Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/071/26111/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.26111.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde des Herrn S. A. (Erstbeschwerdeführer) und Frau M. T. (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Herrn Mu. A., gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), vom 24.03.2014, Zahl: MA 35/IV - A xxx/2010, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Herrn S. A. und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seine Ehegattin, Frau M. T.., abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird den Beschwerdeführern der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.12.2014 zur GZ: VGW-KO-071/xxx/2014-1 mit EUR 113,90 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführer haben diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 113,90 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 08.10.2010 begehrte der Erstbeschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Zugleich begehrte die Zweitbeschwerdeführerin, Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie zu erstrecken.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass laut Einkommensberechnung betreffend den Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2013 das anrechenbare Einkommen, geschmälert durch regelmäßige Anwendungen der Höhe nach, nicht den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entspreche. Es ergebe sich in Summe ein Minusbetrag von EUR 28.586,95 und sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Daher seien die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Erstbeschwerdeführer (und somit auch die Erstreckung der Verleihung an die Zweitbeschwerdeführerin) nicht erfüllt.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde welche wie im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die belangte Behörde diverse Einkünfte des Erstbeschwerdeführers, wie auch Zuwendungen aus familiären Bereich, nicht berücksichtigt habe. Daher sei eine Neuberechnung vorzunehmen und die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 21.05.2014 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Am 03.11.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien die erste öffentliche mündliche Verhandlung durch. Eine einwandfreie Verständigung mit dem Erstbeschwerdeführer war anlässlich dieser mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der Erstbeschwerdeführer nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache aufwies und wurde daher die Verhandlung zunächst auf unbestimmte Zeit und sodann auf 12.12.2014 zwecks Ladung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vertagt.
Am 12.12.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer gab, als Partei einvernommen und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache, Folgendes an:
„Ich bin im Jahre 2000 nach Österreich gekommen. Von 2000 bis 2008 war ich Lektor an der … in Wien. Die … ist eine staatlich anerkannte Hochschulinstitution. Dort habe ich islamische Wissenschaft, Philosophie und die arabische Sprache unterrichtet. Seit 2008 bin ich arbeitslos. Bei der Al. GmbH bin ich als Berater beschäftigt und bekomme € 300,-- netto. Meine Ehegattin ist ebenfalls dort beschäftigt und bezieht als Raumpflegerin einen Gehalt von € 300,--. Sofort als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich angefangen zu arbeiten. Meine ganze Familie ist damals im Jahre 2000 mit mir nach Österreich gekommen. Wenn ich befragt werde, wie mein Leben damals als ich damals gearbeitet habe ausgeschaut hat, so kann ich angeben, dass ich viel gearbeitet habe und viel Zeit mit meinen Studenten verbracht habe. Vor dem Jahr 2008 habe ich ausschließlich auf Arabisch unterrichtet. Ab dem Jahr 2008 musste ich auf Deutsch unterrichten. Da dies für mich nicht möglich war habe ich mit meinem Arbeitgeber eine einvernehmliche Kündigung vereinbart. Leider konnte ich seit dem Jahr 2008, obwohl ich intensiv gesucht habe, keinen passenden Job finden. Im Jahre 2010 habe ich einen Deutschkurs auf A2-Niveau bestanden. Ich habe mehrere Deutschkurse besucht, jedoch ist es mir nicht gelungen, Deutsch besser zu lernen.
Wenn ich befragt werde, ob ich nachweisen kann, dass ich mich in die öst. Gesellschaft persönlich und beruflich integriert habe, so kann ich angeben, dass ich oft von verschiedenen Stellen zu diversen Festlichkeiten in Zusammenhang mit islamischen Feiertagen eingeladen wurde und ich denke dass ich mich schon integriert habe.“
Dem Erstbeschwerdeführer wurde sodann eine Frist von einem Monat gewährt, um dem Verwaltungsgericht Wien Nachweise über die persönliche und berufliche Integration in Österreich nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurden dem Verwaltungsgericht Wien folgende Unterlagen vorgelegt:
Eine „Bescheinigung“ von …, Ehrenpräsident der … Gemeinschaft in Österreich vom 30.12.2014
Eine „Bestätigung der Mitarbeit“ der … Gemeinde in Österreich vom 29.12.2104 und
Zwei „Bestätigungen des ehrenamtlichen Engagements“ für Erst- und Zweitbeschwerdeführerin des „H.“ vom 22.12.2014
Aus dem den Beschwerdeführer betreffenden fremdenrechtlichen Administrativakt der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind … Staatsbürger, unbescholten und seit dem Jahr 2000 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhältig. In Österreich leben alle Kinder der beiden Beschwerdeführer welche zum Teil auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen.
