LVwG W VGW-101/042/7004/2026-7

VGW-101/042/7004/2026-7Tribunal administratif régional8 juin 2026

Regest

Anfechtung, Einverständniserklärung, Gesetzmäßigkeit, Gleichheitssatz, Mängelbehebung, Sachlichkeit, Unterschrift, Wahlanfechtung, Wahlausschließungsgrund, Wirtschaftskammer-Wahlordnung, Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/7004/2026-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.042.7004.2026.7

Begründung

In Angelegenheit der Beschwerde der wahlwerbenden Partei „A.“ gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien, vom 17.12.2025, ohne Geschäftszahl, mit welchen a) der Einspruch der wahlwerbenden Partei „A.“ vom 17.3.2025 gegen die Ermittlung des Urwahlergebnisses und gegen das Urwahlergebnis der der zwischen dem 11.3.2025 und dem 13.3.2025 erfolgten Urwahl in der Fachgruppe Wien „…“ abgewiesen wurde, und b) der Antrag der wahlwerbenden Partei „A.“ vom 3.2.2025 auf Aufnahme von Herrn B. C. in die Liste der Kandidaten der Liste der wahlwerbenden Partei zu dieser Urwahl zurückgewiesen wurde, stellt das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG den

A n t r a g,

(einfach)

im § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019 die Wendung „Zustimmungs-,“ als gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig aufzuheben.

Eventualiter wird die Aufhebung des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019 als gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig beantragt.

B e g r ü n d u n g

I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde der wahlwerbenden Partei „A.“ gegen den Bescheid der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien vom 17.12.2025, ohne Geschäftszahl, mit welchen a) der Einspruch der wahlwerbenden Partei „A.“ vom 17.3.2025 gegen die Ermittlung des Urwahlergebnisses und gegen das Urwahlergebnis der zwischen dem 11.3.2025 und dem 13.3.2025 erfolgten Urwahl in der Fachgruppe Wien „…“ abgewiesen wurde, und b) der Antrag der wahlwerbenden Partei „A.“ auf Aufnahme von Herrn B. C. in die Liste der Kandidaten der wahlwerbenden Partei zu dieser Urwahl zurückgewiesen wurde.

Diesem bekämpften Bescheid ging die undatierte Wahlkundmachung der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien voran, mit welcher Urwahlen insbesondere zu sämtlichen Ausschüssen der Fachgruppen und zur Urwahl der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Wien für die Wahltage 11.3.2025, 12.3.2025 und 13.3.2025 festgesetzt wurden.

Seitens der wahlwerbenden Partei „A.“ wurde für die Urwahl zur Fachgruppe Wien „…“ am 17.1.2025 ein Wahlvorschlag eingebracht.

Laut diesem Wahlvorschlag enthielt diese Liste der Beschwerdeführerin drei WahlwerberInnen, wobei Herr B. C. an erster Stelle kandidierte.

Zudem wurden dem Wahlvorschlag Einverständnis- und Zustimmungserklärungen beigeschlossen. U.a. wurden eine Einverständniserklärung der D. GmbH für die Wahlbewerbung von Herrn B. C. und (jedenfalls aus Sicht der wahlwerbenden Partei und aus Sicht von Herrn B. C.) eine Zustimmungserklärung von Herrn B. C., mit welcher dieser zustimmte, in Wahrnehmung des passiven Wahlrechts dieser obangeführten Gesellschaft als Wahlwerber zu kandidieren, beigeschlossen.

Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien hat im Hinblick auf diese Zustimmungserklärung von Herrn B. C. einen Mangel festgestellt, da auf dem Einverständnis- und Zustimmungserklärungsformular Herr B. C. lediglich einmal eigenhändig unterschrieben hat, nämlich im Rahmen der von ihm vorgenommenen firmenmäßigen Fertigung für die D. GmbH in der Unterschriftsrubrik für die Vornahme der firmenmäßigen Fertigung einer Einverständniserklärung i.S.d. § 88 Abs. 3 Z 3 Wirtschaftskammergesetz.

Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien erblickte einen Mangel bei dieser Einverständnis- und Zustimmungserklärung dahingehend, dass im Bereich der Unterschriftsrubrik für die Vornahme der eigenhändigen Fertigung einer Zustimmungserklärung i.S.d. § 88 Abs. 3 Z 2 Wirtschaftskammergesetz keine Unterschrift gesetzt worden ist.

Im Hinblick auf diesen (gemäß § 12 Abs. 5 Z 3 der Wahlordnung nicht behebbaren) festgestellten Mangel brachte die wahlwerbende Partei, welche für die Kandidatur bei dieser Urwahl zu dieser Fachgruppe einen Wahlvorschlag, auf welchem auch Herr B. C. als Kandidat angeführt war, eingebracht hatte, daher die wahlwerbende Partei „A.“, einen Antrag auf Aufnahme von Herrn B. C. als Kandidat in den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag ein. Über diesen Antrag wurde durch den Spruchpunkt 2) der gegenständlich bekämpften Bescheidausfertigung zurückweisend abgesprochen.

