LVwG W VGW-152/019/1198/2022; VGW-152/019/1200/2022; VGW-152/019/1201/2022; VGW-152/019/1202/2022

VGW-152/019/1198/2022; VGW-152/019/1200/2022; VGW-152/019/1201/2022; VGW-152/019/1202/2022Tribunal administratif régional1 sept. 2022

Regest

Staatsbürgerschaft; Erwerb durch Anzeige; Opfer des NS-Regimes; Hauptwohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/019/1198/2022; VGW-152/019/1200/2022; VGW-152/019/1201/2022; VGW-152/019/1202/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.019.1198.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde 1. der A. B. (Erstbeschwerdeführerin), 2. der C. D. (Zweitbeschwerdeführerin), 3. des E. F. (Drittbeschwerdeführer) und 4. des G. H., die Zweitbeschwerdeführerin, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, vom 29. Dezember 2021 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 3. Dezember 2021, Zlen.: … , betreffend Staatsbürgerschaft,

zu Recht:

I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, A. B., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, C. D., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers, E. F., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers, G. H., wird gemäß § 58c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I. Nr. 48/2022, als unbegründet abgewiesen.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Anzeigen vom 11. März 2021, am selben Tag eingereicht bei der österreichischen Botschaft in Tel Aviv und eingelangt bei der belangten Behörde am 19. März 2021, begehrte die (zunächst nicht rechtsfreundlich vertretene) Erstbeschwerdeführerin im eigenen Namen sowie in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers mittels Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 die Feststellung des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft in Ableitung vom Großvaters der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvaters der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers. Diesen Anzeigen war eine Vielzahl an Unterlagen beigelegt.

2. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen teilte die belangte Behörde den BeschwerdeführerInnen mit Schreiben vom 14. Mai 2021 mit, dass beabsichtigt sei, festzustellen, dass sie mit ihrer Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten, da der Großvater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvater der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG 1985 nicht erfüllt habe.

3. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der nunmehr vertretenen BeschwerdeführerInnen vom 16. Juli 2021 nahmen diese Stellung zum Schreiben der belangten Behörde vom 14. Mai 2021, führten darin aus, der Antrag der BeschwerdeführerInnen stütze sich auf die Großeltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Urgroßeltern der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien und beriefen sich u.a. auf ein Schreiben der „Allied High Commission for Germany“ und eidliche Erklärungen des Großvaters der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvaters der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers vom 11. Oktober 1955 sowie vom 15. Mai 1966 sowie eine eidliche Erklärung von dessen Ehegattin (der Großmutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Urgroßmutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Dritt- und Viertbeschwerdeführers).

4. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Dezember 2021, Zlen.: …, der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der BeschwerdeführerInnen zugestellt am 23. Dezember 2021, wurde festgestellt, dass die BeschwerdeführerInnen aufgrund der Anzeige vom 11. März 2021 gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Großvater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvater der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zwar Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie (Tschechoslowakei) gewesen sei, jedoch keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe. Zur Begründung eines Hauptwohnsitzes müsse die Person den Willen haben, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Die zwangsweise Deportation und zwangsweise Internierung in einem Konzentrationslager begründe in Ermangelung eines derartigen Willens keinen Hauptwohnsitz. Des Weiteren sei der Groß- bzw. Urgroßvater vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst, da er nicht seine Heimat Österreich aus Gründen der Verfolgung verlassen musste, sondern zwangsweise von Ungarn nach Österreich verbracht worden sei. Einen Hauptwohnsitz habe der Großvater dagegen in Deutschland gehabt, da er dort nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager und vor seiner Emigration nach Israel einige Jahre gelebt habe. Da die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG 1985 im Hinblick auf den Groß- bzw. Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nicht erfüllt seien, könnten auch die BeschwerdeführerInnen als direkte Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 erwerben.

5. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2021 erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht eine selbst verfasste Beschwerde im eigenen Namen sowie in Vertretung der übrigen BeschwerdeführerInnen, wobei diese in englischer Sprache verfasst war. Der (vormalige) rechtsfreundliche Vertreter der BeschwerdeführerInnen teilte der belangten Behörde über eine entsprechende (telefonische) Nachfrage am 12. Jänner 2022 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu den BeschwerdeführerInnen zwischenzeitig aufgelöst worden sei.

6. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor (einlangend am 31. Januar 2022).

7. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022, nachweislich zugestellt am 7. März 2022, wies das Verwaltungsgericht Wien die BeschwerdeführerInnen darauf hin, dass die eingebrachte Beschwerde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, weshalb die Beschwerde der gesetzlichen Vorgabe des Art. 8 B-VG nicht entspreche. Daher wurde den BeschwerdeführerInnen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu beheben. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass ihr Anbringen bei fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werde.

