LVwG W VGW-031/058/9621/2015

VGW-031/058/9621/2015Tribunal administratif régional20 août 2015

Regest

Parteistellung bei der Lenkerauskunft, Notwendigkeit einer Vollmacht für die Parteistellung, Vater für Sohn

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/058/9621/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.058.9621.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde des Herrn P. H. (geb. ...1944), vom 28.7.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. MA 67-RV-404390/5/7, vom 8.7.2015, mit dem gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.4.2015, Zl. MA 67-RV-404390/5/7, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.1. Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8.7.2015 wurde der vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch gegen die an seinen Sohn gerichtete Strafverfügung vom 8.4.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als Vertreter eingeschritten sei, keine Vollmacht vorgelegt habe und Partei des Verfahrens nur der Bestrafte sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er um Nachsicht ersuche, dass er die Vollmacht seinem Schreiben vom 24.4.2015 nicht beigelegt habe. Er habe sich als Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben, die Verzögerungen seien durch seine Krankheit entstanden. Er sei immer auskunftsbereit gewesen und verweise auf sein Schreiben vom 24.4.2015. Dem Schreiben war eine mit 23.4.2015 datierte Vollmacht beigeschlossen.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 8.4.2015 wurde über Herrn P. H. (geb. 1993) gem. § 134 KFG iVm. § 103 Abs. 2 KFG iVm. § 9 VStG wegen der Nichtbeantwortung einer Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von € 128,-- verhängt. Die Strafverfügung wurde RSb am 22.4.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 24.4.2015, am 29.4.2015 bei der Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen Einspruch gegen die Strafverfügung. Er teilte mit, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an eine näher genannte Firma gerichtet worden sei, deren Geschäftsführer sein Sohn gleichen Namens sei. Er sei von seinem Sohn aufgefordert worden, die Auskunftspflicht wahrzunehmen, da er das Fahrzeug abgestellt habe. In der Folge habe er krankheitsbedingt darauf vergessen. Aufgrund seiner geringen Pension ersuche er jedoch darum, die Strafe zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 13.5.2015 forderte die belangte Behörde den Einschreiter auf, bekannt zu geben, ob er als Vertreter seines Sohnes gehandelt habe. Partei des Verfahrens sei nämlich nur der Beschuldigte. Gegebenenfalls möge er binnen einer Frist von zwei Wochen eine solche Vollmacht vorweisen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 19.5.2015 RSb zugestellt. Festgestellt wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, dass innerhalb der Frist keine Vollmacht bei der belangten Behörde einlangte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, da er diesbezüglich „um Nachsicht“ ersucht, weil er die Vollmacht vergessen habe. Die Vollmacht langte erst mit der Beschwerde am 3.8.2015 bei der belangten Behörde ein.

Der Sachverhalt steht somit bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens fest und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.2. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zweier Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Nach § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

3.3. Rechtliche Erwägungen:

Im Verwaltungsstrafverfahren hat gemäß § 32 Abs. 1 VStG der Beschuldigte Parteistellung. Beschuldigter war im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG Herr P. H. jun., geb. 1993. Nur an diesen ist die angefochtene Strafverfügung ergangen und nur dieser hatte daher die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben.

Die Tatsache, ob eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat oder die Auskunftspflicht wahrnehmen hätte sollen, vermittelt in diesem Strafverfahren keine Parteistellung. Dieses Vorbringen hätte von der Partei des Strafverfahrens, Herrn P. H. jun. (geb. 1993) vorgebracht werden müssen.

Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich primär am äußeren Erscheinungsbild zu orientieren (vgl. u.a. VwGH 21.3.1983, Zl. 82/10/0112, 0113, VwGH 28.1.1993, Zl. 90/04/0294). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (VwGH 30.1.1996, Zl. 94/11/0145, VwGH 6.7.1999, Zl. 99/10/0129).

Der Einspruch vom 24.4.2015 lässt keinen Zweifel zu, dass dieser Einspruch von Herrn P. H. sen. (geb. 1944) im eigenen Namen und somit von keiner in dem gegen Herrn P. H. jun. geb. 1993 geführten Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung genießenden Person erhoben wurde.

Dass Herr P. H. sen. (geb. 1944) als Vertreter des Beschuldigten eingeschritten wäre, konnte nicht angenommen werden, da der objektive Erklärungswert des eingebrachten Einspruches vom 24.4.2015 dies nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 6.7.1999, Zl. 99/10/0129). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VwGH 18.10.1989, Zl. 89/03/0153, VwGH 28.1.1991, Zl. 90/19/0455) muss jedoch ein Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird.

Da dies im gegenständlich zu beurteilenden Fall weder ausdrücklich noch schlüssig geschehen ist, konnte auch nicht angenommen werden, dass ein Fall der Vertretung gemäß § 10 AVG vorgelegen wäre.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde dennoch ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt; der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht bekannt gegeben, als Vertreter seines Sohnes tätig zu werden. Er hat auch innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt (vgl. zuletzt zu § 13 Abs. 3 AVG VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018; 26.2.2012, Zl. 2012/07/0111).

Die Behauptung, im Namen des Sohnes tätig geworden zu sein sowie die Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht erfolgte erstmals im Beschwerdeverfahren.

Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:

Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht unstrittig erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das VwGH 21.6.2001, Zl. 99/20/0462), was hier nicht der Fall ist - die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31 zu § 13 AVG und zB das dort zitierte Erkenntnis vom 22.9.1998, Zl. 98/05/0116).

Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages "vorgelegt" hat (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 22.2.1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen (VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0045).

Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Einspruch nicht seinem Sohn als Vertretenem sondern ihm selbst zuzurechnen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch nicht Partei.

Der Einspruch wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mangels Parteistellung des Beschwerdeführers spruchgemäß als unzulässig zurückgewiesen.

Da der angefochtene Zurückweisungsbescheid somit der Rechtslage entspricht, war die dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG iVm. § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595).

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