LVwG W VGW-031/010/4456/2016

VGW-031/010/4456/2016Tribunal administratif régional4 mai 2016

Regest

Zurückweisung des Einspruches mangels Parteistellung zu Unrecht; Aufhebung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/010/4456/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.010.4456.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn T. F. und der Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 23.02.2016, VStV/915301821732/2015, mit welchem der Einspruch vom 3.12.2015 gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015, VStV/915301821732/2015 gemäß § 8 AVG 1991 i.V.m. § 32 Abs. 1 VStG 1991 mangels Parteienstellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Bescheid vom 23.2.2016 aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g

Die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) erließ gegen Frau S. F. zur Zahl VStV/915301821732 den mit 23.2.2016 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:

„Ihr ha. als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015 der LPD W 05 PK ... gewertete Schreiben vom 03.12.2015, Geschäftszahl VStV/915301821732/2015, wird mangels Parteienstellung gem. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zurückgewiesen. “

Begründend wurde ausgeführt, dass nur der Rechtsmittel ergreifen können, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall sei der Einspruch eindeutig von einer anderen Person im eigenen Namen eingebracht worden, weshalb der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen sei.

Herr T. F. und Frau S. F., beide vertreten durch Rechtsanwältin, erhoben dagegen mit Schriftsatz vom 21.3.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragten den angefochtenen Bescheid sowei die Strafverfügungen vom 30.11.2015 und 3.2.2016 ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 VStG einzustellen in eventu gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass Herr T. F. die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015 am 3.12.2015 zugestellt erhalten habe. Er habe seine Ehegattin Frau S. F. beauftragt, ein Rechtsmittel gegen diese Strafverfügung zu erheben. Diesem Auftrag sei Frau S. F. mit E-Mail vom 3.12.2015 an die belangte Behörde nachgekommen. Am 5.2.2016 habe Herr T. F. neuerlich eine inhaltlich idente Strafverfügung der belangten Behörde zur selben Geschäftszahl, datiert mit 3.2.2016, erhalten. Frau S. F. habe dagegen Auftrags Herrn T. F. mit E-Mail vom 5.2.2016 Einspruch erhoben. Aus beiden Einsprüchen gehe hervor, dass Frau S. F. als Mitarbeiterin des Unternehmens „A.“ F., dessen Betriebsinhaber Herr T. F. sei, gehandelt habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Frau S. F. als Einbringerin der Einsprüche betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn T. F. aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, was jedoch unterblieben sei.

Der Beschwerde beigeschlossen sind die Strafverfügung vom 30.11.2015, das E-Mail der A. F. vom 3.12.2015, die Strafverfügung vom 3.3.2016, das E-Mail der A. F. vom 5.2.2016, das E-Mail des Polizeikommissariats ... vom 8.2.2016 und der angefochtene Bescheid vom 23.2.2016.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 21.3.2016 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer allfälligen öffentlichen Verhandlung.

Das Gericht nahm Einsicht in den Behördenakt und forderte Frau S. F. zu Handen ihrer Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht des Herrn F. für den Einspruch vom 3.12.2015 gegen die Strafverfügung vom 30.11.2015 vorzulegen, dem sie durch Vorlage der mit 1.6.2000 datierten Vollmacht mit E-Mail vom 29.4.2016 nachkam.

Hierzu hat das Gericht erwogen:

Aus dem Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.11.2015, GZ: VStV/915301821732/2015 wurde über Herrn T. F. wegen Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde mit E-Mail vom 3.12.2015 folgender Einspruch erhoben:

„Von: A. F.

Gesendet: Donnerstag, 03. Dezember 2015 15:05

An: ´PK-W-... Kanzlei@polizei.gv.at´

Betreff: Strafverfügung VStV/915301821722/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei eine Strafverfügung ausgestellt auf den Namen F. T., es handelt sich hier um eine Einzelfirma A. F., dieses Fahrzeug ist als Taxi angemeldet (zu Tatzeit mit Taxileuchte).

