Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/101/13558/2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.101.13558.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 04.10.2022, Zl. ..., betreffend Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 EUR (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren
1.1. Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C. (kurz: belangte Behörde) erließ ein Straferkenntnis, datiert vom 04.10.2022, Zl. .... Darin wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 100,-- EUR, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, bestraft.
1.2. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde das Straferkenntnis dadurch, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-... mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2022 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung, der belangten Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ am 11.11.2021, 08:40 Uhr in Wien, D.-straße in Höhe ONr. 15-21, Richtung E.-Straße gelenkt habe. Da die (elektronische) Zustellung am 01.02.2022 geschehen sei und innerhalb der daran knüpfenden Frist keine Auskunft erteilt worden sei, habe die belangte Behörde die oben näher beschriebene Strafe verhängt, weil er gegen § 103 Abs 2 KFG verstoßen habe.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt habe, ausschließlich über den Postweg behördliche Schriftstücke erhalten zu wollen. Da dies nicht geschehen sei, sei (Anm. implizit vorgebracht) die Zustellung nicht korrekt gewesen. Er könne im Übrigen keine Auskunft geben, wer das KFZ am 11.11.2021 lenkte. Er wisse auch nicht was ihm konkret vorgeworfen werde.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
3. Zum durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren
3.1. Die belangte Behörde legte mittels Schreiben vom 25.10.2022, eingelangt am 04.11.2022, dem Verwaltungsgericht Wien den gesamten Verwaltungsstrafakt, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche konnte somit gemäß §§ 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.
3.2. In der Folge stellte das Verwaltungsgericht Wien zum Thema der korrekten elektronischen Zustellung, eine Anfrage an die Bundesrechenzentrum GmbH (kurz: BRZ).
3.3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie in die Stellungnahme des BRZ.
4. Feststellungen
4.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29.01.2021 über www.oesterreich.gv.at für die elektronische Zustellung an. In den Zeiträumen vom 20.04.2021 – 15.05.2021 und vom 21.05.2021 – 18.06.2021 war der Beschwerdeführer als abwesend gemeldet. Der Beschwerdeführer war jedenfalls bis zum 30.11.2022 aktiver Teilnehmer der elektronischen Zustellung. Eine Deaktivierung fand seit seiner Anmeldung nicht statt. Die hinterlegte Emailadresse lautet: a..b.@gmail.com. Über diese Emailadresse brachte der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde am 10.10.2022 ein.
4.2. Sämtliche (verfahrensrelevanten) behördlichen Zustellungen an den Beschwerdeführer wurden im behördlichen Verfahren von der belangten Behörde elektronisch vorgenommen. Zu diesen lagen folgende Informationen vor:
Nachricht 2022-01-31
Empfänger: B. A.
Versender: W ... PK C.
Betreff: ... – VStVF 37 – Lenkererhebung
Zustellung: 2022-01-31 16:42:32
Akzeptiert: 2022-02-01 00:13:07
Gelesen: 2022-02-01 00:13:09
Zustellqualität: RSa
Verständigungsadresse: a..b.@gmail.com
Verständigung 1: 2022-01-31 16:42:39
Die Lenkererhebung wurde am 01.02.2022 00:13:07 Uhr abgeholt.
Nachricht 2022-04-11
Empfänger: B. A.
Versender: W ... PK C.
Betreff: ... – VStVF 47 – Strafverfügung
Zustellung: 2022-04-11 12:42:08
Akzeptiert: 2022-04-11 12:46:06
Gelesen: 2022-04-11 12:46:11
Zustellqualität: RSa
Verständigungsadresse: a..b.@gmail.com
Verständigung 1: 2022-04-11 12:43:24
Die Strafverfügung wurde am 11.04.2022 12:46:06 Uhr abgeholt.
Nachricht 2022-10-04
Empfänger: B. A.
Versender: W ... PK C.
Betreff: ... – VStVF 46b – Straferkenntnis
Zustellung: 2022-10-04 12:40:06
Akzeptiert: 2022-10-04 13:38:59
Gelesen: 2022-10-04 13:39:01
Zustellqualität: RSa
Verständigungsadresse: a..b.@gmail.com
Verständigung 1: 2022-10-04 12:41:27
Das Straferkenntis wurde am 04.10.2022 13:38:59 Uhr abgeholt.
