Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/051/8341/2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.051.8341.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 30.04.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Übertretungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) und 2) Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird zu Spruchpunkt 3) die Beschwerde in der Schuldfrage abgewiesen. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 15,-- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit:10.04.2021, 15:07 Uhr
Ort:Wien, D., Kreuzungsbereich E.-Straße
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: lautstarke Durchsage von Parolen („Bullenschweine“) durch ein Megafon
2. Datum/Zeit:10.04.2021, 15:07 Uhr
Ort:Wien, D., Kreuzungsbereich E.-Straße
Sie haben durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Beschimpfung der uniformierten Einsatzbeamten mittels "Bullenschweine" durch ein Megafon während einer Versammlung.
3. Datum/Zeit:10.04.2021, 17:00 Uhr
Ort:Wien, D., Kreuzungsbereich E.-Straße
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: lautstarke Durchsage von Parolen („Bullenschweine“) durch ein Megafon
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG
2. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG
3. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLS
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,002 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
2. € 200,002 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
3. € 200,002 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 1 Abs. 1 WLSG
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,00“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen.
Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde an zwei Terminen eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu beiden Verhandlungsterminen nicht erschienen, der anzeigelegende Sicherheitswachebeamte und ein weiterer an der Amtshandlung beteiligter Polizeibeamter wurden als Zeugen einvernommen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 10.04.2021 an einer Versammlung in Wien teilgenommen, die sich gegen die Coronaschutzmaßnahmen richtete.
Nachdem diese Versammlung bereits aufgelöst worden war, hielt sich der Beschwerdeführer um etwa 17.00 Uhr in einer Gruppe von zumindest 100 weiteren Personen an der genannten Vorfallsörtlichkeit auf.
Diese Gruppe bedrängte im Einsatz befindliche Polizeibeamte, die sich im Hinblick auf Aggressionshandlungen von zahlreichen Personen, an denen sich der Beschwerdeführer beteiligte, in einem Kreis zusammenschließen mussten (sogenannter „Igel“).
Der Beschwerdeführer skandierte dabei lautstark und verstärkt durch ein Megaphon immer wieder Schimpfworte gegen Polizeibeamte im Allgemeinen („Bullenschweine“) und versuchte durch lautstarkes Beschimpfen der Beamten die Menge zu weiteren Aggressionshandlungen aufzustacheln.
Zumindest zu dem hier relevanten Zeitpunkt erschöpfte sich sein lautstarkes durch ein Megaphon verstärktes Schreien in Aggressionskundgebungen und Beschimpfungen der Polizeibeamten. Es herrschte ein sehr hoher Lärmpegel, da in dieser Gruppe auch zahlreiche andere Personen aggressiv schrien. Einige benutzten dabei wie der Beschwerdeführer Megaphone, während andere mit Trillerpfeifen und Ähnlichem bewusst Lärm erzeugten.
Der Beschwerdeführer ist aber sowohl hinsichtlich Lautstärke als auch Intensitäten der skandierten Parolen aus der Gruppe der die Polizeibeamten umringenden Teilnehmer an der bereits aufgelösten Versammlung hervorgestochen.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der einvernommenen Polizeibeamten zugrungegelegt werden. Die Beamten vermittelten einen sehr sachlichen Eindruck und erweckten in keiner Weise den Eindruck, den Beschwerdeführer – etwa aus Ärger über sein damaliges Verhalten – belasten zu wollen. So haben beide einvernommenen Zeugen auch dargelegt, zu anderen hier relevanten Sachverhaltselementen keine konkreten Wahrnehmungen zu haben.
Die Ereignisse um 17:00 Uhr an diesem Tag haben beide Zeugen überzeugend dargelegt, die bloß allgemein gehaltenen, teilweise wenig sachlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, der zur öffentlich mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnten keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen wecken.
Hinsichtlich der Vorkommnisse am selben Tag etwa zwei Stunden zuvor, die den unter den Spruchpunkten 1) und 2) angelasteten Tatvorwürfen zugrunde liegen, konnten dagegen keine Sachverhaltsfeststellungen mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden.
Die als Zeugen einvernommenen Beamten hatten zu diesen Vorfällen keine eigenen Wahrnehmungen und konnten sich nur daran erinnern, dass ihnen von Kollegen gesagt worden war, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt bereits lautstark durch ein Megaphon die Polizeibeamten als „Bullenschweine“ beschimpft habe.
