LVwG W VGW-021/035/1993/2016

VGW-021/035/1993/2016Tribunal administratif régional6 mai 2016

Regest

Erstmalige Nichteinhaltung des TabakG; ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/035/1993/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.1993.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde des Herrn M. P. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.02.2016, Zahl: MBA ... – S 45325/15, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13 c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 300 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 30 Euro festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufenen der E. GmbH zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Clubbinglounge am 03.10.2015, um 22:47 Uhr, in Wien, S.-gasse, gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, indem sie das Rauchen in dem als Hauptraum (mit Bar) zu qualifizierenden Gastraum, welcher 30 Verabreichungsplätze aufweist und räumlich von den beiden mit jeweils 6 Verabreichungsplätzen ausgestatteten Nebenräumen (Nichtraucherräumen) getrennt ist, gestattet und auch nicht dafür Sorge getragen habe, dass in ihrem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wird, da zwei rauchende Gäste im Raucherraum geraucht haben, obwohl die eine Türe (Glas) zu dem einen Nichtraucherraum dauerhaft offen gestanden sei und die andere Türe überhaupt gefehlt habe, sodass Rauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten eindringen habe können.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13 a Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 14 Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der das Straferkenntnis lediglich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde. Begründend wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Privatkonkurs befinde und daher nur über ein sehr geringes Einkommen verfüge. Er könne sich auch seit einiger Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so um den Betrieb kümmern, wie er es gerne täte.

Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 13c Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Gemäß § 13c Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß § 13 c Abs 1 gegen eine der im § 13 c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, und zudem der Rauch durch die nicht bloß kurzfristig offenstehende Glastüre sowie aufgrund der fehlenden Türe in die beiden Nichtraucherbereiche dringen konnte, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte.

Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der belangten Behörde – kein Umstand als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind ebenfalls keine hervorgekommen.

Lediglich im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Nichteinhaltung des Tabakgesetzes der erste Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung kommt, aber auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, erscheint die verhängte Geldstrafe doch zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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