8. In Reaktion auf den gerichtlichen Auftrag wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit E-Mail vom 15. März 2022 die Beschwerde in deutscher Sprache übermittelt. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass in Bezug auf das Wohnsitzkriterium, auf das die belangte Behörde abstelle, im Fall des Groß- bzw. Urgroßvaters der BeschwerdeführerInnen ein „Widerspruch“ des Rechtsbegriffes vorliege. Um den Aufenthalt ihres Groß- bzw. Urgroßvaters in Österreich zu erläutern, skizzierten die BeschwerdeführerInnen den Lebenslauf desselben wie folgt: Nachdem der Groß- bzw. Urgroßvaters 1922 in der heutigen Ukraine geboren und aufgewachsen sei, sei dieser 1944 nach Jahren der Zwangsarbeit in Ungarn gegen seinen Willen und ohne amtliche Dokumentation in ein Arbeitslager nach Österreich, namentlich nach Gunskirchen, deportiert worden. Aufzeichnungen oder eine offizielle Anerkennung dieser Zwangsarbeitsgruppe habe es nie gegeben. Offiziere in diesem Arbeitslager sowie der Kommandant seien Österreicher gewesen, wobei letzterer später für seine Verbrechen vor Gericht gebracht worden sei. Die meisten Opfer seien ungarische Juden gewesen, was die beigefügte (englischsprachige) Abhandlung „The Death Marches of Hungarian Jews Through Austria in the Spring of 1945“ von Eleonore Lappin belege.

Soweit bekannt sei, sei der Groß- bzw. Urgroßvater der BeschwerdeführerInnen nach der Befreiung aus dem Lager Gunskirchen in ein Lager in Salzburg gewechselt. Gemäß den vorgelegten eidlichen Stellungnahmen der Groß- bzw. Urgroßeltern habe sich K. L. um seinen Bruder kümmern müssen, der nach der Befreiung für eine medizinische Behandlung hospitalisiert worden sei. Bei seinem Aufenthalt im Lager habe er „im Rahmen des für die Überlebenden der Arbeitslager organisierten sozialen Lebens“ auch seine spätere Ehegattin kennengelernt. Ins Salzburger Lager sei die Groß- bzw. Urgroßmutter der BeschwerdeführerInnen gekommen, um nach Verwandtschaft zu suchen, die überlebt hatte. Die Groß- bzw. Urgroßmutter (I. J.) habe zudem in Salzburg gearbeitet, K. L. kennengelernt und ihn dort auch - zu einem den BeschwerdeführerInnen unbekannten Zeitpunkt – geheiratet. Die Trauung sei gemäß jüdischem Recht von einem Rabbiner durchgeführt worden. Nach ihrer Eheschließung seien die Groß- bzw. Urgroßeltern im Dezember 1946 in ein Displaced-Persons-Lager nach Ansbach, Deutschland, gewechselt. Im Ergebnis habe der Groß- bzw. Urgroßvater daher – auch wenn der genaue Zeitraum unklar sei - über einen beträchtlichen Zeitraum (wohl länger als zwei Jahre) hinweg in Österreich sein Leben geführt. Abschließend wurde weiterhin begehrt, den Anträgen der BeschwerdeführerInnen auf „Bewilligung“ der österreichischen Staatsbürgerschaft Folge zu geben.

Der Beschwerde beigelegt waren diverse Unterlagen, auf die Bezug genommen wurde, namentlich der Aufsatz „The Death Marches of Hungarian Jews Through Austria in the Spring of 1945“ von Eleonore Lappin, die bereits der ursprünglichen Beschwerde beigelegten eidlichen Erklärungen, eine Häftlings-Personalkarte der Groß- bzw. Urgroßmutter der BeschwerdeführerInnen sowie der angefochtene Bescheid der belangten Behörde. Eine mündliche Verhandlung wurde (obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eine solche zu beantragen hingewiesen worden ist) nicht beantragt.

9. Das Verwaltungsgericht Wien hat sodann im Zuge des Ermittlungsverfahrens diverse Anfragen an die Israelitische Kultusgemeinde Salzburg und das Magistrat der Stadt Salzburg betreffend einer behaupteten in Salzburg erfolgten Eheschließung, betreffend einer etwaigen Unterkunftnahme bzw. betreffend sonstiger Hinweise auf einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen gestellt. Die entsprechenden Antworten des Magistrats der Stadt Salzburg (Standesamt, Stadtarchiv) und der Israelitischen Kultusgemeinde trafen bis 19. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht ein.

10. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Mai 2022, den BeschwerdeführerInnen nachweislich zugestellt am 17. Juli 2022, wurde diesen zur Kenntnis gebracht, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass eine Eheschließung der Groß- bzw. Urgroßeltern weder beim Standesamt des Magistrates der Stadt Salzburg, noch bei der Israelitischen Kultusgemeinde Salzburg verzeichnet bzw. registriert sei, sowie, dass das Ermittlungsverfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine Wohnsitznahme der Genannten in Salzburg ergeben habe. Den BeschwerdeführerInnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2022 ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, wobei diese mit E-Mail vom 30. Mai 2022 mitteilte, keine Stellungnahme abzugeben.

11. Mit an die Österreichische Botschaft in Tel Aviv gerichteter Eingabe der Erstbeschwerdeführerin vom 17. Juli 2022, welche dem Verwaltungsgericht Wien am 28. Juli 2022 weitergeleitet wurde, wurde ein Antrag auf Fristerstreckung eingebracht, dem das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28. Juli 2022 entsprach und eine Fristerstreckung bis 20. August 2022 (einlangend bei Gericht) einräumte.

12. In Reaktion auf das Schreiben vom 19. Mai 2022 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin, auch im Namen der übrigen BeschwerdeführerInnen, per Mail am 28. Juli 2022 eine (wiederum in englischer Sprache verfasste) Stellungnahme, die an jene E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichtes Wien gerichtet worden war, von welcher aus zuvor die Mitteilung über die Fristerstreckung an die BeschwerdeführerInnen versendet worden war. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen auf Korrespondenz mit einem Mitarbeiter der KZ-Gedenkstätte Mauthausen verwiesen, der mitteilte, dass K. L. vermutlich einer jener Insassen des Lagers (bzw. eines Außenlagers) gewesen sei, die nicht offiziell registriert worden seien. Der Umstand, dass die Eheschließung der Groß- bzw. Urgroßeltern nicht dokumentiert worden sei, ergebe sich daraus, dass dies bei jüdischen Hochzeiten oftmals nicht erfolgt sei. Zudem wurde erneut auf die eidlichen Erklärungen der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen hingewiesen. Der Stellungnahme waren die bereits zuvor im behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen nochmals angefügt.

Eine weitere Stellungnahme ist sodann nicht erfolgt.

II. Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, A. B., ist eine am … 1974 geborene, israelische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter der am … 2010 geborenen Zweitbeschwerdeführerin, C. D., des am … 2006 geborenen Drittbeschwerdeführers, E. F., und des am … 2009 geborenen Viertbeschwerdeführers, G. H. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ebenfalls israelische Staatsangehörige.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reichte am 11. März 2021 bei der österreichischen Botschaft in Tel Aviv, sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder mit Zustimmung des Vaters der minderjährigen Kinder, M. N., eine Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 ein, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich dabei auf ihren Großvater bzw. den Urgroßvater ihrer minderjährigen Kinder, K. (auch „K.“, „K.“ bzw. „K.“) L. (geb. am … 1922) bzw. im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auch auf ihre Großmutter bzw. die Urgroßmutter ihrer minderjährigen Kinder I. (auch „I.“, „I.“ bzw. „I.“) J., geboren … 1926.

3. K. L. war mit I. (auch „I.“, „I.“ bzw. „I.“) J. (vormals: O., geb. am … 1926) verheiratet und hatte mit dieser insgesamt zwei Kinder, darunter auch P. Q. (vormals: R., geb. am … 1949). P. Q. ist die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, A. B., und die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Dritt- und Viertbeschwerdeführers.

4. K. L. war tschechoslowakischer Staatsbürger und somit Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. I. J. war rumänische Staatsangehörige und somit ebenfalls Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.

5. Der Großvater der Erstbeschwerdeführerin bzw. Urgroßvater der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, K. L., wurde am … 1922 in … (auch „…“, heutige Ukraine – ehemals Österreich-Ungarn, Teil der österreich-ungarischen Monarchie) geboren und lebte dort vor Beginn des 2. Weltkrieges. In den Jahren 1943 und 1944 wurde er zur Zwangsarbeit zunächst in das Zwangsarbeitslager (im Folgenden: ZAL) Hódmezovásárhely (heutiges Ungarn), folglich in das ZAL Szeged (heutiges Ungarn), das ZAL Subotica (heutiges Serbien), das ZAL Mikuliczyn (heutige Ukraine) und das ZAL Kassa (heutige Slowakei) verbracht. Im Herbst 1944 wurde K. L. schließlich in das ZAL Donnerskirchen (heutiges Österreich) verbracht. Anfang 1945 wurde K. L. in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert, von wo aus er in das Konzentrationslager Gunskirchen (beide heutiges Österreich) verbracht wurde, wo er Anfang Mai 1945 befreit wurde. Nach der Befreiung war K. L. von 1946 bis 1948 im Displaced-Persons-Lager Ansbach (heutiges Deutschland), von wo aus er im Dezember 1948 nach Israel auswanderte. K. L. starb am 5. Februar 1989 in Israel.