Konkrete Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt 15.07 Uhr am 10.04.2021 das Megaphon verwendet hat, ob seine gerufenen Parolen zu diesem Zeitpunkt in einem Konnex zum Versammlungsgegenstand standen oder ebenfalls ausschließlich der Erzeugung von Lärm und allgemeinen Beleidigungen von Exekutivorganen dienten, konnten aus dieser Darstellung jedoch nicht abgeleitet werden.
Rechtliche Würdigung:
Zu den Spruchpunkt 1) und 3):
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr 51/1993 idF LGBl. Nr. 71/2018 begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 30.1.1973, 0315/71; 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 15.6.1987, 85/10/0105).
Die Lärmerregung ist dann ungebührlich im Sinn der zitierten Bestimmung, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149 mit Hinweis auf VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN).
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057).
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war hinsichtlich des Aspektes des „störenden“ Lärmes und insbesondere der „Ungebührlichkeit“ der Lärmerregung besonders Bedacht darauf zu nehmen, dass die Lärmerregung im Zusammenhang mit einer politischen Versammlung erfolgt ist.
Das Recht, sich zum Zweck der politischen Manifestation zu versammeln, ist durch Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes sowie durch Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich geschützt. Nach Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung des Versammlungsrechtes keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist das auch lautstarke Skandieren von politischen Parolen Teil des in einer demokratischen Gesellschaft besonders schützenswerten Rechtes auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und ist - auch wenn der dabei erzeugte Lärm für Nichtbeteiligte störend ist - zu dulden.
Dass die politische Willenskundgebung lautstark erfolgt und sich Demonstrationsteilnehmer auch technischer Hilfsmittel wie Megaphonen bedienen, um ihrer Argumentation Gehör zu verschaffen, stellt im Regelfall keine durch § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG verpönte Lärmerregung dar, weil es diesbezüglich im Hinblick auf die Ausübung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit an der „Ungebührlichkeit“ der Lärmerregung fehlt.
Diese Überlegungen stellen jedoch keinen Freibrief für Teilnehmer an politischen Versammlungen für jede Form der Lärmerregung dar.
So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.10.1988, B 1068/88 ausgesprochen, dass eine Versammlung, bei der aufgrund von früheren, durch den selben Personenkreis aus demselben Anlass abgehaltenen Manifestationen über einen längeren Zeitraum andauernder, gleichsam als Selbstzweck der Versammlung erzeugter, extremer Lärm zu erwarten war, durch die Verwaltungsbehörden zu Recht unter Berufung auf § 6 des Versammlungsgesetzes untersagt wurde.
Herumschreien oder Herumgrölen, das in keinem oder in nur untergeordnetem Zusammenhang mit der politischen Manifestation steht, kann, auch wenn es sich im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abspielt, sehr wohl den Tatbestand einer Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG darstellen.
Nicht anders verhält es sich mit lautstarken Aggressionskundgebungen gegen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von politischen Versammlungen eingesetzten Polizisten. Das lautstarke Skandieren von Beschimpfungen von Polizeibeamten stand hier offensichtlich in keinem nachvollziehbaren Konnex mit dem Versammlungszweck, nämlich der Meinungsäußerung zu gesundheitspolitischen Maßnahmen zur Pandemieprävention.
Lautstarke Beleidigungen von anderen Personen, auch von Exekutivbeamten, die in keinem Konnex zum politischen Manifestationswillen der Versammlungsteilnehmer stehen, stellen eine „ungebührliche“ Erregung von Lärm dar.
Lärmentwicklungen in dem hier glaubhaft geschilderten Ausmaß sind naturgemäß sowohl für nicht an der Versammlung teilnehmende Personen in der Umgebung störend, als auch für eine Vielzahl von Versammlungsteilnehmern, die ihre Meinung in geordneten Bahnen im Rahmen der in einer demokratischen Gesellschaft eingeräumten Grundfreiheiten kundtun wollen.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der vom Beschwerdeführer verursachte Lärm ausschließlich Ausdruck einer Aggression gegen Polizeibeamte war und in keinem Konnex zum Versammlungszweck stand.
Die Lärmerregung war daher ungebührlich und störend.
Auch dass eine Vielzahl von Personen an der Lärmerregung beteiligt waren, kann die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ausschließen.
