LVwG W VGW-151/080/28830/2014

VGW-151/080/28830/2014Tribunal administratif régional8 oct. 2014

Regest

Quotenplatz; Einbringung eines Antrages am 1.1. um 00:00 Uhr; kein Rechtsmissbrauch

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/28830/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.28830.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau L. P., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 30.06.2014, Zl,. MA35-9/3006823-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 01.01.2014, um 00:00 Uhr ein E-Mail an die belangte Behörde übersandt, welches folgenden – auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt hatte:

„Sehr geehrter Herr Z.!

Sehr geehrte Frau H.!

Ich stelle hiemit für die nachfolgend unten angeführten Mandanten den

1. ) Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbsabsicht für

Fr. M.S……..

2. ) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbsabsicht und zwar für:

(im Folgenden werden 26 iranische Staatsangehörige – darunter der Beschwerdeführerin – namentlich und mit Geburtsdatum sowie teilweise mit Aktenzahl der MA 35 angeführt)

Ich verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung…“

Am 02.01.2014 sprach der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der MA 35 vor und legte ein (von der Beschwerdeführerin und vom Rechtsvertreter unterschriebenes) Antragsformular sowie diverse die Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen vor.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2014, zugestellt an den Vertreter am 14.02.2014, wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag entgegen § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht persönlich eingebracht worden sei und sich aus dem Umstand und dem Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht ergebe, dass sie sich auf diese Weise in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Vorteil gegenüber Antragstellern verschaffen wolle, die in Entsprechung des § 19 Abs. 1 NAG bei der örtlich zuständigen Österreichischen Berufsvertretungsbehörde persönlich ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hätten.

Die Beschwerdeführerin hat dazu am 27.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.02.2014, eine Stellungnahme abgegeben. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu Jahresbeginn durch den Rechtsvertreter direkt bei der MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, durchgeführt werde. Die Behörde hätte nach § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Eine rechtsmissbräuchliche Absicht würde nicht vorliegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2014, zugestellt am 02.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1 NAG mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen. Begründend wurde auf die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 3 AVG (z.B. 25.02.2005, 2004/05/0115) verwiesen, wonach diese Bestimmung dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen diene, die ihnen aus Anbringen entstehen könnten, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft wären. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags sei kein Platz, wenn das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden wäre, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.

Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 09.07.2014 eine Beschwerde an die belangte Behörde übermittelt, welche folgenden Inhalt hatte:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag vom 1. 1. 2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz -NAG) mangels persönlicher Antragstellung vor der Behörde zurückgewiesen. Die Behörde 1. Instanz begründet dies, dass der Antrag nicht persönlich eingebracht sei, mehrere Anträge am 1. 1. 2014 um 00.00 Uhr gleichzeitig eingelangt seien, und dass laut Erkenntnis des VwGH vom 25. 2. 2005 zur Zahl 2004/05/0115 einer Verbesserung im Wege des § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich sei, dass das Anbringen bewusst mangelhaft gestaltet worden sei, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Hingegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Vorweg ist festzuhalten, dass am 1. 1. 2014 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „ausgenommen Erwerbstätigkeit nicht nur mittels E-Mail, sondern die gleichen Anträge am 2. 1. 2014 um 8 Uhr beim Amt der Wiener Landesregierung MA 35 durch die Anwaltskanzlei eingebracht wurden. Sohin erging am 12. 2. 2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche am 27. 2. 2014 beantwortet wurde. Erst am 2. 7. 2014 (d.h. genau 6 Monate nach Antragstellung) langte beim Rechtsvertreter die gegenständliche Bescheidentscheidung der Behörde 1. Instanz ein. Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgangsweise eine bewusste Verzögerung der Entscheidung und eine Missachtung der Interessen des Einschreiters dar, da der Bescheid die gleiche Begründung wie das Ergebnis der Beweisaufnahme enthält und im 4-monatigen Entscheidungszeitraum keine neuerlichen Aspekte aufgezeigt wurden. In der Sache selbst wird vorgebracht, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG, Formgebrechen schriftlicher Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer oder mündlicher Anbringen mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gibt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Keinesfalls ist hier das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, da dieses hier die bewusste Verlängerung einer Rechtsmittelfrist zur Grundlage hat, und der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bejaht hat.“ Eine rechtsmissbräuchliche Absicht durch Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern liegt nicht vor. Jedenfalls kann ein Vorteil eines Antragstellers, der durch einen berufskundigen Rechtsvertreter vertreten ist, nicht als rechtsmissbräuchliche Absicht subsumiert werden. Mit dieser Rechtsansicht wäre jede rechtsanwaltliche Vertretung obsolet. Es steht jedem Antragsteller frei, selbst bei der Behörde direkt Anträge mittel E-mail oder durch den rechtsfreundlichen Vertreter oder sonstigen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Es kann somit von einem Vorteil gegenüber anderen Antragstellerinnen und Antragstellern keine Rede sein. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die gewählte Form der Antragstellung auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltsteils „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit nämlich zu Jahresbeginn durch den rechtsfreundlichen Vertreter direkt beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35 seit einigen Jahren, jedenfalls seit 2009, vorgenommen wird. ln diesen Fällen wurden Verbesserungsaufträge von der Behörde 1. Instanz zur Nachreichung von fehlenden Unterlagen und der Nachholung der persönlichen Antragstellung erteilt, dies in Kenntnis der Verwaltungsgerichtshofentscheidung aus dem Jahre 2005, auf welche sich die Behörde nunmehr beruft.

