Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/038/27035/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.038.27035.2014
Begründung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde der Frau S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den 22. Bezirk, vom 05.05.2014, MA 40-SH/2014/339283-001, betreffend Abweisung des Antrages vom 27.03.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), den
Beschluss
gefasst:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Ihr Antrag vom 27.03.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum vom 27.3-30.4.2014 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr für den Zeitraum 27.03. bis 30.04.2014 die Mindestsicherung abgelehnt worden sei, da sie keinen Lohnzettel für den Zeitraum 27.02. bis 24.03.2014 vorgewiesen habe.
Trotz mehrmaliger Aufforderung habe ihr damaliger Arbeitgeber ihr bis heute nicht ihre Unterlagen zugesendet. Nach Rücksprache mit der AK werde sie jetzt einen eingeschriebenen Brief schreiben und ihn noch einmal darum bitten. Die AK habe sie zusätzlich beraten, ob ein Datenversicherungsauszug von der WGKK oder ein Steuer(Auszug) vom Finanzamt eine Möglichkeit wäre, da diese ebenfalls ihren Lohn aufschlüsseln würden.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 WMG ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
Gemäß § 16 Abs. 2 WMG ist die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 27.3.2014 mit Formularvordruck einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gestellt.
Sodann ist sie mit Schreiben der Behörde vom 11.4.2014 aufgefordert worden, bis spätestens 2.5.2014 bestimmte Dokumente vorzulegen, nämlich Netto-Einkommensbelege für den Zeitraum 29.1. bis 31.1.2014 der Firma T. und vom 27.2. bis 24.3.2014 der Firma J., sowie Nachweise über die Antragstellung der Notstandshilfe.
Innerhalb der gesetzten Frist langten folgende Nachweise bei der Erstbehörde ein:
Eine Lohnbestätigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich dem Zeitraum 29.1. bis 31.1.2014 und die AMS Mitteilung vom 15.4.2014. In dem beigefügten Schreiben gab sie bekannt, dass sie den Lohnzettel der Firma J. bislang nicht erhalten habe, diesen sobald als möglich nachreichen werde.
In weiterer Folge erließ die Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Des Weiteren erließ die Behörde den Bescheid vom 5.5.2014, Zl. SH/2014/339305-001, womit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.5.2014 bis inklusive 30.4.2015 Leistungen nach dem WMG zugesprochen wurden.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde glaubhaft vor, dass ihr die Vorlage des Nettolohnzettels der Firma J. innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht möglich war, zumal diese einen solchen nicht ausstellt. Auch bereits im behördlichen Verfahren hat sie auf die Unmöglichkeit der Vorlage durch das Versäumnis der ausstellenden Firma hingewiesen.
Da die Beschwerdeführerin sohin innerhalb der Vorlagefrist einen triftigen Verhinderungsgrund dargelegt hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.