LVwG W VGW-031/025/4409/2015/VOR

VGW-031/025/4409/2015/VORTribunal administratif régional6 mai 2015

Regest

Bettelverbot, Gewerbsmäßige Bettelei, betteln, Präzisierung des Tatvorwurfs, Verfolgungshandlung, Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, Doppelbestrafung, Doppelbestrafungsverbot, Verjährung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/025/4409/2015/VOR

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.025.4409.2015.VOR

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey

I.in Angelegenheit der Vorstellung des Herrn V. P., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 13.04.2015 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.03.2015, Zl. VGW-031/025/RP06/30971/2014 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger), wegen Übertretung des 1) § 2 Abs. 1 lit. a WLSG, 2) § 78 lit. c StVO 1960, 3) § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WLSG und 4) § 81 Abs. 1 SPG

II.in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn V. P., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 31.07.2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten für die Bezirke 4, 5 und 6 vom 01.07.2014, Zl. S 141.436/Mg/13, wegen Übertretung des 1) § 2 Abs. 1 lit. a WLSG, 2) § 78 lit. c StVO 1960, 3) § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WLSG und 4) § 81 Abs. 1 SPG

den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Vorstellung Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis der Rechtspflegerin aufgehoben.

II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut:

„Sie haben am 18.7.2013 um 15.31 Uhr in Wien 7., Mariahilfer Straße 122,

  1. an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie hatten eine Pappschale in der Hand und bettelten die Passanten an.

  2. auf einem Gehsteig/Gehweg im Ortsgebiet durch in-den-Weg-stellen den Fußgängerverkehr behindert.

  3. durch lautes Herumschreien („Brauche Geld, bitte, Geben!“) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und

  4. durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 2 Abs. 1 lit. a WLSG

  2. § 78 lit. c StVO

  3. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WLSG

  4. § 81 Abs. 1 SPG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

  1. Geldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, gemäß § 2 Abs. 1 WLSG

  2. Geldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

  3. Geldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, gemäß § 1 Abs. 1 WLSG

  4. Geldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, gemäß § 81 Abs. 1 SPG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch € 10,00

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 550,00.“

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen gerichteten Beschwerde und in der Vorstellung eingehen zu müssen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgendem Grund zu beheben und das Verfahren einzustellen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19.10.1978, Slg. N.F. Nr. 9664/A, und das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266).

Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist, von der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG auszugehen (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 19.6.1990, Zl. 89/04/0266) und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG näher zu konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt, muss

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH, verstärkter Senat, 13.6.1984, Slg. 11466A).

Da im vorliegenden Fall aus der Anzeige der Tatort nicht eindeutig hervorgeht, wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien eine diesbezügliche Anfrage an den Meldungsleger gerichtet. Dieser teilte mit Schreiben vom 05.05.2015 mit, der Tatort habe sich in der Mariahilfer Straße 89 vor der dortigen „S.“-Filiale befunden. Es ist jedoch im gesamten Verfahren fälschlich angelastet worden, der Tatort habe sich in der Mariahilfer Straße 122 bzw. „122 ggü“ befunden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien verkennt nicht, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (Hinweis Erk 21.3.1997, 97/02/0071; VwGH 21.12.2001, 2000/02/0171).

Im vorliegenden Fall liegt aber keine bloße Ungenauigkeit der Tatortangabe vor, da die Örtlichkeit Mariahilfer Straße 89 nicht in unmittelbarer Nähe der Örtlichkeit Mariahilfer Straße 122 oder „122 ggü“ liegt. Außerdem handelt es sich insofern um eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und eine Gefahr der Doppelbestrafung, als gegen den Beschwerdeführer nicht nur das vorliegende, sondern mehrere Verfahren wegen Bettelns in der Mariahilfer Straße geführt werden bzw. wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Umstand, dass bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, der einer Berichtigung zugänglich gewesen wäre, keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschwerdeführers zu bewirken. Der VwGH vermag die in Slg. 9273 A vertretene Rechtsansicht, bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Schuldspruches sei eine auf einem für jedermann erkennbaren Schreibfehler beruhende unrichtige Angabe der Tatzeit unter Beachtung des § 44a lit. a VStG unerheblich, nicht aufrechtzuerhalten (VwGH verst. Sen. 27.6.1984 Slg. 11478 A, 5.7.2000, 97/03/0081 u.v.a.).

Nichts anderes kann für die Angabe des Tatortes gelten.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist fand eine rechtskonforme Tatanlastung nicht statt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die für die Frage der Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten auch dann Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung sein, wenn die Kenntnis dieser Gegebenheiten beim Beschuldigten vorausgesetzt werden kann, weil sonst die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung davon abhängig wären, welche Tatbestandsmerkmale beim Beschuldigten als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer solchen Auffassung können dem Gesetz nicht entnommen werden (VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen, dass im Straferkenntnis entgegen § 49 Abs. 2 VStG höhere Strafen als in der vorangegangenen Strafverfügung verhängt wurden.

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG zu entfallen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (der rechtskonformen Tatanlastung) vor.

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