I. J. lebte ab dem Jahr 1942 bis Oktober 1944 in Budapest. Im November 1944 wurde sie an die österreichische Grenze gebracht und anschließend von Zurndorf in das Konzentrationslager Ravensbrück deportiert. In weiterer Folge wurde I. J. in ein Konzentrationslager bei Leipzig verbracht und schließlich, nachdem sie im April 1945 neuerlich „in Marsch gesetzt worden war“, am 28. April 1945 in der Nähe von Leipzig befreit. Auch I. J. lebte von 1946 bis 1948 im DP-Lager Ansbach und wanderte im Jahr 1948 – gemeinsam mit K. L. – nach Israel aus.

6. Es kann weder festgestellt werden, dass die Ehe des K. L. und der I. J. in Österreich geschlossen worden ist, noch kann festgestellt werden, dass K. L. und/oder I. J., nachdem sie Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1945 aus dem Konzentrationslager Gunskirchen bzw. in der Nähe von Leipzig befreit worden waren, sich in Salzburg niedergelassen, dort Quartier bezogen oder sich sonst über einen längeren Zeitraum und zur Begründung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen (Wohnung, soziale Beziehung, berufliche Tätigkeit, etc.) in Salzburg oder sonst innerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hätten.

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie die Durchführung von Anfragen an den Magistrat der Stadt Salzburg sowie an die Israelitische Kultusgemeinde Salzburg. Zudem wurden die Ermittlungsergebnisse den BeschwerdeführerInnen zur Kenntnis gebracht und haben diese auch eine Stellungnahme abgegeben.

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der BeschwerdeführerInnen, deren Verwandtschaftsverhältnis sowie zur derzeitigen Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen beruhen auf der Aktenlage, insbesondere aus den im Akt befindlichen Geburtsurkunden und den aktenkundigen Kopien der Reisepässe der BeschwerdeführerInnen.

3. Die Feststellungen betreffend die durch die Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG 1985 ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Anzeigeformular für Erwachsene inklusive Anhang für die Anzeigelegung von Minderjährigen vom 11. März 2021 (vgl. insbesondere AS 66 ff. des Aktes der belangten Behörde betreffend die Erstbeschwerdeführerin), in welchem sich auch die Unterschrift des Vaters der minderjährigen BeschwerdeführerInnen, M. N., findet. Dass es sich bei M. N. um den Vater der minderjährigen BeschwerdeführerInnen handelt, ergibt sich aus den im Behördenakt einliegenden Geburtsurkunden der C. D., des E. F. und des G. H. Die entsprechenden Feststellungen beruhen – ebenso wie die anderen Feststellungen zum Verfahrensgang – folglich auf der Aktenlage.

4. Die Feststellungen zur Ehe des K. L. und der I. J. sowie zu deren Kindern, ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, den eidlichen Erklärungen des K. L. vom 11. Oktober 1955 (AS ... des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und vom 15. Mai 1966 (Gerichtsakt, OZ …), der eidlichen Erklärung der I. J. (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie der im Behördenakt inliegenden Geburtsurkunde der Mutter der Erstbeschwerdeführerin, P. Q. (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin). Dass es sich bei P. Q. um die Mutter der Erstbeschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin).

5. Dass K. L. tschechoslowakischer Staatsbürger war, ergibt sich aus der im Behördenakt befindlichen „Aufenthaltsbescheinigung“ der „Allied High Commission for Germany/International Tracing Service“ vom 11. März 1955 (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin), die Staatsangehörigkeit der I. J. ist durch die vorgelegte Häftlingskarte des Konzentrationslager Ravensbrück (Beilage zur Beschwerde, OZ 3 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien) und dem entsprechenden Ausweis des Displaced-Person-Lagers Ansbach-Bleidorn (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) bescheinigt.

6. Die Feststellungen zu Geburts- und Sterbedatum, Geburtsort sowie den Aufenthalt des K. L., dessen Internierung in diversen Zwangsarbeits- sowie Konzentrationslagern, dessen Befreiung und Emigration nach Israel ergeben sich aus dessen eidlichen Erklärungen vom 11. Oktober 1955 sowie vom 15. Mai 1966 (AS … und … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin), dem vom Displaced-Persons-Lager Ansbach-Bleidorn ausgestellten Ausweis (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin), der „A.E.F. Assembly Center Registration Card“ betreffend K. L. und dessen Aufenthalt im „D.P. Camp Bleidorn“ vom 8. November 1946 (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie der „Aufenthaltsbescheinigung“ der „Allied High Commission for Germany/International Tracing Service“ vom 11. März 1955 (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der I. J. in Ungarn, ihre Verbringung an die österreichische Grenze und ihre anschließende Deportation in das Konzentrationslager Ravensbrück bzw. das Konzentrationslager Leipzig beruhen auf der eidlichen Erklärung der Genannten (AS … des Behördenaktes betreffend die Erstbeschwerdeführerin) sowie auf der vorgelegten „Häftlingskarte“ der I. J. (Beilage zur Beschwerde, OZ … des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien). Der Aufenthalt im Displaced-Persons-Lager Ansbach-Bleidorn ist durch eine Ausweiskopie des Lagers belegt.

7. Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die Frage, ob sich die Großeltern bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen nach der Befreiung des K. L. aus dem Konzentrationslager Gunskirchen Anfang Mai 1945 bzw. nach der Befreiung der I. J. in der Nähe von Leipzig Ende April 1945 längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die BeschwerdeführerInnen berufen sich für ihren Standpunkt auf die eidliche Erklärung der I. J., die im Behördenverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt vorgelegt worden ist („Nach der Befreiung, im April 1945, ging ich einige Monate nach Mannheim, dann nach Salzburg, um meine Familie zu suchen. In Salzburg habe ich geheiratet und blieb dort ebenfalls einige Monate. Von dort ging ich mit meinem Mann im Herbst 1946 in das DPL Ansbach, Bleidornkaserne.“).

Ausgehend von diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht Wien ergänzende Ermittlungen durchgeführt und eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Salzburg – sowohl hinsichtlich der Meldedaten als auch hinsichtlich der behaupteten Eheschließung gestellt. Ebenso wurde die israelitische Kultusgemeinde Salzburg vom Verwaltungsgericht Wien mit einer Anfrage zur (religiösen) Eheschließung kontaktiert bzw. ob von Seiten der israelitischen Kultusgemeinde sonstige Hinweise bestünden bzw. bekannt gegeben werden können, die eine Wohnsitznahme der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen belegen könnten.

In Reaktion darauf wurde seitens des Magistrates der Stadt Salzburg, Einwohner- und Standesamt, mit Schreiben vom 21. April 2022 mitgeteilt, dass keine Eheschließung des K. L. beim Standesamtsverband verzeichnet sei. Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg, Stadtarchiv und Statistik, vom 25. April 2022 wurde des Weiteren mitgeteilt, dass im Stadtarchiv Salzburg weder betreffend K. L., noch betreffend I. J. Meldekarten vorliegen würden. Zwar sei es möglich bzw. anzunehmen, dass die beiden Personen nach Ende des Zweiten Weltkrieges in einem jüdischen DP-Camp in Salzburg wohnten, diese seien allerdings unter jüdischer Selbstverwaltung und US-amerikanischer Oberhoheit gestanden, weshalb aus diesen Lagern keine Meldeunterlagen vorliegen würden.

Auch die Erhebungen bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg haben keinen Hinweis auf einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg hervorgebracht (vgl. dazu die beiden aktenkundigen Schreiben der israelitischen Kultusgemeinde vom 17. Mai 2022 und vom 18. Mai 2022):

Eine (religiöse) Eheschließung zwischen K. L. und I. J. ist bei der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg nicht verzeichnet. Ebenso hat eine von Seiten der israelitischen Kultusgemeinde unter Beiziehung eines Historikers veranlasste Nachforschung in diversen Opferdatenbanken (auch mit unterschiedlichen Schreibweisen des Namens) keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in einem DP-Lager in Salzburg ergeben, wiewohl ein solcher Aufenthalt nach Auskunft in der israelitischen Kultusgemeinde in jenen Datenbanken, in die Einsicht genommen worden ist, vermerkt sein müsste.

Zusammengefasst haben die ergänzenden Erhebungen keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass eine Eheschließung des K. L. und der I. J. in Salzburg erfolgte bzw. dass sich die Genannten nach ihrer jeweiligen Befreiung (Ende April 1945 bzw. Anfang Mai 1945) zu irgendeinem Zeitpunkt länger im Bundesgebiet aufgehalten hätten bzw. hier ihren Lebensmittelpunkt begründet hatten.

An diesem Ergebnis vermag auch die Stellungnahme der BeschwerdeführerInnen vom 28. Juli 2022 nichts zu ändern, zumal mit dieser Stellungnahme keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorgelegt wurden, sondern ausschließlich auf die eidliche Erklärung der I. J. verwiesen wird. Der Inhalt der eidlichen Stellungnahme konnte aber durch die von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien getätigten Ermittlungen in keiner Weise bescheinigt werden bzw. sind im Zuge der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme des K. L. bzw. der I. J. im Bundesgebiet nach der erfolgten Befreiung Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1944 hervorgekommen. Insbesondere wäre im Falle des Zutreffens der eidlichen Erklärung der I. J. anzunehmen, dass insbesondere die Recherche der israelitischen Kultusgemeinde Salzburg entsprechende Anhaltspunkte für einen Aufenthalt der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Salzburg ergeben hätte.

