Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/053/7458/2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.053.7458.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel des Herrn W. E., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid Landeshauptmannes von Wien vom 11.07.2013, Zl. MA 40 – 9447/08 SFC, betreffend Kostenersatz nach § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
zu Recht e r k a n n t:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der angefochtene Bescheid, der im Briefkopf die den Bescheid erlassende Stelle als „Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Finanzen und Controlling“ bezeichnet, enthält folgenden Spruch:
„Sehr geehrter Herr W. E.!
Sie sind verpflichtet binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 01.01.0001 bis 01.09.2012 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 86.041,46 zu ersetzen.
Sie werden ersucht, den Betrag von EUR 86.041,46 fristgerecht auf das Konto der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG, lautend auf „Stadt Wien, MA 6 - BA 14“, Konto Nr. 514 280 14329, BLZ: 12000, unter Anführung des im Betreff genannten Namens und der Aktenzahl zu überweisen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
Begründend wurde nach Zitierung des § 24 WMG Folgendes ausgeführt:
„Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben:
Der Verstorbenen Ed. H. wurden von 01.01.2002 bis 01.09.2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt. Dadurch sind dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in den letzten zehn Jahren der Hilfegewährung Kosten in der Höhe von EUR 86.041,46 entstanden. Der Kostenersatzanspruch wurde im Verlassenschaftsverfahren als Forderung gegen den Nachlass bzw. die erbserklärten Erbinnen und Erben angemeldet und findet in der Höhe von EUR 86.041,46 im Nachlass Deckung.
Sie waren daher zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 86.041,46 zu verpflichten.“
Unterfertigt wurde der Bescheid unter Beifügung der Klausel „Für den Landeshauptmann“.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu beurteilende Berufung. Die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ergab sich aufgrund ergänzender Erhebungen bei der Zustellbasis in Verbindung mit dem nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers zum chronologischen Ablauf der Geschehnisse im Zeitraum vor und nach dem Zustelldatum, wobei das Übernahmedatum des bekämpften Bescheides im Rückschein auch – wie vom Rechtsmittelwerber vorgebracht - als 29.7.2013 lesbar ist, was durch den üblicherweise am Tag der Zustellung oder einen Tag später angebrachten, eindeutig als 29.7.2013 erkennbaren Stempel erhärtet wird.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich Folgendes:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist die Art der Unterfertigung. Durch die Unterfertigung unter Beifügung der Klausel "Für den Landeshauptmann“ hat die Erstbehörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Landeshauptmann die den bekämpften Bescheid erlassende Behörde ist (siehe auch VwGH v. 18.11.1998, Zl. 96/03/0351).
Die Vollziehung des vom Wiener Landtag beschlossenen, auf die Artikel 12 und 15 B-VG gestützten Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) obliegt dem Land. Gemäß § 31 Abs. 2 WMG ist für die behördlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Diese Zuständigkeit nimmt der Magistrat in der Landesverwaltung als Bezirksverwaltungsbehörde war. Da somit der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 Abs. 1 B-VG) als Behörde in der Vollziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht in Betracht kommt, war der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.