Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/21181/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.21181.2014
Begründung
Im Namen der Republik
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Besmir S. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 03.01.2014, Zl. MA35-9/2980848-01, mit welchem der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung entzogen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gang des Verfahrens:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 NAG) gültig vom 21.06.2013 bis 21.06.2014 gemäß § 28 Abs. 6 NAG iVm. § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011 entzogen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dem Arbeitsmarktservice Wien keine Lohnkonten zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des §§ 12 bis 12c AuslBG übermittelt habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 13.01.2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die nicht erfolgte Übermittlung der Lohnkonten auf einem Kommunikationsproblem beruhe; der Beschwerdeführer sei jedoch dem Gesetz entsprechend angemeldet und entlohnt worden. Auch habe der Arbeitgeber nach seiner Information alle Abgaben entrichtet. Der Beschwerde wurden die Lohnzettel: 7/2013 bis 12/2013 sowie die Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse angeschlossen.
Mit 10.03.2014 und 19.03.2014 legte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien die Kopie des Lohnkontos 2013 sowie einen Auszug aus dem Dienstnehmer-Lohnkonto vom 04.03.2014 vor. Der Beschwerdeführer ist demnach als Zimmerer mit einem Bruttolohn von EUR 2300,-- monatlich bei der C. GmbH beschäftigt.
Mit Schreiben vom 10.03.2014 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das Arbeitsmarktservice Wien unter Anschluss der vorgelegten Lohnzettel und des Lohnkontos 2013 um Stellungnahme, ob nach do. Ansicht nunmehr die Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG gegeben seien.
In der Stellungnahme vom 1. April 2014, GZ:960/08114/ABB-Nr. 3615395 teilte das Arbeitsmarktservice mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen die
Mindestpunkteanzahl gemäß den Kriterien in der Anlage B zu § 12a Z 2 AuslBG erreicht werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nach der Fachkräfteverordnung 2013, BGBl. II 367/2012 vorgelegen haben.
Die Zulassungsvoraussetzungen würden im Hinblick auf die geänderte Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II 328/2013 nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr vorliegen, da der Beruf des Zimmerers in der Fachkräfteverordnung 2014 nicht mehr enthalten sei.
Nach Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 ist der Beschwerdeführer seit 11.07.2013 ununterbrochen bei der Fa. C. GmbH als Dienstnehmer gemeldet.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
§ 28 Abs. 6 NAG in der geltenden Fassung lautet:
„(6) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 und 42 sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG nicht länger vorliegen.
§ 12a AuslBG in der geltenden Fassung (samt Überschrift) lautet:
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat im hat eine fristgerechte Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm. § 10 VwGVG nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Somit sind auch die vor dem Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Unterlagen und Nachweise zur Beschäftigung des Beschwerdeführers als Fachkraft zu berücksichtigen.
Entsprechend den vorliegenden Einkommensnachweisen und Lohnkonten 2013 und 2014 sowie der Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien vom 01.04.2014 liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12c AuslBG beim Beschwerdeführer derzeit vor.
Dem Beschwerdeführer wurde unstrittig – nach einer positiven Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien vom 22.05.2013 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte, gültig bis 21.06.2014 erteilt.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers entspricht den Kriterien der Zulassung Somit liegen keine Gründe für eine Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 6 NAG vor.
Dass die Voraussetzungen für eine aktuelle neue Zulassung als Fachkraft im Jahr 2014 nicht mehr gegeben wären, ist unerheblich, da es sich gegenständlich nicht um eine Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte“, sondern ausschließlich um die Beurteilung der Entziehung des bereits im Jahr 2013 erteilten Aufenthaltstitels handelt.
Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.