In weiterer Folge wurde Herr B. C. von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammmer für Wien nicht in die Liste der eingereichten, gültigen Wahlvorschläge für die angeführte Fachgruppe aufgenommen, sodass diese auch nicht in diese Fachgruppe gewählt werden konnte.

Diese Nichtaufnahme von Herrn B. C. in die Liste der eingereichten, gültigen Wahlvorschläge für die angeführte Fachgruppe stuft die wahlwerbende Partei, welche für die Kandidatur bei dieser Urwahl zu dieser Fachgruppe einen Wahlvorschlag, auf welchem auch Herr B. C. als Kandidat angeführt war, eingebracht hatte, daher die wahlwerbende Partei „A.“, als eine Verletzung ihres Rechts auf Einbringung eines Wahlvorschlags ein. Darum erhob diese wahlwerbende Partei mit Schriftsatz vom 17.3.2025 einen „Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis der Wirtschaftskammerwahlen 2025 Fachgruppe Wien „…“ ein. Über diesen Einspruch wurde durch den Spruchpunkt 1) der gegenständlich bekämpften Bescheidausfertigung abweisend abgesprochen.

II. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Im vorliegenden Fall hat ein Organ der Wirtschaftskammer Österreich, nämlich die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien, welche durch § 78 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz eingerichtet ist, und welche ein Organ der Wirtschaftskammer Österreich ist, einen Bescheid erlassen.

Das Wirtschaftskammergesetz wurde kompetenzmäßig auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie“ des Art. 10 Abs- 1 Z 8 B-VG erlassen, und findet sich Kompetenztatbestand nicht unter den in Art. 102 Abs. 2 B-VG angeführten Kompetenztatbeständen.

Die Wirtschaftskammer Österreich wurde gemäß Art. 10 Abs- 1 Z 8 B-VG im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtet, und stellen die einzelnen Landeswirtschaftskammern lediglich Organe der Wirtschaftskammer Österreich dar.

Die Wirtschaftskammer Österreich ist i.S.d. des Art. 120a B-VG als ein nicht-terriorialer Selbstverwaltungskörper zu qualifizieren. Dieser kommt daher gemäß Art. 120 b Abs. 1 B-VG die Befugnis zur hoheitlichen Vollziehung der in den eigenen Wirkungsbereich fallenden Agendenvollziehung dieses Organs der Wirtschaftskammmer Wien zu.

Insbesondere durch § 89 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz werden der Hauptwahlkommission jeder Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf Urwahlen zu Organen einer Landeskammer hoheitliche Vollzugskompetenzen im Wahlverfahren zugewiesen, wie etwa die Befugnis zur Prüfung von eingereichten Wahlvorschlägen, zur Mitteilung von festgestellten Mängeln, zur Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Verlautbarung von Wahlvorschlägen und zur Entscheidung über Einsprüche gemäß § 98 Wirtschaftskammergesetz.

Zumindest konkludent wird der Hauptwahlkommission jeder Landeskammer durch § 89 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz auch die Befugnis eingeräumt, Kandidaten eines eingereichten Wahlvorschlags bei Vorliegen eines diese Streichung rechtfertigenden Mangels aus diesem Wahlvorschlag zu streichen.

Auch wird der Hauptwahlkommission bei jeder Landeskammer durch § 98 Abs. 3 Wirtschaftskammer die Kompetenz zur Abweisung eines Einspruchs einer wahlwerbenden Partei gegen die Ermittlung eines Wahlergebnisses und das verlautbarte Wahlergebnis zu einer Urwahl zugewiesen.

Damit war die Hauptwahlkommission bei bei der Wirtschaftskammer Wien jedenfalls zur Erlassung des unter Spruchpunkt 1) der gegenständlichen angefochtenen Bescheidausfertigung erlassenen Bescheids funktionell und örtlich zuständig.

Im gesamten Wirtschaftskammergesetz findet sich keine Bestimmung, welche die Agendenvollziehungen nach dem zweiten Hauptstück des Wirtschaftskammergesetzes, daher insbesondere die Vollziehung des § 98 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz dem eigenen Wirkungsbereich der Agendenvollziehung der Wirtschaftskammer Österreich i.S.d. Art 120b Abs. 1 B-VG zuordnen würde.

