LVwG W VGW-021/051/2967/2016

VGW-021/051/2967/2016Tribunal administratif régional20 avr. 2016

Regest

Laut Erhebungsbericht wurden bei der Kontrolle keine rauchenden Gäste im Lokal wahrgenommen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/051/2967/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.051.2967.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau Mag. M. P., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.02.2016, Zl. MBA ...-S 3377/15, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der B. GmbH, Inhaberin des Gastgewerbelokales im Einkaufszentrum X., „C.“, S.-Gasse, Wien, zu verantworten, dass in diesem Lokal, welches lediglich einen Raum außerhalb der öffentlichen Fläche des Einkaufszentrums umfasst, am 02.02.2015 gegen 11.00 Uhr geraucht werden durfte (als Raucherraum gekennzeichnet und Aschenbecher aufgestellt), obwohl dieser Raum ca. 105,15 m2 Grundfläche aufwies.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau Mag. M. P., verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“

In ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, die Aufteilung in Raucher- und Nichtraucherbereiche entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994.

Gemäß § 13c Abs. 1 Z 3 leg.cit. haben die Inhaber von Gastronomiebetrieben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Gemäß § 13c Abs. 2 Z 4 leg.cit. hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Gasträumen, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen nicht gestattet werden darf, nicht geraucht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.3.2012, Zl. 2011/11/0215, zu § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes zum einen voraussetzt, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Inhaber nicht für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Tabakgesetz vor.

In der Darstellung der Tat im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird das im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Tatbestandsmerkmal, wonach zur angelasteten Tatzeit auch tatsächlich geraucht wurde, der Beschuldigten nicht angelastet.

Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.01.2016, der einzigen innerhalb der einjährigen Verfolgungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren, wird nicht angelastet, dass sich zum hier in Rede stehenden Vorfallszeitpunkt tatsächlich rauchende Gäste im Lokal befunden haben.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom 04.02.2015, dass bei der Kontrolle, bei der der angelastete Sachverhalt wahrgenommen wurde, keine rauchenden Gäste im Lokal anwesend waren.

Weitere Erhebungen dazu waren aber schon insofern entbehrlich, als im Hinblick darauf, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 leg.cit. nämlich, dass im Gastronomiebetrieb auch tatsächlich geraucht wurde, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet wurde, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Bestimmung.

Da die Rechtslage im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der angelasteten Verwaltungsübertretung eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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