LVwG W VGW-021/051/32544/2014

VGW-021/051/32544/2014Tribunal administratif régional17 déc. 2015

Regest

Nichtraucherschutz; Rauch zweier Pfeifen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/32544/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.32544.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Ing. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.09.2014, Zl. MBA ... - S 11064/14, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in Wien, A.-straße, am 19.03.2014 um 19:12 Uhr dadurch, dass im Eingangsbereich des Lokales Aschenbecher aufgestellt waren, das Rauchen von Gästen geduldet wurde und auch rauchende Gäste anwesend waren, obwohl der Eingangsbereich mit dem Vorraum in offener Verbindung steht und auch die Tür vom Vorraum in einen Raum mit Verabreichungsplätzen des Gastronomiebetriebes, der als Nichtraucherbereich geführt wird, offen stand, gegen die Verpflichtung zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes in Räumen öffentlicher Orte verstoßen.“

Als Übertretungsnorm ist § 13c Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 3 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 anzusehen.

II. Die verhängte Geldstrafe wird von 750,-- Euro auf 400,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt.

Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 40,-- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Gasthauses in Wien, A.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13 c des Tabakgesetzes verstoßen, als am 19.03.2014 um 19:12 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, als zwei anwesende Gäste Pfeife rauchten, obwohl die Türe zwischen dem Rauch- und dem Nichtraucherraum ständig offen stand, sodass Tabakrauch in den Nichtraucherraum eindringen konnte, und daher für diesen Zeitraum keine Ausnahme vom Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz, BGBI. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

…“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

Er führte dazu aus, bei dem Vorraum des Lokals handle es sich nicht um einen Verabreichungsraum seines Gastronomiebetriebes. Aus den im Akt befindlichen Fotos ergebe sich auch nicht, dass tatsächlich geraucht wird.

Weiter wird ausgeführt, die WC-Anlagen des Lokals würden häufig auch von Personen aufgesucht, die nicht zu den Lokalgästen gehören und könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass im Vorraum geraucht wird. Keinesfalls würden aber Gäste in den Nichtraucherbereichen dem Tabakrauch ausgesetzt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Vertreters die Privatperson befragt, die den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Ing. B. ist Inhaber des Gastronomiebetriebes „A.“ in Wien, A.-straße. Im Eingangsbereich des Lokals waren am 19.03.2014 Aschenbecher aufgestellt und befanden sich dort zwei Personen, die Pfeife geraucht haben. Dieser Bereich war jedoch als Nichtraucherraum gekennzeichnet. An diesen Eingangsbereich schließt ein Vorraum an, von dem man auch zu den Toiletten gelangt. Nach dem Vorraum betritt man einen der als Nichtraucherbereiche geführten Verabreichungsräume des Gastronomiebetriebes.

Zum hier angelasteten Tatzeitraum stand der Eingangsbereich, in dem sich die rauchenden Personen aufgehalten haben, in offener Verbindung mit dem Vorraum des Lokals und dem Zugang zu den Toiletten, auch die Tür zwischen dem Vorraum und dem als Nichtraucherbereich geführten Verabreichungsraum war geöffnet.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen, der den Sachverhalt als Privatperson zur Anzeige gebracht und auch die im Akt befindlichen Fotografien angefertigt hat, zugrunde gelegt werden.

Die Angaben des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren schlüssig und glaubwürdig und besteht ungeachtet des Umstandes, dass diese Person mehrfach Sachverhalte gegenüber den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht hat, die aus seiner Sicht Verstöße gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes darstellen, kein Anhaltspunkt dafür, dass er den Beschwerdeführer mit unrichtigen Angaben belasten wollte. Es war offensichtlich, dass dieser Zeuge seine konkreten Erinnerungen an den Vorfall darlegte und auch ungeachtet einer offensichtlich auch medial geführten Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht versuchte, diesen durch unrichtige oder übertriebene Aussagen zu belasten.