Da aber die Durchführung von Wahlen zu den Organen von nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern seit jeher zu den essentiellen Befugnissen eines nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpers zählen und bereits vor der Erlassung des Art. 120b B-VG stets von nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern (unbeanstandet) durch die Lehre und Judikatur dem eigenen Wirkungsbereich zugeordnet wurden, ist nach Auslegung des antragstellenden Gerichts zu folgern, dass bereits in unmittelbar Anwendung des Art. 120b Abs. 1 B-VG die Agendenvollziehungen nach dem zweiten Hauptstück des Wirtschaftskammergesetzes im eigenen Wirkungsbereich der als nicht-territorialen Selbstverwaltungskörper eingerichteten Wirtschaftskammer Österreich zu vollziehen sind.

Dieses Ergebnis ist auch deshalb geboten, da die Vollziehung von Wahlangelegenheiten mangels einer Zuweisung zum übertragenen Wirkungsbereich und ausdrücklicher Bezeichnung gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG ohnedies als eine Angelegenheit des - eigenen - Wirkungsbereiches der Wirtschaftskammer Österreich einzustufen ist.

Dies ist gegenständlich von entscheidender Bedeutung, weil die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) bezüglich Art. 131 B-VG ausführen:

"Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind."

Darauf Bezug nehmend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4.4.2019, Ro 2017/11/0003 (vgl. dort Rn 17), die Zuständigkeit des entsprechenden Landesverwaltungsgerichts angenommen, wenn es um einen Bescheid eines im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten sonstigen Selbstverwaltungskörpers in dessen eigenem Wirkungsbereich ging, weil dies keine Besorgung der Vollziehung des Bundes unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG darstellt.1

Damit ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß Art. 131 B-VG zur Behandlung von Beschwerden gegen einen dem eigenen Wirkungsbereich der Wirtschaftskammer Österreich zuzuordnenden Bescheid der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien funktionell zuständig.

Die gegenständliche Beschwerde wurde seitens der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer für Wien dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zur Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG funktionell zuständig.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheidspruch zu Spruchpunkt 1) der bekämpften Bescheidausfertigung erging auf Grundlage der, der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien gemäß § 98 Abs. 4 WirtschaftskammerG zukommenden Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über einen Einspruch einer Wählergruppe gegen die Ermittlung eines Wahlergebnisses und gegen das verlautbarte Wahlergebnis einer Urwahl.

Im Rahmen dieser Vollzugskompetenz erließ die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Wien den zu Spruchpunkt 1) bekämpften Bescheid, mit welchem der gegenständliche Einspruch der Wählergruppe „A.“ in Vollziehung des § 12 Abs. 5 Z 3 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) abgewiesen wurde.

Bei der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) handelt es sich um eine Durchführungsverordnung i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B-VG, zu deren Erlassung das Wirtschaftskammerparlament der Wirtschaftskammer Österreich gemäß § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG ermächtigt wurde.

Durch § 12 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) wird die Bestimmung des § 89 WirtschaftskammerG näher determiniert.

Da jedenfalls der Spruchpunkt 1 der gegenständlich bekämpften Bescheidausfertigung auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Z 3 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) gestützt wurde, ist diese Bestimmung für das antragsgegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Gesetzesprüfungsantrag liegen sohin vor.

III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:

III.1) Rechtsquellen:

Gemäß Art. 120c Abs. 1 B-VG sind in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs2 die Organe von nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die demokratische Bestellung der Organe eines nicht-territorialen Selbstverwaltungskörpern entspricht zudem einem Kerngedanken der Selbstverwaltung.3

§ 74 WirtschaftskammerG lautet:

„Wahlordnung

(1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bescheinigt sein.“

§ 88 WirtschaftskammerG lautet:

„Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten.

2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 6 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des Schreibens an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppen aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Zustellung hat an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Zustelladresse zu erfolgen, sofern er nicht eine Änderung derselben der Hauptwahlkommission mitgeteilt hat. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Wahlwerbers. Sie gilt im Falle einer Hinterlegung auch dann als mit dem ersten Tag der Bereithaltung der Sendung zur Abholung bewirkt, wenn der Wahlwerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle oder in Folge der Änderung derselben nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.“

§ 89 WirtschaftskammerG lautet:

„Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 43. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Die Mitteilung der Mängel gemäß Abs. 1 erster Satz erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ab dem in der Wahlkundmachung gemäß § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) angeführten Zeitpunkt. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt.

(3) Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die

1. rechtzeitig eingereicht wurden und

2. zumindest einen Bewerber und

3. die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(6) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen. Bei gleichzeitigem Einlangen entscheidet das Los.

(7) Kommt für zwei gültige Wahlvorschläge die Vergabe ein und desselben Listenplatzes in Betracht, der sich aus der von der bei der Bundeskammer eingerichteten Hauptwahlkommission verbindlich festgelegten Reihung gemäß Abs. 6 ergibt, so ist bei der Entscheidung über die Zuweisung dieses Listenplatzes insbesondere auf das Naheverhältnis der hinter dem jeweiligen Wahlvorschlag stehenden Wählergruppe (wie finanzielle, organisatorische oder vereinsrechtliche Beziehungen) zur Bundesorganisation der im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretenen Wählergruppe abzustellen, deren zuletzt erreichte Mandatszahl ausschlaggebend für die Zuweisung des strittigen Listenplatzes an sie bei der Fassung des Reihungsbeschlusses war.