Der Erstbeschwerdeführer war in den Jahren 2000 bis 2007 bei der ... in Wien als Vortragender für die Fächer islamische Wissenschaft, Philosophie und die arabische Sprache tätig. Die Vorträge hat der Erstbeschwerdeführer immer in arabischer Sprache abgehalten. Im Jahre 2007 kam es zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, da der Erstbeschwerdeführer auf Deutsch unterrichten musste und dies ihm, auf Grund der mangelhaften Deutschkenntnisse, nicht möglich war. Seit dem Jahr 2007 ist der Erstbeschwerdeführer auf die Leistungen des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) angewiesen und konnte laut eigener Angabe keine passende Arbeit finden.
Die Zweitbeschwerdeführer hat im April 2008 und der Erstbeschwerdeführer im August 2010 eine Deutschprüfung auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) absolviert. Seit 01.07.2014 ist der Beschwerdeführer bei der Al. GmbH geringfügig beschäftigt, bezieht jedoch weiterhin Notstandshilfe in Höhe von EUR 878,85 monatlich.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 64a Abs. 11 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, mithin dem 1. Juli 2011, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Gemäß § 64a Abs. 13 StbG ist unter anderem § 64a Abs. 11 StbG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten.
Zuletzt wurden unter anderem die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 mit der Novelle BGBl. I. Nr. 136/2013 geändert und lauten nunmehr wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Die zuletzt genannten Änderungen sind gemäß § 64a Abs. 20 StbG mit 1. August 2013 in Kraft getreten.
Mit Erkenntnis vom 01.03.2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 08.042013 in BGBl. I Nr. 54/2013, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 sowie Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zl. 2012/01/0071, ausgesprochen hat, haben die Novellen BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 4/2008, BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011 die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 unberührt gelassen. Von der Anlassfallwirkung waren bzw. sind somit auch Fälle erfasst, in denen die Behörde § 10 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden hatte (im bezughabenden Verfahren hatte die Salzburger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 28. Juni 2011 mit Bescheid vom 20. März 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 abgewiesen; in diesem Fall waren also aufgrund der Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 11 StbG die § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden).
Fest steht somit, dass die Aufhebung der genannten Bestimmungen alle vor dem 1. Juli 2011 anhängigen Verfahren betrifft, da diese Verfahren gemäß § 64a Abs. 11 StbG nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen sind.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Fraglich ist nunmehr, ob bzw. inwieweit die mit 30. Juni 2014 aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anwendbar sind, da die Frage, wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG gegeben ist, nach der höchstgerichtlichen Judikatur im allgemeinen vom materiellen Recht abhängt, um dessen Anwendung es geht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung „verwirklichten Tatbestände“ und damit auf den dem jeweiligen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinn des Art 140 Abs. 7 B-VG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (siehe OGH 19.03.2002, GZ. 10ObS23/02h und die dort zitierten Erkenntnisse des VwGH).
Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist der Lebensunterhalt unter anderem dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden.
In allen „Altverfahren“, d.h. allen vor 1. Juli 2011 anhängig gewordenen Fällen, ist somit der Lebensunterhalt anhand der Einkünfte (samt Aufwendungen und einem allfälligen Sozialhilfebezug, der ein Einbürgerungshindernis darstellt) in den letzten drei Jahren vor dem Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Da das Gesetz ausdrücklich auf den Entscheidungszeitpunkt Bezug nimmt, handelt es sich zum Einen um keinen „unveränderbaren“ Tatbestand, zum anderen geht es um Sachverhalte, die bei einem Entscheidungszeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erst nach der Aufhebung verwirklicht werden.
Folgt man diesen Erwägungen, bedeutet dies, dass die genannten Bestimmungen in allen „Altverfahren“ ab 30. Juni 2014 nicht mehr anwendbar sein werden, sodass der Lebensunterhalt in diesen Verfahren mangels Anwendbarkeit der § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 nicht mehr geprüft werden kann.
Der angefochtene Bescheid wurde vor dem 30.06.2014 erlassen und konnte sich daher die belangte Behörde auf den nunmehr aufgehobenen § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 stützen.
Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht angewendet werden kann, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes daher zu unterbleiben und kann die von der belangte Behörde festgestellte Tatsache, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer ungesichert ist, nicht als Grund für die Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden.
Im Hinblick auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann Folgendes festgehalten werden:
Die Beschwerdeführer erfüllen die gesetzlichen Fristen des § 10 Abs 1 Z 1 und liegen keine Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 und 3 StbG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 vor. Es sind ebenfalls die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Zweitbeschwerdeführerin iSd § 16 StbG gegeben. Die Voraussetzungen nach § 10a StbG sind ebenfalls erfüllt.
Dennoch ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Gemäß § 11 Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.
Integration im Sinne dieser Bestimmung stellt nicht auf Umstände des § 10a StbG ab, sondern berücksichtigt die Einbindung des Staatsbürgerschaftswerbers in das öffentliche Leben und seine Eingliederung in das soziale Umfeld.
