LVwG W VGW-162/045/10301/2014

VGW-162/045/10301/2014Tribunal administratif régional25 juil. 2014

Regest

niedergelassener Facharzt im Bundesland Wien und Dienstverhältnis zum Land NÖ im Landesklinikum; Kammerzugehörigkeit für ein Monat sowohl Ärztekammer Wien als auch Ärztekammer NÖ

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-162/045/10301/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.162.045.10301.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn Dr. G. gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 28.05.2013, Aktenzahl: 18563-B-0000740831, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2014,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 68,56 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß den §§ 2 und 3 der Umlagenordnung mit EUR 23,04 festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Jänner 2012 in Niederösterreich in einem Spital gearbeitet und in Wien eine Ordination gehabt habe. Aus diesem Grund sei er von der Wiener Kammerumlage befreit gewesen. Die Umlage der Ärztekammer für Niederösterreich und jene zur Österreichischen Ärztekammer seien ihm automatisch vom Lohn abgezogen worden.

Mit E-Mail vom 28.01.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass er „keine Beschwerde in Bezug auf die Wiener Ärztekammer eingebracht habe“. Er sei nur mehr im Jänner 2012 bei der Wiener Ärztekammer wegen seiner Ordination gewesen und habe Ende des 1.Quartals 2013 (richtig wohl: 2012) den Restbetrag beglichen. Seit 2/2013 (richtig wohl: 2012) sei er nur mehr bei der Ärztekammer Niederösterreich und bezahle laufend die vorgeschriebenen Beiträge. Das Datum 28.05.13 beschreibe einen Mailverkehr seinerseits mit ... von der Ärztekammer Niederösterreich zwecks Herabsetzung seiner Umlage wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation.

Abschließend bat der Beschwerdeführer um Aufklärung dieser Angelegenheit.

Nachdem dem Beschwerdeführer seine Beschwerde zur Kenntnis gebracht wurde, wiederholte er mit einer weiteren E-Mail vom 21.02.2014 im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.

In Ihrer Stellungnahme vom 17.02.2014 verweist die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Eintragung in der Ärzteliste vom 01.12.2006 bis einschließlich 31.01.2012 als niedergelassener Facharzt für Chirurgie im Bundesland Wien tätig gewesen sei und beantragte im Übrigen die Abweisung der Beschwerde.

In Reaktion auf diese Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.02.2014 einen Einzahlungsbeleg über € 508,52 betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 sowie einen mit 15.01.2012 datierten Gehaltszettel des Amtes der NÖ Landesregierung, aus dem u.a. hervorgeht, dass unter dem Titel „Kammerumlage NÖ/ÖÄK“ ein Betrag iHv € 64,26 zum Abzug gebracht wurde. Es sei „Rechtsgrundlage, dass nur für eine Kammer einbezahlt werde. Jede doppelte Kammerumlagenzahlung sei rechtswidrig“. Mit einer weiteren E-Mail vom gleichen Tag übersandte der Beschwerdeführer zudem eine Vorschreibung der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend das 1. Quartal 2012 betreffend Ärztekammer-Umlagen, welcher zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer an Umlagen zur Ärztekammer für Niederösterreich iHv € 158,78 und zur Österreichischen Ärztekammer iHv 35,84 vorgeschrieben und bezahlt wurden.

Zum gesamten schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde letztmals mit Schreiben vom 02.06.2014 Stellung, und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2012 noch ein Monat, nämlich im Jänner 2012, ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien gewesen sei. Gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den Landesärztekammern werde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer von jener Ärztekammer vorgeschrieben, in welcher der Beschwerdeführer auch Mitglied des Wohlfahrtsfonds sei. Der Beschwerdeführer sei von 03.01.2002 bis zum 31.01.2012 Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gewesen, weshalb die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer auch von der Ärztekammer für Wien vorzuschreiben gewesen sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und nach Rücksprache mit der Ärztekammer für Niederösterreich habe Letztere die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer erst ab Februar 2012 vorgeschrieben. Bei der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Vorschreibung der Ärztekammer für Niederösterreich handle es sich lediglich um eine vorläufige Vorschreibung. Die endgültige Vorschreibung habe für den Jänner 2012 keine Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer enthalten.

