorsprünge bis 100 cm Auskragung, jeweils über die Baulinie, zulässig und beeinflussen die Gebäudehöhe nicht. Eine Überschreitung der zulässigen Auskragungsmasse ist nicht gegeben.“

Den Beschwerdeführern wurde die Äußerung der Bauwerberin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 5.3.2014 wie folgt Stellung:

Die Rechtfertigung des Bauwerbers, vom Bauausschuss die Bewilligung erhalten zu haben, mit Gauben die Frontlänge des Gebäudes bis zur Hälfte zu überschreiten, ist irrelevant und dient nur dazu, die Bauordnung zu umgehen.

Der beanstandete Bauteil ist keine Gaube i.S. der BO sondern eine Aufklappung des Daches vom First bis zur Traufe über die gesamte Frontlänge der S.-gasse und V.-gasse über den zulässigen Umriss hinaus. Dies ist unzulässig. § 81 Abs. 4 BOfW.

Es wird deshalb verlangt, dass alle Bauteile außerhalb des zulässigen Umrisses zurückgesetzt werden. Um dies beurteilen zu können und zum besseren Verständnis, wird ersucht, dem Bauwerber aufzutragen, Pläne in ausgereifter technisch richtiger Darstellung beizustellen mit Schnitt durch die betreffenden Bauteile im Eckbereich des Gebäudes. Die Darstellung eines „Dachvorsprunges“ mit einer Linie, ohne nähere Angabe der techn. Ausführung ist irreführend.

Dem entsprechend wird von den Unterzeichneten die Änderung des Bauvorhabens verlangt. Nach Vorlage der geänderten Pläne wird um neuerliche Verhandlung ersucht.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 134a BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;

b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsmäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in der Bauverhandlung und in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, nämlich betreffend die Ausmaße der Dachgauben und die Ausgestaltung des Hofs (als gärtnerisch auszugestaltende Fläche) grundsätzlich (abstrakt) geeignet wären, die Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zu begründen, weshalb die Beschwerdeführer auch Parteistellung im Beschwerdeverfahren erlangt haben. Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt, da durch das vorliegende Projekt eine konkrete Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht stattfindet.

Hinsichtlich Punkt 1 der Beschwerde „Die Gründe für die Überschreitung der Gaubenlänge im Eckbereich bis zur Hälfte der Frontlänge sind subjektiv. Die zweckmäßige und zeitgemäße Nutzung kann sehr wohl auch OHNE Überschreitung der Gaubenlänge erreicht werden.“ ist festzuhalten, dass durch die nach der Bauordnung zulässigen Ausnahmebewilligung für die Ausführung einer Gaube bis zur Hälfte der Gebäudefront durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung ein Widerspruch mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bebauungsvorschriften in diesem Punkt nicht vorliegt.

Auch die Begründung des Bauausschusses zur Abweisung des Einwandes betreffend die Gauben, ist schlüssig und nachvollziehbar. Für die geplante straßenseitige Gaube im Eckbereich der Liegenschaft wird das Ausmaß von einem Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront überschritten, die Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront wird jedoch eingehalten.

Die in Frage stehende Eckgaube ragt mit 0,84m Höhe nur halb so hoch aus der gedachten 45° Fläche, wie eine gesetzlich mögliche Gaube mit 1,74 m Höhe. Durch die geplante Eckgaube kann nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien und der OIB-Richtlinie Nr. 3 geforderte Lichteinfall auf den bebaubaren Bereich der Nachbarliegenschaften bei einer Verschwenkung der Lichteinfallsrichtung um bis zu 30° nicht beeinträchtigt werden, sodass die Bebaubarkeit dieser Nachbargrundfläche nicht beeinträchtigt werden kann.

Eine konkrete Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Nachbarrechte gem. § 134a BO durch die geplanten Gauben haben die Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift, noch in der zitierten Stellungnahme vom 5.3.2014 behauptet.

Hinsichtlich Punkt 2 der Beschwerde „In der Bauverhandlung wurde eingewendet, dass Bauteile, die nicht als Gauben bezeichnet werden können, wie der Dachvorsprung über die gesamte Länge der Straßenfronten den zulässigen Umriss der Bebauungsbestimmungen und der Bauordnung überschreiten.“ ist festzuhalten, dass kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Auskragung eines Dachvorsprunges normiert ist. Diesbezüglich ist dem Vorbringen des Bauwerbers zu folgen, nämlich dass nicht raumbildende Zierelemente wie der Sonnenschutz bis 60 cm Auskragung (siehe Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) sowie gemäß § 83 Abs. 1 lit. g BO Dachvorsprünge bis 100 cm Auskragung, jeweils über die Baulinie, zulässig sind und die Gebäudehöhe nicht beeinflussen. Eine Überschreitung der zulässigen Auskragungsmaße ist nicht gegeben und wird im Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht konkretisiert.

Zu der Forderung der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 5.3.2014, „Pläne in ausgereifter, technisch richtiger Darstellung beizustellen“, ist festzuhalten, dass die Bauordnung für Wien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht betreffend die Ausgestaltung der Baupläne kennt. Die von der Behörde bewilligten Baupläne waren nachvollziehbar und jedenfalls zur Beurteilung des Projektes ausreichend.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war, den Parteien wechselseitig die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt wurde und eine mündliche Erörterung der Rechtssache aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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