Beweis: durchzuführende Anfrage bei der MA 35.

Auch das Verwaltungsgericht hat Erstanträge, welche auf die gleiche Art und Weise eingebracht wurden, im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet bzw. bewilligt, (vgl. VGW -151/083/10898/2014-5). Nach Ansicht des Einschreiters stellt diese Vorgehensweise einen Willkürakt der Behörde dar und die Erlassung dieses Bescheides einen Verstoß gegen die Rechtssicherheit“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG lautet:

„Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;“

§ 44 Abs. 1 NAG lautet:

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

§ 44. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen des Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.“

§ 19 Abs. 1 NAG lautet:

„§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“

§ 21 Abs. 1 lautet:

„§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.“

Gemäß Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nicht befreit.

Iran scheint in der Liste Im Anhang I der Visapflichtverordnung auf.

§ 3 Abs. 3 NAG lautet:

„(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

§ 22 NAG lautet:

„Berufsvertretungsbehörden im Ausland

§ 22. (1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.

(2) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und § 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.“

§ 12 Abs. 1 bis 6 NAG lauten:

„Quotenpflichtige Niederlassung

§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und

2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

(2) Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum des Einlangens bei der Behörde in eine nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern der Landeshauptmann ein automationsunterstütztes Register für die Reihung der Anträge eingerichtet hat, gilt für am selben Tag einlangende Anträge als zusätzliches Reihungselement der genaue Zeitpunkt der Aufnahme in dieses. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.

(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Abs. 2 zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Abs. 2 vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.

(4) Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Abs. 2 mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung An-gaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.

(5) Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). BGBl. I Nr. 33/2013.

(6) Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder aus anderen Gründen als nach Abs. 4 zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Abs. 2. Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.“

§ 22 Abs. 2 NAG normiert, dass, wenn der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare entspricht, oder die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet wurde, die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen hat, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 1. Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Der gegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels wurde nicht, wie in § 21 Abs. 1 NAG vorgesehen, bei der für den Antrag der Beschwerdeführerin örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, sondern beim Landeshauptmann von Wien, MA 35, eingebracht. Ein Sonderfall des § 21 Abs. 2 NAG, wonach die Beschwerdeführerin, eine iranische Staats-angehörige, zur Antragstellung im Inland berechtigt wäre, liegt nicht vor.

Der mit E-Mail des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 01.01.2014 übermittelte schriftliche Antrag war an den Landeshauptmann von Wien, MA 35, gerichtet und erfolgte auch die Vorsprache des Vertreters der Beschwerdeführerin am 02.01.2014 bei dieser Behörde.

Eine Weiterleitung des Antrages an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Reihung des quotenpflichtigen Antrages erfolgte seitens der belangten Behörde nicht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) begründet das in § 19 Abs. 1 NAG normierte Erfordernis der persönlichen Antragstellung eine Formalvoraussetzung (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040 ua.), dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. Die - fristwahrende - Verbesserung hat aus einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen (vgl. VwGH vom 9. November 2010, Zl. 2008/21/0380; VwGH vom 10. September 2009, Zl. 2008/22/0842).

Zu § 21 Abs. 1 NAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht auf die Art der Einbringung des Antrages abstellt - nach § 19 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich persönlich, bei Handlungsunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter -, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Dabei hat es das Höchstgericht als mit § 21 Abs. 1 NAG vereinbar angesehen, dass eine nicht in Österreich aufhältige Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Vertreter bei der inländischen Behörde einbringt. (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/22/0191).

Im dem diesem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall, wird zur Behebung des Mangels durch persönliche Vorsprache bei der Berufsvertretungsbehörde nach § 13 Abs. 3 AVG konkret ausgeführt:

„Die Beschwerdeführerin hat den Verbesserungsauftrag dadurch befolgt, dass sie persönlich zur Behörde gekommen ist (vgl. zur Wirksamkeit dieser Vorgangsweise das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0842) und bei ihrer Vorsprache bei der Vertretungsbehörde auch den bereits eingebrachten Antrag unterschrieben hat. Nach dieser Unterfertigung wurde der Antrag dann an die inländische erstinstanzliche Behörde zurückgeleitet.“