In der Rechtssache fand am 12.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung ohne ausreichenden Grund iSd § 19 Abs. 3 AVG, somit unentschuldigt, ferngeblieben.

Die Vertreterin der belangten Behörde verwies zunächst auf die Stellungnahmen vom 17.02.2014 und 02.06.2014 und brachte ergänzend vor:

„Der BF war bis einschließlich Jänner 2012 in der Ärzteliste für Wien eingetragen und zwar als Facharzt ... an der Adresse in Wien, L.-gasse. Mit 01.02.2012 begann die unselbstständige Beschäftigung des BF am Landesklinikum .... Aus der in der Stellungnahme vom 2.6.2014 vorgelegten Aufstellung der Ärztekammer für Niederösterreich (Kontoinformation für die Beitragsmonate 1 – 12/2012) geht hervor, dass seitens des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers zwar Euro 64,26 vorläufig einbehalten wurden, endgültig aber nur eine Kammerumlage für die Ärztekammer für Niederösterreich in Höhe von Euro 52,26 festgesetzt wurde. Eine Vorschreibung für die ÖÄK hinsichtlich des Monats Jänner 2012 erfolgte seitens der Ärztekammer Niederösterreich überhaupt nicht. Die zu viel einbehaltenen € 12,- wurden offensichtlich in den Folgemonaten als Guthaben gegengerechnet. Welche Bemessungsgrundlage seitens der Ärztekammer für Niederösterreich für die Bemessung der Umlage herangezogen wurde, ist mir nicht bekannt. Es könnte sein, dass die Ärztekammer für Niederösterreich das aktuelle Gehalt des BF herangezogen hat.

Im Ergebnis musste der BF einen Beitrag zur ÖÄK nur in Wien zahlen für den Zeitraum Jänner 2012, nicht aber in Niederösterreich. Erst ab 01.02.2012 wurden dann seitens der Ärztekammer für Niederösterreich auch Beiträge zur ÖAK vorgeschrieben.

Gleichzeitig ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Umlage zur ÖÄK von jener Länderkammer vorgeschrieben wird, bei der ein Arzt Mitglied des Wohlfahrtsfonds ist. Dies ist gemäß § 109 Ärztegesetz jenes Bundesland, in dem er zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Endet, so wie gegenständlich, die Tätigkeit eines Arztes in einem Bundesland generell und nimmt er in einem anderen Bundesland eine ärztliche Tätigkeit auf, so geht die Kompetenz zur Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfond auf die jeweilige Landesärztekammer über.

Die in der Stellungnahme vom 02.06.2014 angesprochene Vereinbarung zwischen den Landesärztekammern ist letztlich eine reine Kulanzlösung, da grundsätzlich jede Landesärztekammer, in deren Bereich ein Arzt tätig ist, Beiträge zur ÖÄK vorschreiben könnte. Die Kulanz besteht nunmehr darin, dass sich die Kammern darauf geeinigt haben, dass nur in einem einzigen Bundesland ein Beitrag zur ÖÄK vorgeschrieben wird und zwar eben in jener, in der der Arzt Mitglied des Wohlfahrtsfonds ist.

Die ÖÄK schreibt den jeweiligen Landesärztekammern pro Jahr einen bestimmten Beitrag zur ihrer eigenen Finanzierung vor. Diese Beträge sind von den Landesärztekammern zu begleichen, ungeachtet der Frage, in welchem Ausmaß sich die jeweiligen Kammern bei den im Bundesland tätigen Ärzten refinanzieren können“.

Da aufgrund der eher komplexen Sach- und Rechtslage das Erkenntnis nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte, hatte die Verkündung desselben gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 VwGVG zu entfallen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und

2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt

1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder

2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.

Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.

Gemäß § 69 Abs. 1 ÄrzteG sind alle Kammerangehörigen verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.

