Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/078/23634/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.23634.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde der Frau D. U., D-… N., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, vom 14. Februar 2014, Zl. MA 35/R/945691/13, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung einer beglaubigten Kopie einer Sterbeurkunde abgewiesen wurde
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid:
1.1. Mit E-Mail vom 11. November 2013 an den Magistrat der Stadt Wien ersuchte die Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 52 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 und dessen In-Kraft-Treten am 1. November 2013 um Übermittlung einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde der nach ihren Unterlagen am 13. August 1950 in Wien verstorbenen A. S., geborene F., für Zwecke der Familienforschung.
1.2. Mit E-Mail vom 13. November 2013 teilte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr in § 52 Abs. 5 PStG 2013 genannte Regelung aufgrund interner Dienstanweisung der Oberbehörde in diesem Zusammenhang keine Anwendung finde und demzufolge weiterhin die Bestimmungen des PStG 1983 sowie deren Durchführungsverordnung gelten würden. Dementsprechend werde auf § 41 Abs. 4 PStG 1983 verwiesen, wonach die Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 PStG 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung zu berücksichtigen seien. Es bestehe für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit bei Glaubhaftmachung bzw. nachweiserbringung eines rechtlichen Interesses an den gewünschten Daten die angefragten Daten zu erhalten
1.3. In weiterer Folge entwickelte sich eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Magistrat der Stadt Wien, an deren Ende die Beschwerdeführerin schließlich mit E-Mail vom 20. November 2013 um Ausstellung eines Bescheides ersuchte.
1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 5. Februar 2014 zur Zahl MA 35/R/945691/13 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermittlung einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde von Frau A. S., geborene F., gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. I Nr. 60/1983 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abwies.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass zunächst auf § 61 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 zu verweisen sei. Dieser Bestimmung zufolge könne der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum, weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich sei. Auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung sehe § 37 der Personenstandsgesetz – Durchführungsverordnung 2013 vor, dass die Personenstandsbücher bis 1. November 2014 weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 1983 zu führen seien. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es sich bei der genannten Verordnung nicht um einen Erlass, sondern um eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung handle. Die Führung der Personenstandsbücher umfasse neben den Eintragungsvorschriften auch jene Bestimmungen, welche Einsicht und Auskunft in diese bzw. aus diesen Büchern regeln, zumal diese Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stünden. Es würden daher auch im Hinblick auf die Bestimmungen betreffend Einsicht und Auskunft in die bzw. aus den Büchern weiterhin die Bestimmungen des PStG 1983 gelten.
Gemäß § 37 Abs. 1 PStG 1983 stehe das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie für Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften nur den in dieser Vorschrift genannten Personen bzw. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu.
Gemäß § 41 Abs. 4 PStG 1983 würden die Einschränkungen des Rechts auf Einsicht und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37 PStG 1983 ergeben, nach Ablauf einer Frist von 100 Jahren seit der Eintragung als aufgehoben gelten, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betreffe.
Die von der Beschwerdeführerin gewünschte beglaubigte Urkundenkopie beziehe sich auf die Eintragung eines Sterbefalles aus dem Jahr 1950. Da die Frist des § 41 Abs. 4 PStG 1983 noch nicht abgelaufen sei, seien die Voraussetzungen des § 37 PStG 1983 weiterhin zu erfüllen.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine im Sinne des § 37 Abs. 1 Z 1 PStG 1983 einsichtsberechtigte Person handle und die Beschwerdeführerin auch kein rechtliches Interesse im Sinn des § 37 Abs. 1 Z 2 PStG 1983 glaubhaft gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht in die Personenstandsbücher berechtigt.
2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beantragte Abschrift aus dem Sterberegister auszustellen.
In der Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass weder § 61 Abs. 4 Personenstandsgesetz 2013 noch der darauf gestützte § 37 der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 die Anwendbarkeit des Personenstandsgesetzes 2013 berühren würden.
2.2. die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am21. März 2014 einlangte.
3. Rechtslage:
3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2014 lauten wie folgt:
§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:
…
(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
…
§ 61.
…
(4) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.
…“
3.2. § 37 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013) BGBl. II Nr. 324/2013 lautet wie folgt:
„§ 37. Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.“
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
4.3. Gemäß § 52 Abs. 5 PStG 2013 gelten Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus § 52 Abs. 1 PStG 2013 ergeben, nach Ablauf von 30 Jahren seit der Eintragung des Todes als aufgehoben.
4.4. Nach den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführerin ist A. S., geb. F., auf die sich das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin bezieht, im Jahre 1950, somit vor mehr als 30 Jahren verstorben. Es bestehen daher hinsichtlich A. S., geb. F. keine Beschränkungen des Rechts auf Auskunft über Personenstandsdaten mehr, sodass die begehrte Auskunft von der belangten Behörde nunmehr jedenfalls zu erteilen ist.
4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin daher in Entsprechung von § 28 Abs. 5 VwGVG die beantragte Auskunft zu erteilen haben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.