Mit freundlichen Grüßen

S. F..

A. F.…“

Die Behörde erließ daraufhin gegen Herrn T. F. zur Geschäftszahl VStV/915301821732/2015 die (inhaltsgleiche) Strafverfügung vom 3.2.2016, womit über Herrn F. wegen Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 StVO eine Strafe in der Höhe von 90,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dagegen wurde mit E-Mail vom 5.2.2016 folgender Einspruch erhoben:

Von: A. F. [mailto:office@f...at]

Gesendet: Freitag, 5. Februar 2016 12:21

An: *PK W ... Kanzlei

Betreff: AW: Strafverfügung VStV/915301821722/2015

Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits am 03.12.2015 gemailt:

anbei eine Strafverfügung ausgestellt auf den Namen F. T., es handelt sich hier um eine Einzelfirma A. F., dieses Fahrzeug ist als Taxi angemeldet (zur Tatzeit mit Taxileuchte).

Bitte um Stellungnahme, warum bekommen wir wieder eine Strafverfügung?

Mit freundlichen Grüßen

S. F..

A. F.…“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 23.2.2016.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt bzw. dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.

Weiters wird auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vollmacht, datiert mit 1.6.2000, als erwiesen angesehen, dass Frau S. F. zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügungen gegen ihren Ehemann Herrn T. F. von diesem dazu bevollmächtigt war.

Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:

§ 49 VStG regelt folgendes:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Beschuldigter im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, im konkreten Fall Herr T. F., welchem die Strafverfügung auch zugestellt wurde. Die Strafverfügung konnte sohin nur vom Beschuldigten T. F. oder von einem bevollmächtigten Vertreter im Sinne des § 10 AVG beeinsprucht werden. Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel von einem hierzu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren.

Im Einspruch mittels E-Mail vom 3.12.2015 wird mehrmals auf Herrn T. F. bzw. das „A. F.“ Bezug genommen. Schon einleitend „von A. F.“ kann nur Herr T. F. gemeint sein, weil es sich um ein Einzelunternehmen handelt. Ebenso wird im Text auf Herrn T. F. Bezug genommen. Auch in der Fertigung scheint neben Frau S. F. das A. F. auf (was sich wiederum nur auf Herrn T. F. beziehen kann). Die belangte Behörde hätte sohin zumindest Zweifel daran haben müssen, ob Frau S. F. im eigenen Namen oder für ihren Ehegatten Herrn T. F. eingeschritten ist und hätte diesbezüglich gemäß § 37 AVG Ermittlungen anzustellen gehabt, was sie jedoch nicht getan hat. Mittlerweile ist klargestellt, dass Frau S. F. den Einspruch für Ihren Ehegatten T. F. erhoben hat und wurde diesbezüglich auch eine Vollmacht vorgelegt.

Da sohin die belangte Behörde den Einspruch zu Unrecht gegen Frau S. F. mangels Parteienstellung zurückgewiesen hat, war der Bescheid aufzuheben.

Durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides gehört der Einspruch wieder dem Rechtsbestand an, womit aber gemäß § 49 Abs. 2 VStG die Strafverfügung vom 30.11.2015 außer Kraft getreten ist. Dasselbe gilt für die Strafverfügung vom 3.2.2016, weil dagegen mit Einspruch vom 5.2.2016 fristgerecht Einspruch erhoben worden ist. Eine Aufhebung der Einsprüche war daher weder erforderlich noch möglich. Auch die Einstellung des Verfahrens konnte durch das Gericht nicht vorgenommen werden, da vor der Behörde das ordentliche Verfahren noch gar nicht eingeleitet geschweige denn mit einem Straferkenntnis abgeschlossen worden ist.

Für die Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil in dem dem Zurückweisungsbescheid zu Grunde liegenden Verfahren keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der hier zu lösenden Rechtsfrage, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, gibt es ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen geht die gegenständliche Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus.

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