4.3. Bei sämtlichen Zustellungen wurde keine Bouncing-Mail zur Verständigung generiert. Zusätzlich lautete bei jeder Zustellung die Status-Info bei der belangten Behörde: „Elektronisch zugestellt und abgeholt“. Als Anwendung fungierte bei der belangten Behörde das PAD-MODUL1.
4.4. Die Lenkererhebung der belangten Behörde vom 31.01.2022 langte am selben Tag beim Beschwerdeführer über die elektronische Zustellung ein. Gelesen bzw abgeholt wurde diese am Folgetag. Da der Beschwerdeführer auf diese nicht antwortete, erließ die belangte Behörde sodann eine Strafverfügung, datiert vom 11.04.2022. Diese langte beim Beschwerdeführer ebenfalls über die elektronische Zustellung am selben Tag ein und wurde am Folgetag gelesen bzw abgeholt.
4.5. In der Folge stellte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er einer elektronischen Zustellung niemals zugestimmt hat. Er begehrte weiters, dass ihm sämtliche künftigen behördlichen Schriftstücke auf dem Postweg zugestellt werden.
4.6. Sodann erließ die belangte Behörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, datiert vom 04.10.2022 und stellte dieses dem Beschwerdeführer über die elektronische Zustellung am selben Tag zu.
5. Beweiswürdigung
5.1. Die obigen Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde. Über das Antwortschreiben des BRZ konnten darüber hinaus noch konkrete Umstände zur elektronischen Zustellung abgeleitet werden. Insbesondere leitete das Verwaltungsgericht Wien daraus ab, dass der Beschwerdeführer zu den jeweiligen Zustellzeiten als Teilnehmer der elektronischen Zustellung aktiv war. Zusätzlich gab es keine Fehlermeldungen (vgl „Bouncing-Mail“).
5.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren somit als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche verfahrensrelevanten Zustellungen sogar vom Beschwerdeführer gelesen bzw abgeholt wurden, gehen seine diesbezüglichen Ausführungen, er habe davon nichts gewusst udgl, ins Leere.
5.3. Dass der Beschwerdeführer auf die Lenkererhebung nicht reagierte, ergab sich aus dem Akt, weil dieser keine derartige Antwort enthielt. Der Beschwerdeführer behauptete auch nichts Gegenteiliges, sondern gab vielmehr an, dass er diese Auskunft nicht erteilen konnte.
6. Rechtslage
Die verfahrensrelevante Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 lautet:
(1) […]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…].
Die wesentlichen Normen des Zustellgesetzes lauten:
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2) […].
(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.
§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
[…]
(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
[…]
(5) Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 EGovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. […].
§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. […].
(2) […].
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) […].
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
(8) […].
7. Rechtliche Beurteilung
7.1. Der primäre verfahrensrelevante Fokus ist, ob die Zustellungen an den Beschwerdeführer gesetzesgemäß und korrekt erfolgt sind. Darauf basierend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer seinen Pflichten aus der Lenkererhebung nachkam.
7.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts nahm die belangte Behörde sämtliche Zustellungen an den Beschwerdeführer im Form einer elektronischen Zustellung (§§ 28 ff ZustG) vor. Im ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob hierfür die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
7.3. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts lässt sich ableiten, dass sich der Beschwerdeführer (freiwillig) zur elektronischen Zustellung bzw zum Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs 1 ZustG anmeldete. Sämtliche verfahrensrelevanten Zustellungen liegen zeitlich nach dieser Anmeldung und fanden ebenso nicht in Zeiten der gemeldeten Abwesenheiten statt. Eine Abmeldung von der elektronischen Zustellung bzw vom Teilnehmerverzeichnis fand zu diesen Zeiten ebenfalls nicht statt. Als elektronische Adresse fungierte die Emailadresse des Beschwerdeführers (a..b.@gmail.com).