Ausgehend davon war festzustellen, dass weder eine Eheschließung der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen in Österreich stattgefunden hat, noch dass die Groß- bzw. Urgroßeltern vor bzw. nach deren Internierung ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten.

IV. Rechtslage:

1. Die im Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige (11. März 2021) geltende Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG 1985, BGBl. 311/1985, idF Novelle BGBl. I 69/2019, lautete:

„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.

(3) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“

Mit der Novelle BGBl. I 162/2021 wurde § 58c Abs. 1 StbG 1985 insoweit geändert, als das Wort „Dritten“ durch das Wort „Deutschen“ ersetzt worden ist.

2. Die Bestimmung des § 58c Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG 1985, BGBl. 311/1985 erhielt mit der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 ihrer nunmehr in Geltung stehende Fassung. Diese lautet:

„§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.

(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder

2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.

(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.

(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.“

Die auf die Novelle BGBl. I 48/2022 Bezug nehmende „Inkrafttretensbestimmung“ des § 64a Abs. 35 StbG 1985 lautet:

„(35) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.“

3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 81/2005:

„Artikel 6. […]

(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegenen Wohnsitze und der letzte, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die verfahrensgegenständliche, auf § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz gestützte Anzeige wurde am 11. März 2021 bei der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv eingebracht und langte am 19. März 2021 bei der belangten Behörde ein.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 wurde § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz zuletzt geändert. Der das Inkrafttreten der Novelle regelnde § 64a Abs. 35 Staatsbürgerschaftsgesetz sieht vor, dass § 58c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022, dies war der 1. Mai 2022, in Kraft tritt.

In den Materialien (ErläutRV 1421 der Beilagen XXVII. GP - Ausschussbericht NR, S. 10) zu dieser Novelle finden sich dazu folgende erläuternde Bemerkungen „Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mangels ausdrücklicher Festlegung anders lautender Übergangsbestimmungen gilt auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, bereits die neue Rechtslage.“

Da das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I. Nr. 48/2022 bereits anhängig war sowie in Ermangelung einer anders lautender Übergangsbestimmung, findet § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz in dieser Fassung Anwendung auf den zu vorliegenden Fall.

Aufgrund der Novellierung findet sich die konkret relevante, den Staatsbürgerschaftserwerb für Nachkommen regelnde Bestimmung nicht mehr in § 58c Abs. 1a (vgl. noch § 58c StbG 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 162/2021), sondern in Abs. 3 leg. cit., weshalb dieser im vorliegenden Fall heranzuziehen ist.

Im Übrigen – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – würde auch die Anwendung des § 58c Abs. 1a StbG 1985 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 48/2022) im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sowohl § 58c Abs. 1a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 48/2022 als auch § 58c Abs. 3 StbG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl I 48/2022 an § 58c Abs. 1 (und die dort festgelegte Voraussetzung des Wohnsitzes im Bundesgebiet) anknüpfen. § 58c Abs.1 leg.cit selbst hat durch die Novelle BGBl. I 48/2022 jedoch keine Änderung erfahren.

2. Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 StbG 1985 normiert die Voraussetzungen, unter denen Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nach schriftlicher Anzeige an die Behörde zu erwerben.

Wesentlicher Inhalt des § 58c Abs. 1 StbG 1985 ist, dass Personen, die auf Grund von nationalsozialistischer Verfolgung aus Österreich fliehen mussten, die Staatsbürgerschaft durch bloße Anzeige wiedererlangen können. Neben diesen Personen werden auch Nachkommen dieser "§ 58c Abs. 1 StbG-Personen" in direkter absteigender Linie von dieser Bestimmung erfasst (noch zur Fassung vor der letzten Novelle, vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/01/0322).

Die Bestimmung des § 58c Abs. 3 StbG 1985 wurde vom Gesetzgeber in der Absicht geschaffen, auch Nachkommen in direkter absteigender Linie von Opfern des NS-Regimes die Möglichkeit einzuräumen, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben (betreffend den vorherigen Abs. 1a leg.cit.; um sie „nach Hause zu holen“, vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3).

Gemäß § 58c Abs. 1 StbG 1985 muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreich-ungarischen Monarchie oder Staatenloser gewesen sein, einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gehabt haben sowie sich vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland begeben haben, um der Verfolgung des Nazi-Regimes zu entkommen, die er zu befürchten hatte oder erlitten hat. Gemäß § 58c Abs. 2 Z 3 StbG muss der Vorfahre, auf den in der Anzeige Bezug genommen wird, als Staatsangehöriger der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert worden sein.