Wenn eine ungebührliche und störende Lärmerregung von einer größeren Anzahl von Personen verursacht wird, ist das Verhalten aller daran beteiligten Personen deliktisch und kann es nicht als schuldbefreiend angesehen werden, dass der gesamte Lärmpegel bei Wegdenken des Handelns einer einzelnen Person nur unwesentlich geringer gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat daher hinsichtlich Spruchpunkt 3) den objektiven Tatbestand erfüllt.
Da ihm bei Aufwendung auch nur eines Minimums der ihm zumutbaren Sorgfalt klar sein hätte müssen, dass der von ihm durchaus federführend erzeugte Lärm für zahlreiche andere Personen störend sein muss, hat er den unter Spruchpunkt 3) angelasteten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zu Spruchpunkt 1) konnten dagegen keine hinreichend sicheren Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, ob sich die Verursachung von Lärm mit Zuhilfenahme eines Megaphons auch zu dem unter Spruchpunkt 1) angelasteten Zeitraum außerhalb einer im Rahmen der Ausübung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit zulässigen politischen Agitation ereignet hat.
Da sohin insgesamt zur Frage der „Ungebührlichkeit“ der Lärmerregung zu dem unter Spruchpunkt 1) angelasteten Zeitpunkt keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden konnten, war dieser Teil des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt 2):
Auch zu diesem Punkt konnten Sachverhaltsfeststellungen mit der erforderlichen Sicherheit nicht getroffen werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr 51/1993 idF LGBl. Nr. 71/2018 begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Die zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten haben glaubwürdig ihre eigenen Wahrnehmungen dazu dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 10.04.2021 um etwa 17.00 Uhr die Polizisten andauernd in ihrer Gesamtheit als „Bullenschweine“ beschimpft hat, was eine Überschreitung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nahelegt, da hier die Beschimpfungen offensichtlich nicht mehr Teil einer überspitzten und emotionalen Meinungsäußerung waren, sondern ausschließlich dem Ausleben des eigenen Aggressionspotentials und der Herabwürdigung anderer Menschen aufgrund ihres Berufes dienten.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verletzung des öffentlichen Anstandes durch die Verwendung des Wortes „Bullenschweine“ jedoch nicht zu dem Zeitpunkt angelastet, auf den sich die Wahrnehmungen der einvernommenen Zeugen beziehen. Der Vorwurf der Anstandsverletzung etwa zwei Stunden vor den in der Verhandlung erörterten Ereignissen wurde in die Anzeige durch den Meldungsleger nur aufgrund eines Hinweises von anderen bei der Demonstration eingesetzten Polizisten, deren Namen nicht festgehalten wurden, aufgenommen.
Konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu den unter Spruchpunkt 2) pönalisierten Äußerungen des Beschwerdeführers zum ausschließlich angelasteten Tatzeitpunkt 10.04.2021, 15:07 Uhr, konnten daher durch das Verwaltungsgericht Wien nicht getroffen werden, weshalb Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses spruchgemäß gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 3):
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Vermeidung von störenden Lärmentwicklungen wurde durch die hier angelastete Übertretung in erheblichem Maß verletzt.
Dass die von ihm mitverursachte erhebliche Lärmentwicklung für zahlreiche andere Personen störend war, musste dem Beschwerdeführer bei Aufwendung auch nur des Minimums der ihm zumutbaren und möglichen Sorgfaltsübung klar sein, es ist von der Tatbegehung in zumindest in der Form der groben Fahrlässigkeit auszugehen. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte daher nicht als geringfügig erachtet werden.
Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Zum Vorfallszeitpunkt 10.04.2021 bereits rechtskräftige Vormerkungen sind nicht ersichtlich, weshalb vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen war.
Der nicht unerhebliche objektive Unrechtsgehalt der Tat ist zwar im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, stellt jedoch entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde keinen zusätzlichen Erschwerungsgrund dar.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, waren diese als durchschnittlich anzunehmen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte die verhängte Strafe im Hinblick auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Erschwerungsgründen spruchgemäß herabgesetzt werden.
Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung stand jedoch der nicht nur geringfügige objektive Unrechtsgehalt der Tat und das ebenfalls nicht unbedeutende Verschulden des Beschwerdeführers entgegen.
Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.
Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.