LVwG W VGW-151/094/6086/2022

VGW-151/094/6086/2022Tribunal administratif régional8 août 2022

Regest

Aufenthaltskarte; Freizügigkeitsrichtlinie; Richtlinie 2004/38/EG; Aufenthalt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/094/6086/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.151.094.6086.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a LauchnerSchubert, LL.M., BA über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: ..., StA: Iran - Islamische Republik), vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24.03.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.7.2022,

zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.8.2021 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern)“ gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 NAG.

2. Mit Bescheid vom 24.3.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 NAG ab.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt Verwaltungsakt vor.

5. Zur weiteren Abklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 29.7.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge C. D. per Video einvernommen wurden. Die Beschwerdeführervertreterin nahm an der mündlichen Verhandlung teil, die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

II.Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.8.2021 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehörige von Österreichern)“ gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 NAG. Hierbei berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre am 28.7.2021 in E. geschlossene Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger C. D., geboren am .... Die Beschwerdeführerin verfügt über einen iranischen Reisepass mit der Gültigkeit bis 12.8.2023.

2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 1993 für das F.(F.) tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit lebte er von 1994 bis 2001 in der Schweiz, von 2001 bis 2004 in Jordanien, von 2004 bis 2006 in der Türkei, von 2006 bis 2010 in Luxemburg, von 2011 bis 2016 in Belgien und von 2016 bis 23.8.2021 im Iran. Seit 23.8.2021 ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin für das F. in G. tätig, wo er mit der Beschwerdeführerin lebt; die beiden werden voraussichtlich für vier Jahre in H. bleiben.

3. Die Zeit zwischen 21.7.2021 bis 20.8.2021 verbrachte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Österreich. In dieser Zeit lebten die beiden in einer Wohnung einer Kollegin in I..

III.Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung am 28.7.2022 seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

3. Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben sich aus den entsprechenden Aussagen der Genannten in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021 (BGBl. I Nr. 56/2018 betreffend § 51; BGBl. I Nr. 145/2017 betreffend § 54; BGBl. I Nr. 38/2011 betreffend §§ 52, 57) lauten auszugsweise:

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).

[…]

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

[…]

Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

[…]

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“

2. Die Beschwerdeführerin begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG und stützt sich hierbei auf ihren österreichischen Ehegatten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dokumentation müssen im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

2.1. Voraussetzung für die Anwendung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), bzw. die Bestimmungen der §§ 51 ff NAG ist ein grenzüberschreitender Freizügigkeitssachverhalt. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 1 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, wonach diese die Bedingungen regelt, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten genießen. Artikel 22 der genannten Richtlinie bestimmt, dass sich das Recht auf Aufenthalt und das Recht auf Daueraufenthalt auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstreckt.

2.2. Gemäß § 54 Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von „unionsrechtlich“ aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, unter näher genannten Voraussetzungen, auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Für das Verwaltungsgericht Wien ergibt sich auch aus dieser Bestimmung, dass ein tatsächlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich Voraussetzung für die Ausstellung einer Dokumentation im Sinne der genannten Bestimmung ist.

2.3. Wie sich aus den unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien ergibt, leben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit dem 23.8.2021 in H. und werden dort voraussichtlich für die nächsten vier Jahre bleiben. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht in Österreich aufhalten, kann gegenständlich eine Dokumentation nicht ausgestellt werden.

2.4. Letztlich ist gemäß § 57 NAG Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte von Angehörigen eines Österreichers, dass Letzterer sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

2.5. Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 1994 nicht mehr in Österreich lebt und sich aktuell mit der Beschwerdeführerin in H. aufhält. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist sohin nach seinen unionsrechtlichen Aufenthalten von mehr als drei Monaten in anderen EWR-Mitgliedstaaten nicht bzw. nur vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt. Auch aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 NAG gegenständlich nicht vor.

3. Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an den gesetzlichen Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), bzw. an den Bestimmungen der §§ 51 ff NAG orientiert, aus welchen die Rechtslage nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien klar und eindeutig ist. Letztlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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