Gemäß § 58c Abs. 3 StbG 1985 erwirbt eine Person, die durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass sie Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß § 58c Abs. 1 oder Abs. 2 StbG 1985 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätten können, die österreichische Staatsbürgerschaft.

3. Wie festgestellt wurde, stützt sich die Erstbeschwerdeführerin– sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- sowie des Viertbeschwerdeführers – auf K. L. bzw. I. J. Wie ebenfalls festgestellt wurde, handelt es sich bei diesen um die Großeltern der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Urgroßeltern der Zweitbeschwerdeführerin, des Dritt- sowie des Viertbeschwerdeführers. Da es sich also bei allen BeschwerdeführerInnen - als Enkelin bzw. UrenkelInnen - um Nachkommen des K. L. und der I. J. in direkter absteigender Linie handelt (vgl. § 41 ABGB), ist zu prüfen, ob die beiden Genannten die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG 1985 erfüllt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben hätten können, und die BeschwerdeführerInnen sich insofern auf sie stützen können, um selbst die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war K. L. tschechoslowakischer Staatsbürger und insofern Staatsangehöriger eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. I. J. war rumänische Staatsangehörige. Sie sind also grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG 1985 erfasst.

4. Die Bestimmungen des § 58c Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG 1985 stellen des Weiteren auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes vor dem 15. Mai 1955 bzw. vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet ab. Die Frage, was unter dem Hauptwohnsitz zu verstehen ist, ist im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht umschrieben. Allerdings ist der Begriff des Hauptwohnsitzes in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat – unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 – zum Begriff des Hauptwohnsitzes im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 bereits ausgesprochen, dass dem "Hauptwohnsitz" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem Art. 6 Abs. 3 B-VG ergebende Verständnis zugrunde gelegt werden muss (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0026; VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ in § 58c Abs. 1 StbG 1985 an diesem, in der Rechtsordnung bereits umschriebenen Begriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG anknüpfen wollte, sprechen auch die Materialen zur Novelle BGBl. I 44/2022, aus denen (insbesondere aus dem Hinweis, wonach die behördliche Meldung nur Indizcharakter für den Hauptwohnsitz hat) hervorgeht, dass bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes an die in Art. 6 Abs. 3 B-VG normierten Kriterien angeknüpft werden sollte (vgl. IA 2146/A XXVII. GP, Seite 7).

Gemäß Art. 6 Abs. 3 BVG ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Es geht um eine nicht bloß vorübergehende Verdichtung bestimmter Lebensbeziehungen (vgl. Bertel in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Art. 6 B-VG Rz 13).

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer Rechtsprechung mit dem Begriff des Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG auseinandergesetzt:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen ist (vgl. VfSlg. 20.104/2016).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Hauptwohnsitzbegriff des Art. 6 Abs. 3 B-VG ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet ist, an der der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweist (VwGH 24.6.2003, 2002/01/0081). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur überdies bereits klargestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Hauptwohnsitz gegeben ist, anhand einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien in einer Gesamtschau zu erfolgen hat (vgl. VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; VwGH 25.9.2007, 2005/01/0198).

In subjektiver Hinsicht erfordert die Begründung (aber auch die Aufrechterhaltung) des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet sohin einen "animus domiciliandi", also die (freiwillige) Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. nochmals VwGH 21.3.2006, 2004/01/0266; vgl. dazu auch Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 [1999], Rz 79 zu Art. 6 B-VG). In objektiver Hinsicht setzt ein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (Aufrechterhaltung einer) Wohnmöglichkeit im Inland und die beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. im Zusammenhang mit der „Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes“ bei einem Auslandsaufenthalt: VwGH 4.9.2008, 2006/01/0064).

Es ist somit bei der Beurteilung, ob ein Hauptwohnsitz vorliegt im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261).

Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:

K. L. wurde im Herbst 1944 in das ZAL Donnerskirchen verbracht, Anfang 1945 in das Konzentrationslager Mauthausen deportiert und sodann im Konzentrationslager Gunskirchen interniert, aus dem er Anfang Mai 1945 befreit worden ist. Er hielt sich in diesem Zeitraum zweifelsfrei faktisch in Österreich auf, jedoch kann nicht angenommen werden, dass K. L. während seiner mehrmonatigen Internierung in Österreich im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG begründet hatte. Im Falle einer zwangsweisen Internierung kann keine Rede davon sein, dass die betroffene Person (im vorliegenden Fall K. L.) sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden (freiwilligen) Absicht im Bundesgebiet niedergelassen hat, dieses zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, weshalb es ihm an dem Willen, einen Wohnsitz zu begründen, fehlte. Bis zu seiner Befreiung Anfang Mai 1945 hat K. L. sohin über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt. (vgl. etwa auch VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, wonach eine Inhaftierung zu keiner Begründung des Hauptwohnsitzes in der Haftanstalt führt; vgl. dazu auch VwGH 25.5.2004, 2002/01/0496).