Da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht erfolgten persönlichen Antragstellung entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Verbesserungsauftrag erteilt hat, sondern mit sofortiger Zurückweisung gemäß § 19 Abs. 1 NAG vorgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Zur aufgeworfenen Frage der etwaigen rechtsmissbräuchlichen schriftlichen Antragstellung durch den Rechtsvertreter bei der belangten Behörde und der damit verbundenen Reihung des gegenständlichen Antrages im Quotenregister ist Folgendes auszuführen:

Es kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht verneint werden, dass sich die im Ausland aufhältige Beschwerdeführerin durch die gleichzeitige schriftliche Einbringung eines mangelhaften, jedoch verbesserungsfähigen Antrages am 01.01.2014 um 00.00 Uhr gemeinsam mit weiteren 25 Antragstellern einen Vorteil in der Quotenreihung gemäß § 12 Abs. 2 NAG verschaffen könnte, so die Reihung nach dem Einbringungszeitpunkt bei der Inlandsbehörde erfolgt. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin kann sich im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auch nicht auf Rechtsunkenntnis berufen. Dass der Rechtsvertreter die beschriebene Vorgangsweise auch deshalb gewählt hat, um der Beschwerdeführerin hinsichtlich der quotenpflichtigen Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung- ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu Jahresbeginn einen Vorteil zu verschaffen, wird von diesem auch nicht bestritten. Der Vorwurf des Rechtmissbrauchs ist jedoch angesichts der – allerdings vor dem Erkenntnis des VwGH zur Quotenreihung vom 26.02.2013, 2011/22/0120 – praktizierten Vorgangsweise der belangten Behörde und im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 NAG (siehe das zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2012) fallbezogen nicht haltbar.

Das Verwaltungsgericht Wien geht darüber hinaus aus folgenden Gründen nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aus:

Zur Frage der Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit der Quotenreihung hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.02.2013, 2011/22/0120, im Zusammen-hang mit § 12 Abs. 2 NAG Folgendes – auch für den vorliegenden Fall zutreffend – ausgeführt:

„Da gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 Erstanträge – von Sonderfällen des § 21 Abs. 2 NAG 2005 abgesehen – vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall die Behörde, bei der solche der Quotenpflicht unterliegende Anträge einzubringen sind. Somit ist in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des § 12 Abs. 2 NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimmt die Reihung der Anträge. Sie hat das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich ist, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden muss. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstellt, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis.“

Wenn die Antragseinbringung durch einen Vertreter im Inland, verbunden mit der rechtzeitigen Nachholung der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG im Wege der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Berufungsvertretungsbehörde, der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG zur Auslandsantragstellung entspricht, so hat eine Reihung eines derart gestellten Antrages im Quotenregister gemäß § 12 Abs. 2 NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nach denselben Prinzipien, wie ein durch die Beschwerdeführerin unmittelbar im Ausland gestellter Antrag, zu erfolgen.

Aufgrund der Antragsidentität kann nur entweder ein Auslandsantrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG oder aber ein Inlandsantrag vorliegen, der nach den Ausnahme-bestimmungen des § 21 Abs. 2 NAG zu beurteilen ist.

Bei Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG, ist entsprechend des Erkenntnisses des VwGH vom 26.02.2013 für die Quotenreihung der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Berufsvertretungsbehörde maßgeblich. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist der Antrag erst mit Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Berufsvertretungsbehörde bei dieser eingelangt und kann somit die Quotenreihung auslösen.

Durch eine rechtzeitige Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird zwar der Mangel der persönlichen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 NAG behoben, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht mit dem Einlangen bei der für die Quotenreihung zuständigen Berufsvertretungsbehörde gleichbedeutend ist. Die Wahl der falschen Einbringungsstelle für den Auslandsantrag gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 NAG geht - für den Fall der Ausschöpfung der Quote - zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Eine andere Auslegung würde zu einer unbegründeten Ungleichbehandlung der Fremden untereinander führen, da die Einbringung eines mangelhaften schriftlichen Antrages gegenüber einer mängelfreien persönlichen Antragstellung ohne Grund bevorzugt wäre.

Der angefochtene Bescheid war spruchgemäß zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Antrag von der belangten Behörde zunächst einer Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zuzuführen sein und wird - sofern der Mangel rechtzeitig behoben wird – nach erfolgter Reihung bei der Berufs-vertretungsbehörde zu prüfen sein, ob noch ein Quotenplatz zur Verfügung steht. Andernfalls wird der Antrag zurückzuweisen sein.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da der Rechtsfrage, wie die Quotenreihung gemäß § 12 Abs. 2 NAG eines zunächst mangelhaft durch den Rechtsvertreter im Inland eingebrachten Auslandsantrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG zu erfolgen hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dabei stellt sich die noch nicht entschiedene Frage wie sich eine von der Inlandsbehörde veranlasste und rechtzeitige Mängelbehebung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG fallbezogen auf die Quotenreihung des Auslandsantrages auswirkt.

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