Auch der weitere Akteninhalt indiziert die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen. So war auch bei einer Sachverhaltserhebung des Magistrates der Stadt Wien, etwa drei Monate nach dem hier in Rede stehenden Vorfall, der Eingangsbereich des Lokals nach wie vor mit Nichtrauchersymbolen gekennzeichnet, es waren dort jedoch sowohl auf Tischen als auch auf einem Wandbrett Aschenbecher aufgestellt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war sowohl soweit er die Beweiskraft der Zeugenaussage und der im Akt einliegenden Fotografien in Frage stellt, als auch hinsichtlich seiner Bestreitung, dass im Eingangsbereich des Lokals das Rauchen geduldet wird, nicht glaubwürdig.

Dabei ist insbesondere die Behauptung, dass in einem als Nichtraucherbereich geführten Raum Aschenbecher aufgestellt werden, um zu verhindern, dass dort geraucht wird, nicht nachvollziehbar.

Es liegt auf der Hand, dass jedermann die Aufstellung von Aschenbechern auf Tischen und Wandbrettern als Signal dafür versteht, dass dort geraucht werden darf.

Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Verweis auf die Situierung des Lokales in einem von Touristen besonders frequentierten Bereich nicht erklären, warum Personen die allenfalls das Lokal nur betreten, um die Toiletten aufzusuchen, nicht durch vor dem Lokal aufgestellte Aschenbecher und eine entsprechende Kennzeichnung signalisiert wird, das nach Durchschreiten der Eingangstür das Rauchen nicht gestattet ist.

Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum ein Zeuge nicht in der Lage sein sollte, zu beurteilen, ob Personen tatsächlich rauchen oder nur Rauchutensilien in der Hand halten. Auch warum eine Person in der typischen Haltung eines Pfeifenrauchers in einem mit Aschenbecher bestückten Eingangsbereich eines Lokales stehen sollte, ohne tatsächlich zu rauchen, konnte durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden.

Die schlüssigen Angaben des Zeugen waren daher den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen.

Rechtliche Würdigung:

Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt:

„§ 13.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13a.

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und

2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und

3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,

4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“

Die die Pflichten der Inhaber von Orten im Sinne des § 13 und 13a Abs. 1 regelnden Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 13c.

(1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“

Gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. (5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.

Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass die Ausnahmebestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nur in den für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen gilt. Nur auf diese Räume ist das Regelungssystem des § 13a des Tabakgesetzes anwendbar und ist die Frage, in welchen Teilen eines Gastronomiebetriebes das Rauchen gestattet werden kann, im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes zu beurteilen. Dabei muss der Bereich, der als „Hauptraum“ anzusehen ist, als Nichtraucherbereich geführt werden.

Für Räume in Gastronomiebetrieben, die nicht der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, gelten die allgemeinen Nichtraucherbestimmungen des § 13 des Tabakgesetzes.

In solchen Räumen herrscht daher grundsätzlich Rauchverbot, es können aber unter den in § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes genannten Voraussetzungen Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden. Eine der Voraussetzungen unter denen dort das Rauchen gestattet werden darf ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringen kann. Das sind gerade in Gastronomiebetrieben naturgemäß insbesondere die Räume, in denen sich die Verabreichungsplätze befinden.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde im Eingangsbereich des Gastronomiebetriebes, in dem sich keine Verabreichungsplätze befinden, geraucht. Dieser Eingangsbereich steht in offener Verbindung mit einem Vorraum, in dem sich ebenfalls keine Verabreichungsplätze befinden.

Zum hier angelasteten Tatzeitpunkt war auch die Tür von diesem Vorraum zu einem der Nichtraucherbereiche des Gastronomiebetriebes geöffnet.

Da der Eingangsbereich, in dem geraucht wurde, in offener Verbindung mit dem Vorraum steht und dieser Vorraum aufgrund der offenen Tür auch vom Nichtraucherbereich nicht abgetrennt war, lagen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes, wonach gewährleistet sein muss, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverboten belegten Bereiche dringt, nicht mehr vor.