(8) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.“

§ 12 Wirtschaftskammer-Wahlordnung für die Wahlen der Wirtschaftskammern und ihrer Fachorganisationen (WKWO) in der geltenden Fassung des Beschlusses des Wirtschaftsparlaments der Wirtschaftskammer Österreich vom 12.7.2019, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich Nr. 1/2019, lautet:

„Zu § 89

§ 12.

(1) Die von den Wählergruppen gemäß § 89 Abs 1 WKG durchgeführten Mängelbehebungen müssen bis spätestens zu dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitpunkt bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(2) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(3) Der Beschluss der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß § 89 Abs 6 WKG bezüglich der Reihenfolge der Wahlvorschläge hat bis spätestens 31. Oktober des der Wahl vorangehenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Die Bewerber jeder Wählergruppe eines Wahlvorschlages sind in der vorgeschlagenen Reihenfolge mit der Listennummer sowie mit durchlaufenden arabischen Ziffern zu nummerieren.

(5) Entsprechen Wahl(Besetzungs)vorschläge den Anforderungen der §§ 88 und 89 WKG sowie des § 11 Abs 1 bis 6 WKWO nicht, so sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, diese dem Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 89 Abs 1 und 2 WKG mitzuteilen. Kein verbesserungsfähiger Mangel hinsichtlich des Wahlvorschlags (§ 89 Abs 3 WKG) oder hinsichtlich einzelner Bewerber liegt insbesondere dann vor, wenn

1. der Vorschlag verspätet eingereicht wird,

2. auf dem Vorschlag kein wählbarer Bewerber aufscheint,

3. eine erforderliche Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung fehlt,

4. eine erforderliche Zustimmungs- oder Unterstützungserklärung nicht ordnungsgemäß eigenhändig unterfertigt ist oder nicht von einer wahlberechtigten Person stammt,

5. eine erforderliche Einverständniserklärung nicht von (einer) vertretungsbefugten Person(en) gefertigt ist oder wenn

6. aus einer Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung nicht hervorgeht, für welchen Vorschlag diese gilt.

(6) Nach der Mängelbehebung hat die Hauptwahlkommission die eingereichten gültigen Wahlvorschläge in der gemäß § 89 Abs 6 WKG festgelegten Reihenfolge nach Maßgabe des § 35 im Internet zu verlautbaren, wobei Vor- und Zuname, das Geburtsjahr der Bewerber, der (Haupt-)Standort der Berechtigung mit seiner Postleitzahl sowie die Bezeichnung der jeweiligen Wählergruppe der Bewerber anzugeben sind.

(7) Bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge sind Bewerber, die Vertreter von juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern sind, zumindest als solche zu kennzeichnen.“

§ 98 WirtschaftskammerG lautet:

„Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

III.2) Ausführung der Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung des § 89 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG:

III.2.1) Genese des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG und Darlegung der zu dieser Bestimmung ergangenen Gesetzesmaterialien:

Durch die Bestimmung des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG werden die Konstellationen angeführt, welche zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlags führen.

Inhaltlich dieselbe Regelung wurde in dem Vorgängergesetz des Wirtschaftskammergesetzes, nämlich dem Handelskammergesetz, durch die Novelle zum Handelskammergesetz vom 27.6.1969, BGBl. Nr. 208/1969, im § 85 Abs. 3 HandelskammerG in das Handelskammergesetz eingeführt.

Diese Bestimmung des § 85 Abs. 3 HandelskammerG i.d.F. BGBl. Nr. 208/1969 lautete bis zum Außerkrafttreten des Handelskammergesetzes wie folgt:

„Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern aufweisen, sind nicht zuzulassen.

Inhaltlich im Grunde unverändert wurde diese Regelung in der Stammfassung zum Wirtschaftskammergesetz, BGBl. I Nr. 103/1998, in den § 91 Abs. 2 WirtschaftskammerG aufgenommen, welche wie folgt lautete:

„Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.“4

Die bisherige, im § 91 WirtschaftskammerG, BGBl. I Nr. 103/1998, normierte Regelung der Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge wurde durch die Wirtschaftskammergesetznovelle BGBl. I Nr. 153/2001, in den § 89 WirtschaftskammerG verschoben. Dabei wurde die bisherige Regelung, weitgehend unverändert in den neuen § 89 WirtschaftskammerG übernommen. 5

Die Bestimmung des § 91 Abs. 2 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1998, wurde unverändert als § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2001 übernommen.

