Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/007/7515/2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.007.7515.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt …) vom 07.04.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend eine Übertretung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Verbindung mit dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 04.07.2022 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz bestraft, weil sie am 06.03.2021, um 18:55 Uhr, in Wien, C.-straße, beim Betreten dieses Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung und damit einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV gegenüber Personen, die nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebten, den Abstand von mindestens zwei Meters nicht eingehalten habe, obwohl gemäß § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV in der Fassung BGBl. 58/2021 idF 94/2021 beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten gewesen sei, und damit einen Veranstaltungsort entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten habe.
Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist Journalistin. Sie schreibt regelmäßig für die Internetzeitung D.. Auf der Internetseite sind auch aktuelle Interviews und Artikel von ihr zu finden. Zur Tatzeit war die Beschwerdeführerin als Journalistin zu beruflichen Zwecken am Tatort. Sie hat nicht an der Veranstaltung teilgenommen.
Beweiswürdigung
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Journalistin vor Ort war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Gesamtdarstellung dieser Tätigkeit sowie vorliegenden Beweisen. Die Beschwerdeführerin ist bei dem Medienunternehmen, das den D. betreibt, angemeldet (Versicherungsdatenauszug). Auf der Internetseite dieses Mediums konnten zahlreiche Artikel/Beiträge der Beschwerdeführerin gefunden werden. Im Übrigen wurde bereits im Anzeigeformular ein entsprechendes Vorbringen festgehalten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 76/2021, waren Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Die letzte Änderung des § 13 erfolgte mit BGBl. II Nr. 76/2021; die letzte Änderung der 4. COVID-19-SchuMaV vor dem Tatzeitpunkt erfolgte mit BGBl. II 94/2021.
Das Verbot des § 13 Abs. 1 der 4. COVID-19-SchuMaV galt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (§ 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV). Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 war gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV).
§ 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-SchuMaV knüpft am „Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme“ an. Es wird damit – nach dem klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers – nicht jedes Betreten eines Veranstaltungsortes erfasst. Der Zweck der Teilnahme ist somit zusätzlich zur Anwesenheit an einem Veranstaltungsort erforderlich.
Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (siehe etwa VfSlg. 12.161/1989; zur „Assoziation der Zusammengekommenen“ auch VfSlg. 14.367/1995). Unter Berücksichtigung dieser Definition kommt aber jedem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken – in welcher Form auch immer – zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047 = VwSlg 17.699 A/2009; vgl. auch § 14 VersG, wo allgemein „Anwesende“ und nicht nur Teilnehmer genannt sind).
Ein Teilnehmer muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln. Ein Journalist, der von bzw. über eine Veranstaltung berichtet, hat nicht die Absicht, das gemeinsame Wirken unmittelbar zu fördern. Zwar mag es sein, dass eine Demonstration oder sonstige Kundgebung gerade durch Medienberichte in ihrer Wirkung gefördert wird, doch wäre etwa bei kritischer Berichterstattung eine unmittelbare Unterstützung des Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer jedenfalls nicht gegeben. Eine Teilnahme am gemeinsamen Wirken ist bei einer bloßen Anwesenheit zur Berichterstattung in Medien nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat die vorgeworfene Tathandlung nicht gesetzt. Sie hat den gegenständlichen Tatort nicht zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung betreten. Daher ist das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses, im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht hat am 04.07.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sogleich das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde und dem Bundesminister am 05.07.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.