LVwG W VGW-001/059/21659/2014

VGW-001/059/21659/2014Tribunal administratif régional27 mai 2014

Regest

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden; Verfall; BF nicht Hundehalter; fehlende Angabe eines exakten Tatzeitraumes; mangelbehafteter Schuldspruch

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/059/21659/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.21659.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn Mehmet S., Wien, G.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 9.1.2014, Zahl S 44091/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5a Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Z 13 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idgF sowie des auf dieser Grundlage ausgesprochenen Verfalls eines Hundes (American Staffordshire Terrier), entschieden:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 9.1.2014 wurde von der Behörde erster Instanz Folgendes ausgesprochen:

„Sie haben bis am 02.10.2013 in Wien, G.-straße, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, einen hundeführscheinpflichtigen Hund, (American Staffordshire Terrier), ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten.

Da Sie trotz bereits eines durchgeführten rechtskräftigen Strafverfahrens MA 58 S 36… den Hundeführschein nicht absolviert haben, ist mit Rechtskraft dieses Straferkenntnis der von Ihnen gehaltene Hund, American Staffordshire Terrier, als verfallen anzusehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5a Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Z. 13 Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBI. für Wien Nr. 39/1987 in der geltenden Fassung

gemäß § 13Abs.2 Z. 13 Wiener Tierhaltegesetz“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wäre der Behörde durch eine Anzeige des Veterinäramtes des Magistrates der Stadt Wien zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschuldigte habe von der Gelegenheit, sich rechtfertigen zu können, keinen Gebrauch gemacht, sodass das Verfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen sei.

Der Beschuldigte habe trotz durchgeführter Strafverfahren bis dato den Hundeführschein nicht gemacht. Dass ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, habe fahrlässiges Verhalten angenommen werden können. Bei der Strafbemessung sei die Behörde davon ausgegangen, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollten, schwerwiegend gewesen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Rechtsmittelwerbers. Darin bestreitet dieser, Eigentümer des Hundes zu sein. Er halte keinen Hund bei sich zu Hause.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt, den von der belangten Behörde angeforderten Akt zur GZ MA 58 S 36… sowie Anfragen an die Magistratsabteilung 6 betreffend Entrichtung der Abgabe für das Halten von Hunden sowie Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Amtstierärtzin der Magistratsabteilung 60, Fr. Mag. L..

Die Beschwerde, die sich erkennbar auch gegen den Ausspruch des Verfalls richtet, ist aus den folgenden Erwägungen begründet:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes lauten wie folgt:

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen. (...)

(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.

Strafbestimmungen

§ 13. ... (2) Wer ..

Verfall

§ 14. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

§ 17 VStG lautet wie folgt:

§ 17 (1)Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegen-standes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, dass mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wusste oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

Der vom Magistrat der Stadt Wien angezogene Ausspruch des Verfalls des Hundes wurde auf die §§ 5a Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 Z 13 THG gestützt.

Aus § 17 Abs. 1 VStG folgert, dass die Verwaltungsvorschriften vorsehen können, den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel zu gestalten, das nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist, wenngleich eine Bewertung als Sicherungsmaßnahme in jenen Fällen, in denen der Verfall als Nebenstrafe anzusehen ist, gleichzeitig möglich ist. Ist der Verfall aber als Strafe anzusehen, hat der Ausspruch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich im Straferkenntnis zu erfolgen. Ein solcher Ausspruch setzt voraus, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, Anm. 6 zu § 17 VStG).

Aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalls im Gesetzestext des § 14 Abs. 1 THG und der darin enthaltenen Verweisung u.a. auf § 13 Abs. 2 Z 13 THG folgert, dass der Gesetzgeber diesen Verfall jedenfalls auch als (Neben-) Strafe angesehen hat. Der Verfall als verwaltungsbehördliche Sicherungsmaßnahme ist dagegen in § 5a Abs. 9 leg. cit. geregelt worden, welche Bestimmung nach Zitierung der verba legalia im Spruch von der belangten Behörde - ungeachtet des Umstandes, dass ihr dazu auch keine Kompetenz zukäme, da es sich bei dieser Maßnahme um einen im Konnex mit der Abnahme des Tieres stehende Rechtsfolge handelt, die ex lege eintritt (vgl. dazu auch die Materialien zu LGBl. 29/2010, Beilage 4/2010) - in Zusammenhalt mit der Begründung des Straferkenntnisses aber nicht zur Anwendung gebracht wurde.

