Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/027/21247/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.027.21247.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn Ga. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 07.01.2014, Zl. S 31839/13, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am 23.8.2012 zwischen 10:00 Uhr und 21:15 Uhr in Wien, G.-gasse insofern gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, als Sie ungerechtfertigt die von Ihnen gehaltenen 4 Stück Königspythons in einem unter Außerachtlassung der nötigen Sorgfaltspflicht von Ihnen selbst gebauten Terrarium unbeaufsichtigt verwahrt haben, dessen Heizung durch Überhitzung einen Schwelbrand in der Wohnung verursacht hat, wodurch die 4 Königspythons getötet worden sind und Sie somit die Unterbringung und Betreuung der von Ihnen gehaltenen Königspythons in einer Weise vernachlässigt haben, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sind, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 38 Abs.1 Z.1 in Verbindung mit § 5 Abs.1 und Abs.2 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
gemäß § 38 Abs.1 Z.1 erster Strafsatz des Tierschutzgesetzes
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung des Tierschutzgesetzes begangen zu haben. Er sei ausgebildeter Techniker und auf Grund seiner sonstigen Funktionen wie Brandschutzbeauftragter und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausreichend erfahren und in der Lage, selbst ein Terrarium zu bauen. Die dafür notwendigen Teile habe er im Fachhandel erworben, außerdem habe er Erfahrung im Bauen von Terrarien. Aus seiner Sicht sei der Brand durch eine defekte Heizmatte ausgelöst worden und nicht durch ein fahrlässiges Verhalten seinerseits.
Das Verfahren stützt sich auf eine polizeiliche Meldung über einen Wohnungsbrand in der Wohnung in Wien, G.-gasse, am 23.8.2013. Es handelt sich um einen Schwelbrand, welcher offenkundig durch eine defekte Heizung in einem Terrarium ausgelöst worden war. In diesem Terrarium wurden vier Königspythons gehalten, die infolge des Feuers und der damit verbundenen Rauchentwicklung verendeten.
Im Zuge eines gegen die Wohnungsinhaberin geführten Verwaltungsstrafverfahren stellte sich heraus, dass Eigentümer der Schlangen der nunmehrige Beschwerdeführer war. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
In der Angelegenheit fand am 15.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der seitens der belangten Behörde kein Vertreter entsendet wurde.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, das Terrarium sei von ihm selbst gebaut worden. Er habe dafür handelsübliche Teile verwendet, die er im Baumarkt gekauft habe. Warum es zum Brand gekommen ist, sei nicht geklärt worden. Es habe dazu weder seitens der Polizei noch seitens der Feuerwehr irgendwelche Erhebungen gegeben. Er selbst gehe davon aus, dass ein technischer Defekt bei den von ihm verwendeten Bestandteilen vorgelegen sei. Vermutlich sei es die Heizmatte gewesen, da die Lampen selbst nach dem Brand noch funktioniert hätten. Er habe schon früher Terrarien gebaut, die funktioniert haben bzw. immer noch funktionieren würden.
Bereits im behördlichen Verfahren hatte er vorgebracht, dass er die Beaufsichtigung der Tiere während seiner Abwesenheit Herrn M. übertragen hatte und diesem die notwendigen Informationen gegeben hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die Beaufsichtigung der Schlangen Herrn M. erst für einen Tag übertragen gehabt.
Es wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 114/2012, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs.1 verstößt insbesondere, wer die in Abs.2 dieser Bestimmung angeführten Handlungen vornimmt.
Gemäß § § 38 Abs. 1Z 1 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Die Behörde sah laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers in der unbeaufsichtigten Verwahrung der Tiere in einem selbst gebauten Terrarium, dessen Heizung durch Überhitzung einen Schwelbrand in der Wohnung verursacht hatte, durch den die Schlangen getötet wurden. Die Behörde stellte dazu fest, der Aussage des Beschwerdeführers, er sei für den Brand nicht verantwortlich, weil die Heizmatte durchgebrannt sei, komme keine Bedeutung zu.
Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubwürdig vorbringen konnte, war er auf Grund seiner technischen Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage selbst ein Terrarium zu bauen. Er hat nach seiner Verantwortung bereits mehrmals Terrarien gebaut und hätten diese problemlos funktioniert. Er vertrat die Auffassung, eine defekte Heizmatte, die er im Fachhandel gekauft hatte, sei die Brandursache gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nichts anderes bestimmen. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde dem Täter grundsätzlich nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Die ausschließlich die subjektive Tatseite betreffende Verpflichtung des Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dient, beseitigt keineswegs die Verpflichtung der Behörde, den objektiven Tatbestand zu ermitteln.
Auf Grund der Aktenlage und der Verantwortung des Beschwerdeführers kommen im Beschwerdefall als Brandursache sowohl ein technischer Defekt eines der verwendeten Bauteile, als auch ein vom Beschwerdeführer zu verantwortender Fehler bei Bau des Terrariums in Betracht. Fest steht, dass zur Brandursache weder von Seiten der Polizei noch seitens der Feuerwehr Erhebungen durchgeführt wurden. Ohne die Erhebung der Brandursache kann aber eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat, nicht überprüft werden. Mit der Feststellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, der Aussage des Beschwerdeführers, er sei für den Brand nicht verantwortlich, weil ein technischer Defekt der Heizmatte vorliege, komme keine Bedeutung zu, verkennt die Behörde ihre Verpflichtung zur Ermittlung des objektiven Tatbestandes.
Da die Behörde darüber hinaus auch keine weiteren Feststellung getroffen hat, aus denen eine den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz verwirklichende Vernachlässigung der Schlangen in der Unterbringung und Betreuung zu schließen war, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.