Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/5397/2015; VGW-122/V/008/5425/2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.5397.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der B. GmbH und des Herrn W. vom 17.04.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.03.2015, Zl. 146532/15, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG iVm § 75 und § 359b GewO zurückgewiesen worden ist, zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit ihrem gemeinsamen Antrag vom 5. November 2014 beantragten sowohl die B. GmbH als auch Herr W. Parteistellung im Verfahren zur Anlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung im Betriebsanlagenverfahren betreffend den Neubau des Lokals auf X.. Begründet wurde dieser Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung damit, dass sie Betroffene seien, da sämtliche Anspeisungen ihrer Lokale 1 bis 8 im Bereich des neu geplanten Lokales (Lokal 2) verlaufe. Darüber hinaus gäbe es ein öffentliches Interesse, da das gegenständliche Projekt nicht dem Flächenwidmungsplan entspreche. Außerdem handle es sich um einen Neu-, und keinen Umbau. Alle betroffenen Anrainer seien daher zu laden und sei ihnen Parteistellung zuzuerkennen.
In der Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass (unter anderem aufgrund zahlreicher Presseberichte) amtsbekannt sei, dass Herr W. Generalpächter der als „C.“ bezeichneten Lokalmeile auf X. sei. Er habe jedoch nicht vorgebracht, die Lokale 1 bis 8 selbst zu betreiben bzw. sich persönlich dauernd in diesen Lokalen aufzuhalten. Nach Einsicht in das Gewerberegister habe weder für Herrn W. noch für die Firma B. GmbH eine aufrechte Gewerbeberechtigung gefunden werden können. Weder Herr W. noch die Firma B. GmbH seien an der „C.“ dinglich berechtigt. Beiden fehle es daher an der Nachbareigenschaft.
In der vorliegenden Beschwerde wird von den Antragstellern ausgeführt, dass sie Anrainer nach der GewO seien. Sie hätten vor Ort eine an die Betriebsanlage angrenzende bebaute Fläche, die selbst eine Betriebsanlagengenehmigung für gastronomische Zwecke beinhalte. Auch gäbe es bauliche Gemeinsamkeiten. In ihren Projekten hätte sie auch ein Büro, in dem sich Mitarbeiter befänden. Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren sei im Übrigen verfehlt. Im Altlokal habe es viele Beanstandungen und Polizeieinsätze gegeben. Durch den Abriss des Altlokales sei der bisherige Konsens erloschen, sodass ein Änderungsbescheid rechtswidrig sei und vielmehr ein „Neubescheid“ hätte erlassen werden müssen. Die Frage der dinglichen Berechtigung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Sie seien aufgrund von Mietverträgen Anrainer. Insgesamt sei die Begründung der Verwaltungsbehörde verfehlt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 359b GewO lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage…………..Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. ….
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden………..
…………………………
(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“
§ 356 GewO 1994 lautet wie folgt:
„(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.“.
§ 75 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lautet wie folgt:
„(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob den Beschwerdeführern (eingeschränkte) Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren betreffend den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb gemäß § 359b GewO 1994 zukommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn - auf Grund dieser Stellung - im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen (vgl. dazu VwGH vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0087). Dem stand auch die Regelung des § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung, wonach Nachbarn keine Parteistellung haben, nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2001, VfSlg. 16.259/2001, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2010, Zl. 2005/04/0174, sowie die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 85 (RV 1800 BlgNR 24. GP, 21), mit der im Sinn einer Klarstellung die ausdrückliche Normierung der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren erfolgte).
Wenn die Beschwerdeführer Nachbarn (im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO 1994; vgl. dazu VwGH vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211) sind, kommt ihnen beschränkte Parteistellung im Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs. 2 GewO maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH vom 27.3.1990, 87/04/0091 bis 0094).
Die Beschwerdeführer haben sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch in der Beschwerde selbst weder eine dingliche Berechtigung behauptet, noch hat der Zweitbeschwerdeführer W. vorgebracht, sich nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich der Anlage (Lokal) aufzuhalten. Es wurde auch nicht ausgeführt, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO eine Gefährdung durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorliegen solle.