Gemäß § 91 Abs. 1 ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.

Gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet

Gemäß Art. IV Abs. 1 der Umlagenordnung 2012 der Ärztekammer für Niederösterreich werden die Kammerumlagen in der gemäß Art. I, II und III entsprechend der Eintragung in die Ärzteliste und der vertraglichen Grundlage der Tätigkeit vorgesehenen Höhe allen Kammerangehörigen monatlich vorgeschrieben, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn mindestens für einen Tag dieses Monats gemäß § 68 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Niederösterreich besteht.

Zunächst ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens klar zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten Berechnung der Kammerumlagen für die Ärztekammer für Wien bzw. die Österreichische Ärztekammer und die herangezogenen Bemessungsgrundlagen bestreitet, sondern vielmehr die Vorschreibung dem Grunde nach zusammengefasst mit der Begründung bekämpft, dass „er im Jänner 2012 in Niederösterreich in einem Spital gearbeitet und in Wien eine Ordination gehabt habe und es Rechtsgrundlage sei, dass nur für eine Kammer einbezahlt werde. Jede doppelte Kammerumlagenzahlung sei rechtswidrig“.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer laut Eintragung in der Ärzteliste vom 01.12.2006 bis einschließlich 31.01.2012 als niedergelassener Facharzt für ... im Bundesland Wien tätig und ab Jänner 2012 seinen Beruf zudem im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich am Landesklinikum ... ausgeübt hat.

Demnach gehörte der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 Z. 1 und 2 ÄrzteG im Zeitraum Jänner 2012 sowohl der Ärztekammer für Wien, als auch jener für Niederösterreich als ordentlicher Kammerangehöriger an und hatte gemäß § 69 Abs. 1 leg. cit. die von diesen Ärztekammern im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen, sowie die in den jeweiligen Umlagenordnungen festgesetzten Umlagen zu leisten.

Da dem Beschwerdeführer die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 auch nicht erlassen war und eine entsprechende Antragstellung iSd § 6 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien seitens des Beschwerdeführers auch gar nicht behauptet wurde, erfolgte die Vorschreibung der Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 iHv € 68,56 zu Recht.

Gleiches gilt für die Vorschreibung der Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 iHv € 23,04. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Ärztegesetz keine Regelung kennt, die es den (Landes)Ärztekammern untersagt, einem Kammerangehörigen, der seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern ausübt, im Rahmen der jeweiligen Umlagenordnung jeweils auch eine Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer vorzuschreiben. Ungeachtet dessen haben sich die Ärztekammern in einer Art Selbstbindung darauf geeinigt, die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer nur im Bereich einer einzigen (Landes)Ärztekammer vorzuschreiben und zwar in jener, in der der Arzt Mitglied des Wohlfahrtsfonds ist. Dies war im Zeitraum Jänner 2012 gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG die Ärztekammer für Wien, da der Beschwerdeführer hier zuerst seine Berufstätigkeit aufgenommen hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zu Recht auch ein Beitrag zur Österreichischen Ärztekammer vorgeschrieben wurde. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass ihm seitens der Ärztekammer für Niederösterreich für den Zeitraum Jänner 2012 ebenfalls ein Beitrag zur Österreichischen Ärztekammer iHv € 12,00 vorgeschrieben und vom Gehalt abgezogen worden sei, so steht dies mit den vorliegenden Beweisergebnissen im Einklang. Allerdings ist der seitens der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten „Kontoinformation für die Beitragsmonate 1-12/2012“ der Ärztekammer für Niederösterreich den Beschwerdeführer betreffend zu entnehmen, dass seitens der Ärztekammer für Niederösterreich für Jänner 2012 endgültig nur eine Kammerumlage zur Ärztekammer für Niederösterreich iHv € 52,26 festgesetzt wurde, nicht aber auch eine Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer. Der im Jänner 2012 seitens des Dienstgebers zu viel einbehaltene Betrag iHv € 12,00 wurde ausgebucht und dem Beschwerdeführer in den Folgemonaten gutgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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