7.4. Die Voraussetzung einer elektronischen Zustellung iSd 3. Abschnittes des ZustG ist die Anmeldung zum Teilnehmerverzeichnis bzw zu einem elektronischen Zustelldienst. Als Zustelldienst fungierte gegenständlich das BRZ. Durch diese Anmeldung gibt der Beschwerdeführer seine Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form.
7.5. Zu klären ist weiters, ob die belangte Behörde im konkreten Fall elektronische Zustellungen der behördlichen Dokumente vornehmen durfte. Die belangte Behörde hat im ersten Schritt durch eine elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer (1) zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und (2) ob die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs 2 zweiter Satz ZustG (gemeldete Abwesenheiten) ausgeschlossen ist.
7.6. Da aufgrund des festgestellten Sachverhalts der Beschwerdeführer zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet und nicht als abwesend gemeldet war, konnte eine elektronische Zustellung erfolgen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er darauf besteht sämtliche Zustellungen nur noch in postalischer Form zu erhalten, ist festzuhalten, dass dies kein taugliches Mittel ist, um eine elektronische Zustellung zu deaktivieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt sich von der elektronischen Zustellung schlichtweg abzumelden. Schließlich wären bei einer Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung (mit Zustellnachweis) nicht mehr gegeben, sodass dann idR alternativ eine postalische Zustellung erfolgen hätte müssen. Da er dies jedoch nicht tat, fanden die elektronischen Zustellungen korrekt statt.
7.7. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer damit zu konfrontieren, dass er nach dem festgestellten Sachverhalt jedes einzelne verfahrensrelevante behördliche Schriftstück selbst abgeholt bzw gelesen hat. Dies unmittelbar nach Zustellung. Diese Informationen waren dem Akt deutlich zu entnehmen, insbesondere über das PAD (personal digital assistans). Damit ist im Wesentlichen die Aufnahme des Zustellnachweises in elektronischer Form gemeint. Außerdem ist festzuhalten, dass durch die Abholung jedenfalls das Dokument als zugestellt gilt (§ 35 Abs 5 ZustG). Seine diesbezüglichen Äußerungen, dass er dies nicht gewusst hätte sind ebenfalls als bloße Schutzbehauptungen zu klassifizieren. Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass die elektronischen Zustellungen gesetzeskonform und korrekt durchgeführt wurden.
7.8. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl objektiv als auch subjektiv verletzt.
7.9. Durch die korrekte Zustellung der Lenkererhebung begann die Frist zur Auskunft am 01.02.2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 15.02.2022. Innerhalb dieser Frist wurde aufgrund des festgestellten Sachverhalts keine Auskunft erteilt.
7.10. Die gegenständliche Auskunft ist vom Zulassungsbesitzer (dem Beschwerdeführer) zu erteilen. Benennt der Zulassungsbesitzer in der Folge eine Person, welche die Auskunft zu erteilen vermag, so hat diese die Auskunft zu erstatten (Vgl. Grundtner/Pürstl, KFG10 [2016] § 103 Anm. 22). Die Auskunft ist dabei stets vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten (Vgl. auch VwGH 12.10.1970, 159/70; VwGH 23.12.1989, 87/18/0117). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zum einen nicht selbst die Auskunft erteilte, aber auch keine andere Person nannte die schlussendlich die Auskunft erteilen konnte, hat er die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG verletzt und den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 KFG verwirklicht.
7.11. Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor (Vgl. VwGH 28.03.2006, 2002/03/0264), sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
7.12. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.13. Im Beschwerdefall ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG ein Strafrahmen von bis zu EUR 5.000,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind mangels eigener Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist eine nicht einschlägige Vormerkung auf. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzusehen, weil der Beschwerdeführer nicht wusste, wen er als Lenker angeben sollte. Durch dieses Verhalten wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs durch rasche Feststellung, welche Personen Verwaltungsübertretungen beim Lenken eines KFZ begangen haben in durchschnittlichen Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher als durchschnittlich erachtet werden.
7.14. Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.
7.15. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500,-- EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, sowie weiters keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Eine mündliche Verhandlung hätte gegenständlich auch keinen bedeutenden Mehrwert gebracht, weil sämtliche verfahrensrelevanten Umstände dem Akt entnommen werden konnten und das Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinen Anlass dazu gab.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.