In § 11 StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs 1 StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht. Ebenso wenig spielt diese Bestimmung im Rahmen der Erstreckungstatbestände der §§ 16 und 17 StbG eine Rolle, weil im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bezugsperson und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 StbG bezüglich des Erstreckungswerbers ein Rechtsanspruch auf die Erstreckung der Verleihung besteht. (E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629)
Tatsache ist, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr seit 15 Jahren in Österreich lebt und in Wien sein Lebensmittelpunkt liegt. Seine ganze Familie ist ebenfalls in Österreich aufhältig und führt der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin ein unauffälliges Leben. Der Erstbeschwerdeführer weist weder gerichtliche Verurteilungen noch etwaige Verwaltungsübertretungen auf und hat sich seit seiner Ankunft in Österreich wohlverhalten.
Die Hälfte der Zeit in der sich der Erstbeschwerdeführer in Österreich aufgehalten hat, verbrachte er ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut eigener Angabe musste er die Anstellung bei der ... deshalb aufgeben, weil er über keine Deutschkenntnisse verfügte. Erst 10 Jahre nach Ankunft in Österreich hat der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und dies nur, weil eine Deutschprüfung auf A2 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) die Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Sieben Jahre lang, bis Juli 2014, ist der Erstbeschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gelebt, ohne sich bessere Deutschkenntnisse anzueignen. Die geringfügige Beschäftigung bei der Al. GmbH wurde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nur deshalb aufgenommen, damit das Einkommen des Erstbeschwerdeführers den Richtsätzen des ASVG entsprichen kann und so das (nach damaliger Ansicht der belangten Behörde) Verleihungshindernis aus der Welt zu schaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Annahme aus, dass die berufliche Integration (im Sinne einer Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt) bei der Ermessensübung nach § 11 StbG als ein Aspekt des zu prüfenden "Ausmaßes der Integration des Fremden" Berücksichtigung finden muss. Das setzt im Kontext des StbG aber voraus, dass dem betreffenden Einbürgerungswerber die Teilnahme am Arbeitsmarkt - nach seinen Lebensverhältnissen - überhaupt möglich ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das StbG ausschließlich am Typus des erwerbstätigen Fremden orientiert. Demgemäß kann etwa weder einem kindererziehenden Fremden noch einem Staatsbürgerschaftswerber, der aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist, mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine relevante Integration abgesprochen werden. (E des VwGH vom 24.08.2004, 2004/01/0127)
Im vorliegenden Fall sind keine solchen Tatsachen im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer zu erkennen. Der Erstbeschwerdeführer war weder durch kindererzieherische Maßnahmen oder Krankheiten noch durch sonstige Beschränkungen arbeitsunfähig oder beschränkt arbeitsunfähig gewesen. Auch nach dem Verlust der Anstellung bei der ... im Jahre 2007 hat sich der Erstbeschwerdeführer 3 Jahre verstreichen lassen, um einen Deutschkurs zu besuchen und so sich bessere Chancen auf den Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Gründe für die mangelnde Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt hat der Erstbeschwerdeführer jedenfalls selbst zu vertreten.
Dass ein Fremder nach 15 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich der deutschen Sprache – trotz Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau des GER - nicht so weit mächtig ist, um einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wenn auch nur in Ansätzen - zu folgen, ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtes Wien höchst bedenklich. Dies bezeugt nicht nur die mangelnde Integration des Erstbeschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, sondern zeugt auch von den Auswirkungen dieses Zustandes auf das Leben der Fremden in Österreich. So sind Fremde, welche die deutsche Sprache nicht erlernen oder nicht erlernen wollen, weder im Stande am sozialen Leben in Österreich teilzunehmen noch können sie über den Horizont ihrer jeweiligen Community hinausschauen. Dies trägt zur Schaffung einer ghettoisierten Gesellschaft bei und kann sich im Hinblick auf die Zukunftsgestaltung eines Landes negativ auswirken.
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer eine gewisse Stellung innerhalb der … Community in Wien innehat, und dass er sich offenbar für eine friedliche Koexistenz der verschiedenen Völker und Kulturen in Österreich einsetzt. Davon zeugen die vorgelegten Unterlagen der … und der … Gemeinde in Wien. Umso mehr verwundert die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer in den letzten 15 Jahren nicht bereit war, Deutschkenntnisse auf ein Niveau zu heben, welcher es ihm ermöglichen würde, am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen und zugleich einer für ihn passenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Vielmehr zeugt der Lebenswandel des Erstbeschwerdeführers von der mangelnden Bereitschaft an gesellschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen und der Unwilligkeit seine Integration in die österreichische Gesellschaft – beruflich wie auch persönlich - auch nur ansatzweise voranzutreiben.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers nicht stattzugeben.
Da die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer nicht möglich ist, kommt eine Erstreckung dieser Verleihung an die Zweitbeschwerdeführerin naturgemäß nicht in Frage.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Lebensunterhalt in Fällen wo ein Staatsbürgerschaftsverfahren vor dem 01.07.2011 anhängig wurde (und nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende geführt werden muss) zu prüfen ist, fehlt.