Gegenständlich wurde von der belangten Behörde ein als Straferkenntnis überschriebener Bescheid erlassen, welcher sowohl die Anlastung einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 13 THG, einen Schuldspruch als auch den Ausspruch über den Verfall (als Strafe) beinhaltet. Dass der Ausspruch einer Geldstrafe unterblieben ist und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides zur Strafbemessung ins Leere laufen, schadet bezogen auf den Verfallsausspruch in rechtlicher Sicht aber nicht, da dem Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruches jedenfalls die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde.

Bezogen auf den vorliegenden Fall erweist sich der Ausspruch des Verfalls als Nebenstrafe daher unter Bedachtnahme auf den in den §§ 13 Abs. 2 Z 13 sowie § 14 Abs.1 THG und § 17 Abs. 1 VStG normierten Tatbestand zwar rechtlich als möglich, sachverhaltsbezogen aber nicht begründet:

Nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde angeforderten Verwaltungsstrafakt zur GZ MA 58 S 36… ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren zur Anzeige gebracht wurde, weil er schon am 31.5.2012 den nämlichen hundeführscheinpflichtigen Hund ohne den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an einem öffentlichen Ort geführt habe. Dazu erging die Strafverfügung vom 3.9.2012, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Schon den Angaben der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige lässt sich entnehmen, dass der betreffende Hund nicht dem Beschwerdeführer gehörte, sondern von diesem offenkundig nur vorübergehend verwahrt worden war. Dass der Beschwerdeführer selbst keinen Hund besitzt, ist durch einen weiteren, in diesem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk über eine telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers gegenüber dem Veterinäramt (MA 60) dokumentiert. Auch demnach habe der Beschwerdeführer den Hund nur ganz kurzfristig in Verwahrung gehabt. Erhebungen bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung des Magistrates haben ergeben, dass weder auf den Namen des Beschwerdeführers noch zu dessen Meldeadresse eine Meldung über eine Hundehaltung aufscheint. Zuletzt ergibt sich aus der von der Amtstierärztin des Veterinäramtes, Fr. Mag. L., eingeholten Auskunft, dass Wahrnehmungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer einen Hund in Verwahrung habe bzw. halte, überhaupt nicht bestanden haben, vielmehr die Strafanzeige an die belangte Behörde ausschließlich auf einer Aktenrecherche fußte, wonach lediglich geprüft worden war, ob ehemals wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 13 THG beanstandete Personen zwischenzeitig die Hundeführscheinprüfung abgelegt haben. In dieser Weise wurde festgestellt, dass der vormals wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 13 THG bestrafte Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Anzeigelegung keine Hundeführscheinprüfung abgelegt habe. Bereits in der Anzeige des Veterinäramtes der Stadt Wien vom 2.10.2013 an die belangte Behörde wurde diesbezüglich festgehalten, dass nähere Umstände "bezüglich dieser Tierhaltung" nicht bekannt seien.

Aus diesen Beweiserhebungen ist aber die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach der betreffende Hund nicht ihm gehöre und sich das Tier (und auch kein anderer Hund) nicht bei ihm befinde, nicht weiter in Zweifel zu ziehen.

Schon deshalb, weil der Beschwerdeführer somit nicht als Halter des Hundes angesehen werden kann und das Tier offenkundig auch nicht weiter bei sich in Verwahrung gehabt hat, lässt sich der wider den Beschwerdeführer erhobene, auch in Rücksicht der fehlenden Angabe eines exakten Tatzeitraumes mangelbehaftete Schuldspruch nicht aufrecht erhalten und liegen auch die Voraussetzungen zum Ausspruch des Verfalls nicht vor.

Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da vorliegender Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, war die ordentliche Revision gegenständlich nicht zuzulassen.

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