LVwG W VGW-031/083/13764/2015

VGW-031/083/13764/2015Tribunal administratif régional18 févr. 2016

Regest

Überqueren der Fahrbahn bei Rotlicht; Nichtmitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines; keine Warnweste; kein Verbandszeug; kein Pannendreieck; ungesicherter Hund; mit Pyjama bekleidet, um kurz Hundefutter zu holen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/083/13764/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.083.13764.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Beschwerde der Frau D. S. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 20.10.2015, Zl. VStV/915301085934/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 entschieden und

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 98,-- [das ist zu den Spruchpunkten 1-7 jeweils der Mindestkostenbeitrag von EUR 10,- und zu Spruchpunkt 8 EUR 28,- (20 % der verhängten Geldstrafe)] zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Ad I.)Das an die nunmehrige Beschwerdeführerin gerichtete Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch:

„Sie haben am 05.01.2015 um 11:35 Uhr in Wien 2., Wittelsbachstraße 5, Krzg. Böcklinstraße (Gehrichtgung Böcklinstraße 43). als Fußgänger an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Grünlicht zulässig ist.

Sie haben am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien 2., Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt, und dabei den Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt.

Sie haben am 05.01.2015, von 11:40 Uhr bis 11:46 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und mit dem verwendeten Fahrzeug mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als dies bei bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da Sie den Motor am Stand laufen ließen und anschließend mit quietschenden Reifen weggefahren sind.

Sie haben am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien 2., Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und den Zulassungsschein auf der Fahrt nicht mitgeführt.

Sie haben am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Sie haben am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt

Sie haben am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... keine geeignete Warnvorrichtung mitgeführt.

Sie haben sich am 05.01.2015 um 11:46 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43 als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-..., obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass bei dem von Ihnen verwendeten [Kraftfahrzeug/Anhänger] die Beladung nur zulässig ist, wenn die Ladung auf den Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert ist, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da festgestellt wurde, dass der Hund der Angezeigten sich auf der Rückbank des KFZ befand und sich dort frei bewegen konnte, da er nicht gesichert war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. )§ 76 Abs. 3 StVO

2. )§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

3. )§ 102 Abs. 4 KFG

4. )§ 102 Abs. 5 lit. b KFG

5. )§ 102 Abs. 10 KFG

6. )§ 102 Abs. 10 KFG

7. )§ 102 Abs. 10 KFG

8. )§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafe vonGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€42,000 Tage(n) 19§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Stunde(n) 0 Minute(n)

€65,001 Tage(n) 6§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€70,000 Tage(n) 14§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€28,000 Tage(n) 5§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€42,000 Tage(n) 8§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€42,000 Tage(n) 8§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€42,000 Tage(n) 8§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

€140,001 Tage(n) 4§ 134 Abs. 1 KFG

Stunde(n) 0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 84,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 555,00“

In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vorgebracht:

„All die mir Zulasst gelegten Verwaltung Übertretungen sind ungefähr so abgelaufen. Ich gebe auf den Anscheinend ist es zwecklos sich gegen das respektlose Verhalten der österreichischen Bediensteten zu wehren. Der Grund der Beschwerde ist also nicht dass ich nicht schon längst akzeptiert habe das dies zwecklos ist sondern das ich nochmal anmerken will, dass ich mich alles andere als fair behandelt fühle. Was ihnen natürlich auch komplett egal sein wird aber ich bin halt ein Mensch der trotzdem seine Meinung sagt auch wenn es keinen von Ihnen interessiert. Schon alleine die Tatsache dass ich so einen hohe Strafe bekommen habe weil ich was vergessen habe und es dann noch gewagt habe um einen richtigen Umgang zu bitten und die Polizisten aber selber was vergessen haben finde ich sehr spannend aber enttäuscht mich zugleich. Des Weiteren bin ich der festen Überzeugung dass es die Aufgabe eines jeden Polizisten ist (sie sind ja geschulte Mitarbeiter des Staates) Situationen zu entschärfen und diese nicht auch noch zu provozieren. Rein menschlich ist diese Aktion schlicht und einfach unter der Gürtellinie. Nicht nur das Verhalten der Polizei vor Ort sondern auch die Behandlung des Sachverhaltes. Wäre es denn wirklich so unendlich furchtbar gewesen mit mir ein paar Straßen weiter zu meinem Freund zu fahren? Dieser hätte gewusst wo alles im Auto liegt hätte bestätigen können das sein Fahrzeug nicht gestohlen ist und ich hätte Ausweis und alles andere zu Hause liegen gehabt. Es sind doch bitte nicht mal 3 Minuten die wir gefahren wären. Ich war zu spät dran musste das Futter noch holen und hab in der Eile alles zu Hause liegen gelassen weil mein Freund gesagt hab ich kann schnell das Auto nehmen aber er muss selber dann gleich arbeiten fahren. Ich hatte kein Handy gar nichts bei mir konnte ihm also weder sagen das ich zu spät komme weil die Polizei mir vorwirft ich hätte sein Auto gestohlen. Somit ist er zu spät in die Arbeit gekommen ich habe versucht der Polizei dies klar zu machen und habe sie darum gebeten mit mir schnell rüber zu fahren denn dann würde sich alles auflösen und auch mein Freund würde sich keine Sorgen machen und auch selber nicht zu spät in die Arbeit kommen. Die Polizisten waren auch nicht bereit mir ein Handy zur Verfügung zu stellen denn dann hätte ich ihm Bescheid geben können und ihn fragen können wo die Sachen bei ihm im Auto liegen. Ich versteh das einfach nicht die Situation wäre so leicht zu entschärfen gewesen ein richtiges Kinderspiel aber dazu waren diese beiden Polizisten leider nicht in der Lage. Ich hätte mir echt mehr Kompetenz in Zwischenmenschlichen Angelegenheiten gewünscht aber da hab ich einfach falsch gedacht. Und dass das Auto gestartet war hatte einen Bestimmten Grund nämlich dass ich ja eigentlich wegfahren wollte, er hätte ja sagen können ich soll das Auto abdrehen. Warum tut er das nicht? Nein er straft mich dafür ohne es nur einmal zu erwähnen. Aber das ist natürlich auch meine Schuld das ist mir natürlich klar. Den Freund und Helfer trifft niemals eine Schuld wie könnte dies auch sein sie handeln ja stets richtig und korrekt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Da ich noch studiere und leider kaum Einkommen habe bitte ich sie wenigstens mit der Zahlung dann noch kulant zu sein und eine Ratenzahlung zu akzeptieren bzw. falls dies auch nicht möglich ist mir Infomaterial bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe zu schicken. Wie ist das wenn ich auf der Uni Pflichtveranstaltungen habe? Könnte ich dann immer am Wochenende kommen? Muss ich es auf einmal absitzen oder kann ich es splitten? Da ich nochmal 200 Euro Strafe bekommen habe weil der Hund ohne Leine und Beißkorb war ist es unmöglich für mich das alles auf einmal zu zahlen. Ich hoffe wenigstens das können sie verstehen. Es wäre auch unendlich nett wenn irgendwer nochmal über die Höhe der Strafe nachdenken könnte und sich mal genau überlebt wie gerechtfertigt dies ist? Ich weiß wie gesagt das ich Schuld bin den das Gesetz sagt ich muss wissen wo die Sachen sind, nur immerhin schreibe ich ja mit keinem Paragraphen sondern so hoffe ich halt immer noch mit einem Menschen. Ich finde es schade denn die Polizei hat alles andere als geholfen sondern die Sache viel schlimmer gemacht und aufgebauscht als sie hätte sein müssen. Ich finde es extrem bösartig den sind wir uns ehrlich ich habe dem Polizisten gesagt was ich davon halte wie er agiert und bekommen nun seinen vollen Zorn zu spüren. Der Jüngere hat sich nicht getraut seinen Mund aufzumachen und der alte war beleidigt. Wir leben in einer Demokratie und ich darf meine Meinung sagen auch einem Polizisten aber man sieht was rauskommt man wird mit hohen Strafen Mundtot gemacht aber ich lasse mich von Ihnen nicht unterdrücken ich stehe zu dem was war und was ich getan habe. Dies sollten auch sie tun und einlenken. Sprechen sie nochmal mit dem Polizisten. Er soll doch einfach sagen dass er sich angegriffen gefühlt hat und dann einfach aus trotz alles was er kann zur Anzeige gebracht hat. Das ist doch hier in dem Fall mehr als Offensichtlich sind wir doch alle einfach mal ehrlich. Mehr will ich nicht! Ich hätte gerne das auch er die Wahrheit sagt.“

In der am 17.02.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil.