Durch die Wirtschaftskammergesetznovelle BGBl. I Nr. 3/2012 wurde diese Regelung des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG übersichtlicher gefasst, ohne dass eine inhaltliche Änderung vorgenommen worden wäre. § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2012 lautete nunmehr wie folgt:

„Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die

1. rechtzeitig eingereicht wurden und

2. zumindest einen Bewerber und

3. die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.“

Im dieser Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes durch das BGBl. I Nr. 3/2012, zugrunde liegenden Initiativantrag (IA BlgNR 1726A 24. GP) wird zum nunmehrigen § 89 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz ausgeführt:

„Die Gründe, aus denen Wahlvorschläge a limine ohne Eintritt in das ordentliche Prüfungsverfahren zurückzuweisen sind, sollen in einer positiven Formulierung präziser umschrieben werden. Ist auch nur einer der drei im neuen § 89 Abs. 3 Gesetz angeführten Gründe verwirklicht, ist mit Zurückweisung vorzugehen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die der Fristversäumnis, des Fehlens einer existierenden natürlichen Person als Bewerber und um eine geringere Anzahl an unterfertigten Unterstützungserklärungen als gesetzlich vorgesehen.“

Seitdem wurde die Bestimmung des § § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG nicht mehr abgeändert.

Durch die gegenständlich angefochtene Bestimmung des §§ 12 Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) i.d.F. Verlautbarungsblatt der Wirtschaftskammer Österreich, Jahrgang 2019, Stück 1, vom 12.7.2019, wird, wie bereits in der Überschrift dieser Bestimmung ausgeführt, die Gesetzesbestimmung des § 89 WirtschaftskammerG näher konkretisiert.

III.2.2) Genese des § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG und Darlegung der zu dieser Bestimmung ergangenen Gesetzesmaterialien:

Diese Konkretisierung des § 12 Wirtschaftskammer-Wahlordnung erfolgte auf Grundlage der Verordnungserlassungskompetenz des § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 151/2001.6

Bereits in der Stammfassung zum Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, findet sich bereits im 46 HandelskammerG eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Wahlordnung. Diese lautete wie folgt:

„Wahlordnung

Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts [§ 45. Abs. 1 (1)] sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungswege erlassen.“

Diese Verordnungsermächtigung wurde bis zur Außerkraftsetzung des Handelskammergesetzes – abgesehen von der Abänderung der Bezeichnung des zuständigen Ministers – wörtlich beibehalten.

Erstmals die Stammfassung des Wirtschaftskammergesetzes, BGBl. I Nr. 103/1998, ermächtigte ein Organ der Bundeswirtschaftskammer zur Erlassung dieser Wahlordnung im § 74 WirtschaftskammerG.7

In der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung des § 74 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 103/1998 (1155 BlgNR 20. GP, S. 68) wird ausgeführt:

„Da die wahlrechtlichen Bestimmungen im WKG wesentlich detaillierter und ausführlicher gefaßt wurden als im HKG, verbleiben für die Wahlordnung nur noch konkretisierende Einzelbestimmungen. Die Wahlordnung soll daher nicht mehr als Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen, sondern vom Kammertag beschlossen werden.“

Diese Bestimmung des § 74 WirtschaftskammerG wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 151/2001 im Hinblick auf die im § 74 Abs. 2 bis 4 WirtschaftskammerG erteilte gesetzliche Ermächtigung zur näheren Regelung der Durchführung einer Wahl im elektronischen Wege novelliert.

Gleichzeitig wurde § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG im Hinblick auf die Bezeichnung des zur Verordnungserlassung ermächtigten Organs der Wirtschaftskammer abgeändert.

§ 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 151/2001, lautete nunmehr wie folgt:

„Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.“

Diese Bestimmung des § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG wurde nicht mehr verändert.

III.2.3) Darlegung der Bedenken:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG sind Verordnungen nur „auf Grund der Gesetze“ zu erlassen.

Art. 18 Abs. 2 B-VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit von Durchführungsverordnungen, indem er betont, dass diese nur 'aufgrund der Gesetze' erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, dass eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist.8

Nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Judikatur wird daher aus der Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 B-VG, wonach jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen kann, gefolgert, dass Verordnungen einer ausreichenden gesetzlichen Inhaltsdeterminierung bedürfen:

Eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung genügt nur dann bzw. nur insoweit dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungsgebot, wenn durch diese Ermächtigung das Verwaltungshandeln des verordnungserlassenden Organs inhaltlich hinreichend vorherbestimmt wird.9

Soll ein Gesetz mit einer Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen aus dieser also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz10); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, steht mit Art. 18 Abs. 1 (und 2) B-VG in Widerspruch.11

Eine Verordnungsbestimmung, welche nicht bloß nicht ausreichend determiniert ist, sondern überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat, ist daher ebenfalls als verfassungswidrig einzustufen.12

Auf das konkrete Beschwerdeverfahren umgelegt bedeutet das:

Aus der Bestimmung des § 89 Abs. 1 WirtschaftskammerG, wonach Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge binnen einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Mangels durch die Hauptwahlkommission verbessert werden können, lässt sich der dem Wirtschaftskammergesetz zugrundeliegende Grundsatz ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist, alle Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen verbessert werden können.

