Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/050/26848/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.26848.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. W., wohnhaft in Wien, P.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 27. März 2014, Zl. S 107242/Fd/2013, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 49 Abs. 1 iVm 18 Abs. 1 und § 54 Wehrgesetz 2001,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
„Sie haben es als Wehrpflichtiger bis zum 2.5.2013 unterlassen, sich einer notwendigen, fachärztlichen Untersuchung in Wien 21, Heeresspital, Interne Ambulanz zu unterziehen, obwohl sie hierzu mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Wien vom 14.1.2013, Zl. P10... zur Untersuchung für den 15.2.2013 aufgefordert wurden, welcher ihnen ordnungsgemäß am 21.1.2013 zugestellt wurde und sind sie daher ihrer Stellungsuntersuchung nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 49/1 i.V.m. 18/1 und § 54 Wehrgesetz 2001
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von EURfalls diese uneinbringlich ist,gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
300,004 Tage§ 49 Abs 1 Wehrgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 30,00als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich EUR 100,00 angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 330,00.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Beschwerdeführer u.a. darauf verwies, dass er bereits zur Zahl: S 95.990/FD/13 wegen derselben Verwaltungsübertretung bestraft wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien forderte von der Landespolizeidirektion Wien, PK Floridsdorf den Akt zur Zl. S 95.990/FD/13 an und konnte daraus entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht war. Tatsächlich wurde der Strafbeschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14. Februar 2014 wegen desselben Sachverhaltes bereits zu einer Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, bestraft.
Diese Strafe ist in Rechtskraft erwachsen. Der Strafbetrag von 220 Euro wurde überdies mit 4. März 2014 als eingegangen verbucht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 4 des siebenten Zusatzprotokolles zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Gegen den Beschwerdeführer ist tatsächlich hinsichtlich desselben Tatvorwurfes – dass hier ein Tatzeitraum „bis zum 2. Mai 2013“ angenommen wurde, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache, da sich aus dem Akt dieses Ende des Tatzeitraumes, nicht verifizieren lässt und es keinerlei Zweifel an dem Umstand gibt, dass es sich um genau denselben Tatvorwurf handelt – ein Verwaltungsstrafverfahren geführt worden, welches mit Bescheid vom 14. Februar 2014 in einem rechtskräftig gewordenen Straferkenntnis mündete. Ein nochmaliges Verfahren in derselben Angelegenheit, in der der Beschwerdeführer bereits bestraft wurde, widerspricht daher dem Grundsatz „ne bis in idem“ (Artikel 4 des 7 ZP EMRK).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.