Landesverwaltungsgericht Wien VGW-041/083/23101/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.083.23101.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der Frau Ulrike W. vom 28.02.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.01.2014, Zl. MBA 01 - S 28522/13, wegen Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach am 24.04.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden und
zu Recht e r k a n n t:
Ad I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Ad I) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zur Last gelegt, sie habe als Dienstgeberin am 02.07.2013 in Wien, S.-straße, die nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Frau Christine St. beschäftigt, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG wurden über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von 730,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 28.02.2014.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Frau St. bereits bei der Einvernahme durch die Finanzpolizisten anlässlich der Kontrolle vom 02.07.2013 zu Protokoll gegeben habe, dass sie keinen Lohn erhalten habe. Frau St. sei eine langjähige Freundin der Bf, sei bereits Pensionistin und wäre an diesem Tag nur kurzfristig eingesprungen, weil die Bf wegen eines Schadens kurzfristig das Geschäft habe verlassen müssen.
In der Angelegenheit fand am 24.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Vernommen wurde dabei die Beschwerdeführerin und Frau Christine St.. Die belangte Behörde verzichtete trotz Ladung auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Versicherung vom 09.07.2013 über die Begutachtung eines Sturmschadens an einem Haus in H., Niederösterreich vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt Absatz 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--,
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
§ 4 Abs. 2 ASVG bestimmt: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0075).
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2010/08/0091).
Die Beschwerdeführerin gab als Partei einvernommen an, sie sei mit Frau St. seit ca. 30 Jahren befreundet. An dem Tag der Kontrolle der Finanzpolizei habe sie um 8 Uhr einen Besichtigungstermin des Sachverständigen der Versicherung wegen eines Sturmschadens an dem Elternhaus in Niederösterreich gehabt. Da sie gewusst habe, sie würde bis zum Aufsperren des Geschäftes um 10 Uhr nicht in Wien sein, habe sich ihre Freundin am Wochenende davor spontan angeboten, im Geschäft zu warten, bis die Beschwerdeführerin aus Niederösterreich wieder ins Geschäft komme. Das war gegen mittags der Fall. Mit Frau St. war nie ein Beschäftigungsverhältnis geplant. Es war ein reiner Freundschaftsdienst im Notfall. Frau St. sei im gesamten Jahr 2013 nie als Vertretung im Geschäft gewesen. Die Beschwerdeführerin sei immer selber im Geschäft, weil dieses auch ganz auf die Kenntnisse zugeschnitten sei (die Bf sei gelernte Änderungsschneiderin, habe die Modelschule absolviert und in der Couture-Werkstatt „Adlmüller“ gelernt). Frau St. habe lediglich im Geschäft Zeitung gelesen, sie habe keinerlei Bestellungen etc. Ausführen müssen, nur die Beaufsichtigung des Geschäftes für 2 Stunden am 02.07.2013 sei vereinbart gewesen. Entgelt oder sonstige Vergütungen für das Aufpassen auf das Geschäft habe es keine gegeben.
Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden von der Zeugin Christine St. unter Wahrheitserinnerung übereinstimmend bestätigt. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass Frau St. nicht regelmäßig, sondern nur im Notfall im Geschäft vertrete und diese Vertretung lediglich im „Aufpassen“ auf das Geschäft bestehe, wurde von der Zeugin bestätigt.
Die beschwerdeführende Partei hat bereits im behördlichen Verwaltungsverfahren solche atypischen Umstände dargelegt, indem sie in ihrer Einvernahme am 06.09.2013 ausgeführt hat, dass Frau St. für sie lediglich einen Gefälligkeitsdienst verrichtet habe und an diesem Tag nur für 2 Stunden eingesprungen sei.
Aufgrund der glaubwürdigen, übereinstimmenden und lebensnahen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin St. und der vorgelegten Versicherungsbestätigung ist als erwiesen anzunehmen, dass sich Frau St. am 02.07.2013 für einen einmaligen Freundschaftsdienst aufgrund einer unaufschiebbaren Abwesenheit der Bf im Geschäft befunden habe und weder ausdrücklich noch konkludent ein Entgelt vereinbart war. Es ist aufgrund des Beweisverfahrens auch nicht hervorgekommen, dass die Tätigkeit von Frau St. jenes Ausmaß überstiegen hätte, welches als Freundschaftsdienst im Notfall üblich ist oder dass Frau St. bei dieser Tätigkeit in den Dienstbetrieb organisatorisch eingegliedert oder einem Weisungsverhältnis unterworfen gewesen wäre. Im Beweisverfahren ist nicht hervorgekommen, dass Frau St. regelmäßig im Geschäft verkauft habe, sie hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vorgaben gehabt, einen bestimmten Dienst zu verrichten, ist keinen Arbeitszeiten unterlegen und hat keine Treuepflichten gehabt (siehe zur Abgenzung der Dienstnehmereigenschaft z.B. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0127, ZfVB 2013/665).
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist festzustellen, dass Frau St. zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei kein Dienstverhältnis im Sinne der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zur Bf hatte.
Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. §45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Ad II) Infolge der Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Ad III) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.