Es hätte daher solange die genannten Räume in offener Verbindung zueinander gestanden sind, das Rauchen auch im Eingangsbereich des Lokales nicht gestattet werden dürfen.

Der Beschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen auch nicht darlegen, dass ihn an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes kein Verschulden trifft.

Wenn in Gastronomiebetrieben Nichtraucherbereiche durch nicht selbstschließende Türen von Bereichen abgetrennt sind, in denen das Rauchen gestattet wird oder die, wie hier, zumindest in offener Verbindung zu solchen Bereichen stehen, so ist der Gewerbetreiber dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Türen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geöffnet bleiben.

Es liegt auf der Hand, dass es eines erhöhten Organisations- und Kontrollaufwandes bedarf, um zu gewährleisten, dass Türen, die regelmäßig sowohl vom Servierpersonal als auch von Gästen durchschritten werden, nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch wieder geschlossen werden. Dieser zusätzliche Aufwand ist jedoch in Gastronomiebetrieben, in denen Raucher- und Nichtraucherbereiche durch nicht selbstschließende Türen abgetrennt sind, zur Wahrung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes erforderlich und auch zumutbar.

Anhaltspunkte dafür, warum die Einhaltung dieser Verpflichtung zum hier angelasteten Zeitpunkt im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers aus besonderen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat daher die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Ungeachtet der sprachlich misslungenen Tatanlastung liegen auch keine Verfolgungshindernisse vor.

Verfolgungsverjährung ist schon insofern nicht eingetreten, als die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, in der der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt erörtert wurde, noch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist stattgefunden hat.

Aus der in weiten Teilen missverständlich formulierten Darstellung der Tat im Spruch der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ergibt sich im Zusammenhalt mit den begründenden Ausführungen noch hinreichend deutlich der Vorwurf, im Eingangsbereich des Lokales sei entgegen den Bestimmungen des Tabakgesetzes geraucht worden.

Die belangte Behörde hat sohin über keinen anderen Tatvorwurf abgesprochen, als den, der dem Beschwerdeführer tatsächlich anzulasten ist. Identität der Tat liegt daher vor.

Das Verwaltungsgericht Wien war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu konkretisieren und den Tatbestand unter die tatsächlich übertretenen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren.

Die Beschwerde war daher in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen in der Gastronomie besteht im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren auch des Passivrauchens grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse.

Bei der Beurteilung des konkret angelasteten Verhaltens war jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Eingangsbereich, in dem tatsächlich geraucht wurde, nicht unmittelbar an die im Nichtraucherbereich gelegenen Verabreichungsplätze angeschlossen hat, sondern dazwischen noch der Vorraum liegt, in dem sich keine rauchenden Gäste aufgehalten haben. Es kann daher, selbst unter Bedachtnahme auf die mit dem Rauchen von Pfeifen verbundenen Emissionen von einer insgesamt eher geringfügigen Beeinträchtigung der Nichtraucherschutzinteressen ausgegangen werden.

Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, insbesondere dem eher geringfügigen objektiven Unrechtsgehalt der Tat, konnte die verhänge Geldstrafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung standen jedoch spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Der Beschwerdeführer zeigte sich zum einen im Verfahren hinsichtlich der Notwendigkeit der Einhaltung der Nichtraucherbestimmungen, zumindest was die Ermöglichung des Rauchens in dem hier in Rede stehenden Bereichen dieses Lokals betrifft, uneinsichtig und zeigt auch das hier nicht tatbestandsmäßige Sachverhaltselement, dass ein Raum zwar als Nichtraucherbereich ausgeschildert, dort aber das Rauchen geduldet wird, dass der Beschwerdeführer zumindest zum hier angelasteten Zeitraum nicht zu einer konsequenten Umsetzung aller Aspekte des Nichtraucherschutzes im Sinne des Tabakgesetzes bereit war.

Eine Strafe in doch spürbarer Höhe ist daher ungeachtet des eher geringfügigen objektiven Unrechtsgehaltes geboten.

Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.

Da die Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Tatzeitraumes eindeutig ist, die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes steht und ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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