Das Wirtschaftskammergesetz enthält eine einzige Bestimmung, welche als Ausnahme von diesem Grundsatz normiert, dass bestimmte näher konkretisierte Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen nicht verbesserbar sind. Dabei handelt es sich um die Bestimmung des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG.

Schon in Anbetracht

  1. des zuvor angeführten, aus § 89 Abs. 1 WirtschaftskammerG abzuleitenden Grundsatzes, wonach Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen verbesserbar sind, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, und

  2. des klaren Gesetzeswortlauts des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG welcher in einer taxativen Aufzählung Mängel von (innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten) Wahlvorschlägen anführt, welche nicht verbesserbar sind, und

  3. der expliziten Ausführungen in dem, dem aktuellen Gesetzeswortlaut des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2012 zugrunde liegenden Initiativantrag (IA BlgNR 1726A 24. GP)

muss gefolgert werden, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut alle Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen, welche nicht als Mängel i.S.d. § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG einzustufen sind, gemäß der Vorgabe des § 89 Abs. 1 WirtschaftskammerG (daher binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Mangels) verbessert werden können, daher verbesserbar sind.

Diese Regelung der verbesserbaren bzw. nicht-verbesserbaren Mängel ist daher im Gesetz abschließend geregelt, und im Übrigen auch keiner näheren gesetzlichen Ergänzung bedürftig. Diese klare Gesetzesregelung lässt daher überhaupt keinen Raum für die Erlassung einer weiter konkretisierenden Durchführungsverordnung.

Insbesondere § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG vermag nicht dahingehend ausgelegt zu werden, dass dieser auch im Hinblick auf eine derart klare Gesetzeslage zu einer durchführenden Verordnungserlassung ermächtigt.

Damit besteht überhaupt keine Grundlage für die Erlassung einer näheren gesetzlichen Determinierung der im § 89 Abs. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 WirtschaftskammerG getroffenen Regelung zur Mängelbehebung von Mängeln von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen. Schon aus diesem Grunde gibt es keinerlei gesetzliche oder verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur näheren Konkretisierung der im § 89 Abs. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 WirtschaftskammerG getroffenen Regelung zur Mängelbehebung von Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen durch eine Durchführungsverordnung. Mangels des Bestehens einer gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung des § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung ist daher § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung insgesamt als gesetzwidrig einzustufen.

Dazu kommt, dass diese Bestimmung des § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung sogar normiert, dass bestimmte näher bezeichnete, nicht vom § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG als unverbesserbar eingestufte Mängel von innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschlägen nicht verbesserbar sind. Dabei handelt es sich um die im § 12 Abs. 5 Z 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung. Infolge der Nichtanführung im § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG ist im Hinblick auf diese Ziffern auch aus diesem Grunde von deren Gesetzwidrigkeit auszugehen.

Dabei fällt auf, dass die Wirtschaftskammer-Wahlordnung den im § 89 Abs. 3 Z 3 WirtschaftskammerG angeführten Mängelbehebungsausschließungstatbestand des „Nichtaufweisens der erforderlichen Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern“ gar nicht anführt, und in Anbetracht der taxativen Aufzählung von Mängelbehebungsausschließungstatbeständen im § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung entgegen der klaren Vorgabe des § 89 Abs. 3 Z 3 WirtschaftskammerG diesen Mängelbehebungsausschließungstatbestand negiert, womit auch aus diesem Grunde von der Gesetzwidrigkeit des § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung insgesamt auszugehen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des im § 89 Abs. 3 Z 3 WirtschaftskammerG angeführten Mängelbehebungsausschließungstatbestands des „Nichtaufweisens der erforderlichen Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern“ thematisiert dieser Mängelbehebungsausschließungstatbestand ausschließlich den Fall der Nichterfüllung der im § 88 Abs. 3 Z 1 i.V.m. § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e WirtschaftskammerG normierten Vorgabe der einem Wahlvorschlag beizuschließenden Anzahl von Unterstützungserklärungen.

Damit hat der Gesetzgeber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere Mängel in Hinblick auf die Vorgaben des § 88 Abs. 3 Z 2 und 3 WirtschaftskammerG verbesserbar sind, daher insbesondere das Fehlen der Unterfertigung einer Unterstützungserklärung.

Entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe und dieser Klarstellung, wonach insbesondere Mängel in Hinblick auf die Vorgaben des § 88 Abs. 3 Z 2 und 3 WirtschaftskammerG verbesserbar sind, werden durch § 12 Abs. 5 Z. 3 bis 6 Wirtschaftskammer-Wahlordnung faktisch alle denkbaren Konstellationen, in welchen der Vorgabe des § 88 Abs. 3 Z 2 und 3 WirtschaftskammerG nicht erfüllt werden kann, angeführt, und damit contra legem deren Unverbesserbarkeit normiert.

Damit erweisen sich insbesondere auch aus diesem Grund die Regelungen des § 12 Abs. 5 Z 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung als von der Durchführungsverordnungserlassungskompetenz des § 74 Abs. 1 WirtschaftskammerG bzw. des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht gedeckt, ja sogar der expliziten einfachgesetzlichen Gesetzeslage des § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 WirtschaftskammerG widersprechend. Diese Regelungen des § 12 Abs. 5 Z 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung erweisen sich daher auch aus diesem Grund als gesetzwidrig.

Gegen eine allfällige Ausführung, dass dem Durchführungsverordnungsgeber ein gewisser Spielraum der Auslegung der durchzuführenden Gesetzesnorm zukommt, und die Mängelbehebungsausschließungstatbestände des § 12 Abs. 5 Z 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung bei einer extrem extensiven Auslegung des § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG diesem zuordenbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführung schon mit der der dem Umfang der Gesetzesinterpretation zugrunde liegenden Wortsinngrenze13 unvereinbar ist.

Zudem ist diese Auslegung auch mit der Judikatur zur Auslegung von Formalvorschriften der Wahlordnungen unvereinbar, zumal nach dieser Judikatur Formalvorschriften in Wahlordnungen - vor dem Hintergrund der aus dem demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung abzuleitenden notwendigen Eindeutigkeit wahlrechtlicher Regelungen14 – strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind, soll nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Die Wahlbehörden, und damit auch der eine Wahlordnung durchführende Verordnungsgeber, sind durch die gesetzlichen Formalvorschriften zum Wahlverfahren sohin streng gebunden.15

Daraus ist abzuleiten, dass eine Formalvorschrift zu einem Wahlverfahren, welcher ein einziger bestimmter Wortsinn zugeordnet werden kann, zwingend nicht extensiv teleologisch oder historisch oder systematisch über diesen strikten Wortsinn hinausgehend ausgelegt werden darf.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach grundsätzlich der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zukommt, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist demnach nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.16

Die Mängelbehebungsausschließungstatbestände des § 12 Abs. 5 Z. 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung sind nun aber nicht im Entferntesten dem Wortsinn der im § 89 Abs. 3 WirtschaftskammerG taxativ angeführten Mängelbehebungsausschließungstatbestände zuordenbar.

III.3) Ausführung der Bedenken im Hinblick auf Art. 7 B-VG:

III.3.1) Darstellung der verfassungsgerichtlichen Judikatur:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entspricht ein Gesetz dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist, sodass jede unsachliche Unterscheidung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig ist.17

Eine sachliche Differenzierung liegt nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb ein und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen folglich gegen das Gleichheitsgebot.18

Zudem vermag nicht jeder Unterschied im Tatsächlichen jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Ungleichheit eine in Bezug auf die rechtliche Regelung wesentliche sein.19

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Judikaten zur Frage der verfassungsmäßigen Zulässigkeit des Ausschlusses der Verbesserungsfähigkeit des Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlags auseinandergesetzt. Stets hat der diese jeweilige Mangelkonstellation an der Vorgabe des Art. 7 B-VG gemessen.

Aus diesen Entscheidung leitet das antragstellende Gericht nachfolgende Schlussfolgerungen ab:

  1. Die Normierung der Nichtverbesserungsfähigkeit des Nichterlags eines für die Zulässigkeit eines Wahlvorschlags vorgeschriebenen Wahlkostenbeitrags ist verfassungskonform.20

  2. Die Normierung der Nichtverbesserungsfähigkeit des Mangels, dass nicht alle gesetzlich gebotenen Unterstützungserklärungen auf einem Dokument unterfertigt sind, auf welchem nicht auch der nach der Wahlordnung anzuführende und in weiterer Folge eingebrachte Wahlvorschlag angeführt ist, ist verfassungskonform.21

  3. Die Normierung der Nichtverbesserungsfähigkeit des Mangels, dass eine Zustimmungserklärung eines Kandidaten nicht auf einem Dokument, auf welchem auch der nach der Wahlordnung anzuführende und in weiterer Folge eingebrachte Wahlvorschlag angeführt ist, unterfertigt ist, ist verfassungskonform.22

  4. Die Normierung der Nichtverbesserungsfähigkeit des Mangels, dass nicht die erforderliche ANZAHL von (eigenhändig unterfertigten) Unterstützungserklärungen dem Wahlvorschlag beigeschlossen worden ist, ist verfassungskonform.23