Die Beschwerdeführerin sagte in der Verhandlung aus:

„Ich finde das alles unfair und nicht menschlich. Ich bin offensichtlich bei Rot über die Kreuzung gegangen, ich hatte keinen Führerschein, ich habe den Motor gestartet. Ich behaupte, dass der Zulassungsschein, die Warnkleidung, das Verbandszeug und das Pannendreieck im Auto waren, ich habe diese Sachen lediglich nur nicht gefunden. Ich habe nicht gewusst, wo sich diese Sachen im Auto befunden haben. Ich konnte bei der Kontrolle alle diese Sachen nicht vorweisen. Hätte ich aber meinen Freund anrufen dürfen, so hätte er mir sagen können, wo alle diese Sachen sind. Mir wurde aber ein Anruf verweigert. Ich war zum Anhaltezeitpunkt deswegen im Pyjama, weil ich nur kurze Zeit das Auto meines Freundes zur Verfügung hatte und in den verbliebenen 10 Minuten das Futter (30 kg) für den Hund holen musste. Insgesamt habe ich die Amtshandlung als unmenschlich empfunden.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Frau D. S. hat am 05.01.2015 um 11:35 Uhr in Wien 2., Wittelsbachstraße 5, Krzg. Böcklinstraße (Gehrichtgung Böcklinstraße 43). als Fußgängerin an einer Stelle, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, die Fahrbahn zum Überqueren bei Rotlicht betreten, obwohl dies nur bei Grünlicht zulässig ist.

Sie hat am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien 2., Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt, und dabei den Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt.

Sie hat am 05.01.2015, von 11:40 Uhr bis 11:46 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und mit dem verwendeten Fahrzeug mehr Rauch, üblen Geruch und unnötige Luftverunreinigung verursacht, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges vermeidbar gewesen wäre, da sie den Motor am Stand laufen ließ und anschließend mit quietschenden Reifen weggefahren ist.

Sie han am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien 2., Böcklinstraße 43, ggü. 66. das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt und den Zulassungsschein auf der Fahrt nicht mitgeführt.

Sie hat am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

Sie hat am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... kein Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt

Sie hat am 05.01.2015 um 11:45 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43, ggü. 66. als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... keine geeignete Warnvorrichtung mitgeführt.

Sie hat sich am 05.01.2015 um 11:46 Uhr in Wien, Böcklinstraße 43 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-..., obwohl es ihn zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass bei dem von ihr verwendeten [Kraftfahrzeug/Anhänger] die Beladung nur zulässig ist, wenn die Ladung auf den Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert ist, dass sie den im normalen Fährbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da sich der Hund der Beschwerdeführerin auf der Rückbank des KFZ befand und sich dort frei bewegen konnte, da er nicht gesichert war.

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Verwaltungsgericht Wien durch den unbestritten gebliebenen Akteninhalt, vor allem die Angaben der Anzeigenleger. Überdies hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Sachverhalte nicht bestritten weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhanldung vor dem Verwaltungsgericht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO besagt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

  1. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

§ 134 Abs. 1. KFG besagt:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis von Fahrzeugen genannten Verstöße begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar.

Angesichts dieser Ausführungen ergibt sich aus dem Tatablauf selbst vorsätzliches Handeln („dolus ex re“) der Beschwerdeführerin, sodass sie keinesfalls im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen konnte, dass ihr an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil ihr - wie bereits ausgeführt - vorsätzliches Handeln anzulasten ist.

Als Erschwerungsgrund war zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen aufweist, besondere Milderungsgründe hingegen sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

Unter Beachtung dieser Strafbemessungsgründe und des

Zu 1) bis Euro 726,-- reichenden Strafrahmens nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Zu 2) bis Euro 2.180,-- reichenden Strafrahmens nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2a

FSG und einer Mindeststrafe von EUR 20,-

Zu 3) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

Zu 4) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

Zu 5) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

Zu 6) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

Zu 7) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

Zu 8) bis Euro 5.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 Abs. 1 KFG

sind die über die Beschwerdeführerin verhängten Strafen

Zu 1) in der Höhe von Euro 42,--

Zu 2) in der Höhe von Euro 65,--

Zu 3) in der Höhe von Euro 70,--

Zu 4) in der Höhe von Euro 28,--

Zu 5) in der Höhe von Euro 42,--

Zu 6) in der Höhe von Euro 42,--

Zu 7) in der Höhe von Euro 42,--

Zu 8) in der Höhe von Euro 140,--

selbst angesichts der in der Verhandlung vorgebrachten unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, liegen sie doch im untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen. Schlussendlich stand einer Strafreduzierung sowohl die spezial- als auch die generalpräventive Komponente sowie die in der Verhandlung nicht gezeigte Schuldeinsicht der Beschwerdeführerin entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Ad II) Die Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus der zwingenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG.

Ad III.) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur StVO, dem KFG und dem FSG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen.

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