Festgestellt wird und ergibt sich sowohl aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien als auch im Hinblick auf den von der Verwaltungsbehörde beigeschafften Grundbuchsauszug, dass weder Herr W. noch die B. GmbH dinglich Berechtigte an der „C.“ sind. Die Beschwerdeführer selbst haben nämlich im verfahrenseinleitenden Antrag sowie im Beschwerdeschriftsatz lediglich eine Beeinträchtigung ihrer Mietrechte geltend gemacht. Ein Mietrecht ist keine dingliche Berechtigung im Sinne des ABGB und folglich der GewO.
Im Hinblick auf die Legaldefinition des § 75 Abs. 2 GewO 1994, wonach Nachbarn im Sinne der GewO alle Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, ergibt sich, dass der B. GmbH, welche eine juristische Person ist, nur dann Nachbarschaftsstellung zukommen könnte, wenn es um den Schutz ihres Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ginge. Einer juristischen Person kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung iSd § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 nicht zukommen (vgl. VwGH vom 21. Juni 1993, Zl.: 1992/04/0144, VwGH vom 25. November 1997, Zl.: 97/04/0100); dies deshalb, da eine Belästigung und Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 schon begrifflich bei einer juristischen Person wie einer GmbH ausscheidet. Der B. GmbH fehlt es daher an der Nachbarstellung, weshalb sie weder persönlich noch durch Aushang zum Genehmigungsverfahren betreffend das Gastgewerbelokal zu laden war und ihr zu Recht von der Verwaltungsbehörde die Parteistellung verweigert wurde.
Was nun Herrn W. betrifft, so ist auch dieser unbestrittener Maßen nicht dinglich Berechtigter am Gebiet der „C.“. Vielmehr ist er seinem Vorbringen nach selbst ein Mieter bzw. ist dies das von ihm betriebene Unternehmen der B. GmbH. Amtsbekannt ist (insbesondere auch aufgrund zahlreicher Zeitungsmeldungen), dass Herr W. Generalpächter der als „C.“ bezeichneten Lokalmeile auf X. ist. Notorisch ist ebenfalls, dass die auf der „C.“ befindlichen Lokale an andere Betreiber von der Firma B. GmbH bzw. von Herrn W. weiterverpachtet und -vermietet wurden und werden. Ebenfalls notorisch ist aufgrund diesbezüglicher Pressemeldungen, dass die Lokale 1 bis 8 im Auftrag der Stadt Wien jüngst „geschliffen“ worden sind.
Weder in seinem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz selbst hat Herr W. vorgebracht, sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufzuhalten. Damit der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung überhaupt möglich erscheint, wird bei nicht dinglich Berechtigten wie Herrn W. ein - wenn auch nur vorübergehender Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage - vorausgesetzt (vgl. VwGH vom 16. Februar 2005, Zl.: 2002/04/0197). Herr W. hat jedoch mit keinem Wort behauptet, die Lokale der „C.“, nämlich 1 bis 8, selbst zu betreiben bzw. sich persönlich in diesen Lokalen dauernd aufzuhalten und sich so persönlich und nicht nur vorübergehend im Immissionsbereich des Gastronomielokales zu befinden. Laut Akteninhalt scheint Herr W. selbst nicht als Gewerbeinhaber und Betreiber eines der genannten Lokale auf. Im Übrigen sind diese Lokale aufgrund des Bulldozereinsatzes durch die Stadt Wien nicht mehr existent. Ein Aufenthalt in ihnen scheidet daher faktisch aus.
Da die (auch eingeschränkte) Parteistellung in einem Betriebsanlagenverfahren die Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zwingend voraussetzt, hat die Verwaltungsbehörde zu Recht die Parteistellung des Herrn W. und der B. GmbH verneint, weshalb die vorliegende Beschwerde insgesamt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu bestätigen waren.
Was den Hinweis auf Mitarbeiter, die in ihren Projekten bzw. im Büro eines ihrer Projekte arbeiten würde, betrifft, so sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie – Nachbarstellung vorausgesetzt - nur die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Interessen geltend machen können.
Die im verfahrenseinleitenden Antrag aufgeworfene Frage nach der Flächenwidmung ist im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ohne Belang (vgl. VwGH vom 16.12.2008, Zl. 2007/05/0054, u.v.a.m.).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Nachbar- und Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie durch die zahlreichen Judikaturzitate belegt ist. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.