Diese Beurteilung trifft auch hinsichtlich I. J. zu, welche nach den getroffenen Feststellungen zunächst zwangsweise von Budapest an die österreichische Grenze und sodann von Zurndorf nach Ravensbrück deportiert worden ist. Auch im Fall I. J. ist angesichts der zunächst zwangsweise erfolgten Verbringung in das Bundesgebiet und der sodann erfolgten zwangsweisen Deportation nach Deutschland nicht anzunehmen, dass diese vor ihrer Befreiung Ende April 1945 nahe Leipzig einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hatte.

Schließlich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass sich K. L. oder I. J., nachdem sie Anfang Mai 1945 bzw. Ende April 1945 aus ihrer jeweiligen Internierung befreit worden waren, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und somit ihren Hauptwohnsitz (in Salzburg oder sonstwo) im Bundesgebiet begründet hatten.

Die obigen Ausführungen finden schließlich auch Deckung in der Zielsetzung der Bestimmung des § 58c StbG 1985, alle Vertriebenen und ihre Nachkommen „nach Hause zu holen“ (vgl. IA 536/A XXVI. GP, S. 3) und ihnen dadurch zu ermöglichen, hier Fuß zu fassen, da sie ihre Heimat Österreich aufgrund der Gräueltaten des Nationalsozialismus verlassen mussten (vgl. auch die Begründung zum Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats – stenographische Protokolle zur 88. Sitzung der XXVI. Gesetzgebungsperiode, Seite 328, wonach die Bestimmung des § 58c auf jene Personen Anwendung finden soll, die ihre Heimat Österreich aufgrund des “Naziregimes“ verlassen mussten). In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Person aus ihrer Heimat nach Österreich deportiert, hier inhaftiert sowie befreit wurde und in weiterer Folge emigriert ist – ohne nach der Befreiung im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz begründet zu haben –, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht um einen solchen in der „Heimat Österreich“ handelte, die in weiterer Folge verlassen werden musste, sondern der Aufenthalt in Österreich vielmehr durch die Gräuel des Nationalsozialismus erzwungen worden ist. Die gegenteilige Auslegung des Begriffes „Hauptwohnsitz“ hätte überdies zur Folge, dass auch sämtliche Nachkommen von Angehörigen der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, die zwangsweise nach Österreich gebracht und im Bundesgebiet interniert waren, auch wenn diese Personen unmittelbar nach der erfolgten Befreiung in ihre Herkunftstaaten zurückgekehrt und somit keinen näheren Bezug zur Republik Österreich gehabt haben, in den Anwendungsbereich des § 58c StbG 1985 fallen würden. Eine derart weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung kann aber ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden.

5. Ein Hauptwohnsitz des K. L. oder der I. J. im Bundesgebiet, den diese hätten aufgeben können, hat sohin zu keinem Zeitpunkt bestanden.

6. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass weder K. L. noch I. J. die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 oder des Abs. 2 Z 3 StbG 1985 in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet erfüllt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft daher nach dieser Bestimmung nicht erwerben hätte können und weder die Erstbeschwerdeführerin als deren Enkelin, noch die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer als deren Urenkelkinder die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 58c Abs. 3 StbG 1985 erworben haben.

7. Die Beschwerden sind daher – unter entsprechender Korrektur der maßgeblichen Rechtsgrundlagen – abzuweisen.

8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines Parteiantrags – von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt auf die von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Unterlagen sowie auf die ergänzenden Erhebungen des Verwaltungsgerichts Wien stützt und eine weitere Klärung nicht zu erwarten war. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038; 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen). Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

9. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der in § 58c Abs. 1 StbG 1985 verwendete Begriff des „Hauptwohnsitzes“ im Sinne der vorstehend zitierten Judikatur zu Art. 6 Abs. 3 B-VG zu verstehen ist, bzw. wenn dies zu verneinen ist, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwiefern der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ iSd § 58c Abs. 1 StbG 1985 von der vorstehend zitierten Judikatur abweicht und im Speziellen, ob eine zwangsweise Internierung in einem Konzentrationslager einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 58c Abs. 1 StbG 1985 zu begründen vermag. Der vorliegende Fall ist auch von der Beantwortung dieser Frage abhängig, weil im Falle eines Hauptwohnsitzes der Groß- bzw. Urgroßeltern der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet der Anwendungsbereich des § 58c Abs. 3 StbG 1985 (beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen) eröffnet wäre.

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