Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/10529/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.10529.2022
Begründung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler im Verfahren zur amtswegigen Prüfung der Absonderung des A. B. nach einem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15, Bezirksgesundheitsamt ...) vom 24.08.2022, MA 15-BGA ...-2022-6, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Begründung
Wesentlicher Verfahrensgang
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24.08.2022 wurde angeordnet, dass A. B. (geboren am ...) von 24.08.2022 bis 07.09.2022 (15 Tage) wegen einer Erkrankung an Affenpocken abgesondert wird.
Am 25.08.2022 langte die Übermittlung des Bescheides beim Verwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 25.08.2022 richtete das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme-/Vorlageaufforderung an die Behörde und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.
Mit Schreiben vom 26.08.2022 übermittelte die Behörde eine Stellungnahme, einen Laborbefund und einen AGES-Fragebogen.
Am 30.08.2022 langte beim Verwaltungsgericht ein Bescheid vom 26.08.2022 über die sofortige Aufhebung der Absonderung ein.
Feststellungen
Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde die Absonderung des Betroffenen angeordnet. Mit Bescheid vom 26.08.2022 wurde die Absonderung des Betroffenen aufgehoben. Der Betroffene ist nicht mehr abgesondert.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen. Es gibt keine Hinweise für eine aktuell bestehende Absonderung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie gemäß § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, sobald eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 Epidemiegesetz eingebracht wurde.
Mit § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz soll den verfassungsgesetzlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 PersFrG und Art. 5 EMRK Rechnung getragen werden. Es soll somit geprüft werden, ob die die Anhaltung/Absonderung ursprünglich rechtfertigenden Gründe noch fortbestehen. § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz ist § 22a Abs. 4 BFA-VG (Schubhaftüberprüfung) nachgebildet (1067 BlgNR XXVII. GP, 3). Die Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG ist auf § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz übertragbar.
In einem gemäß § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Absonderung in diesem Zeitpunkt verhältnismäßig ist. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird hier nicht abgesprochen (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, Rz 25).
Im gegenständlichen Fall wurde zunächst die Absonderung des Betroffenen verfügt, die jedoch mittlerweile aufgehoben wurde. Es liegt nun im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht keine aufrechte Absonderung mehr vor.
Das Überprüfungsverfahren nach § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz ist daher gegenstandslos geworden und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, Rz 25).
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist, wird eine Verhandlung auch vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet und kann daher entfallen.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil die Rechtlage (durch Gesetzeswortlaut und Materialien) klar und durch die zitierte, einheitliche und auf den Beschwerdefall übertragbare Rechtsprechung geklärt ist.