  5. Die Normierung der Nichtverbesserungsfähigkeit des Mangels, dass eine Zustimmungserklärung eines Kandidaten auf einem Dokument unterfertigt ist, auf welchem nicht auch der nach der Wahlordnung anzuführende Wahlvorschlag angeführt ist, ist verfassungskonform.24

  6. Die gesetzliche Normierung der Unverbesserbarkeit des Mangels der Einbringung eines Wahlvorschlags durch eine, vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter unterschiedene Person, ist verfassungskonform.25

  7. Die gesetzliche Normierung der Unverbesserbarkeit des Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlags ist dann verfassungskonform, wenn dieser Mangel schwerwiegend ist und zudem der Wählergruppe selbst zuzurechnen ist.26 Dagegen ist die Normierung der Unverbesserbarkeit eines Mangels dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn die wahlwerbende Gruppe in der Regel auf den Eintritt dieses Mangels überhaupt keinen Einfluss nehmen kann.27

  8. Zudem macht es, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, einen Unterschied,

a) ob die mit dem Wahlvorschlag für die Wahl zum Gemeinderat beizubringende Unterstützungserklärung nicht die nötige Anzahl von (eigenhändig unterfertigten) Unterstützungserklärungen aufweist, oder aber,

b) ob der von einer in den Gemeinderat gewählten Gemeinderatsfraktion eingebrachter Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nicht die nötige Anzahl von Unterstützungserklärungen (welche nur von den Personen, welcher auf der Parteiliste der jeweiligen Fraktion stehen, abgeben werden können) aufweist.28

III.3.2) Unsachlichkeit des gegenständlich angefochtenen Mangelverbesserungsausschlusses:

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren heißt das wie folgt:

Abgesehen davon, dass – wie zuvor ausgeführt – aus dem Wirtschaftskammergesetz abzuleiten ist, dass ein Mangel eines rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschlags im Hinblick auf die Verletzung der Vorgabe des § 88 Abs. 3 Z 2 WirtschaftskammerG bzw. des § 88 Abs. 3 Z 3 WirtschaftskammerG verbesserbar sind, würde dem Wirtschaftskammergesetz ein den Vorgaben des Art. 7 B-VG widersprechender Regelungsgehalt zugesprochen werden, wenn nachfolgende Mängel als nicht verbesserbar einzustufen wären:

  1. Fehlen der erforderlichen Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärungen,

  2. nicht ordnungsgemäße eigenhändige Unterfertigung einer erforderlichen Zustimmungs- oder Unterstützungserklärung

  3. Nichtfertigung einer erforderlichen Einverständniserklärung von (einer) vertretungsbefugten Person.

Zu diesem Ergebnis gelangt das antragstellende Gericht im Hinblick auf die gegenständlich angefochtene Wortfolge im § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung aus nachfolgenden Überlegungen:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art. 141 Abs. 1 dritter Satz B-VG i.V.m. § 70 Abs. 1 erster Satz VfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, wenn daher eine – abstrakte – Möglichkeit des Einflusses bestand29, bzw. wenn Manipulationen und Missbräuche nicht ausgeschlossen sind30.

Von solch einer Relevanz ist etwa dann auszugehen, wenn anlässlich einer Urwahl in den Ausschuss einer Fachgruppe einer Landeskammer der Bundeswirtschaftskammer ein auf einer Wahlliste angeführter Kandidat von der Hauptwahlkommission bei dieser Landeskammer gestrichen wurde, dies insbesondere auch deshalb, da auch eine andere personelle Zusammensetzung der jeweiligen Liste für die Wahlentscheidung von Relevanz sein kann.31

Im gegenständlichen Verfahren wurde der von der Beschwerdeführerin in ihrem Wahlvorschlag angeführt Wahlkandidatin deshalb gestrichen, da vom Vorliegen des Mangels des Nichtvorliegens der für eine Kandidatur erforderlichen Zustimmungserklärung dieses Wahlkandidaten ausgegangen wurde. § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung normiert die Unbehebbarkeit dieses Mangels.

Bislang hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen noch niemals die gegenständliche Konstellation,

  1. dass im Wahlvorschlag eine passiv wahlberechtigte juristische Person und ein wahlwerbender Kandidat angeführt sind, wobei aus dem Wahlvorschlag hervorgeht, dass diese Personen im Hinblick auf den konkret eingereichten Wahlvorschlag im Wahlvorschlag angeführt sind, wobei zugleich

  2. im Wahlvorschlag der wahlwerbende Kandidat als Geschäftsführer eigenhändig (und zugleich firmenmäßig) eine Einverständniserklärung für die passiv wahlberechtigte Gesellschaft abgegeben hat,

  3. aber dieser wahlwerbende Kandidat nicht auch zusätzlich in der ausgefüllten Rubrik des zur Wahl antretenden Kandidaten eine eigenhändige Unterschrift gesetzt hatte,

geprüft hat.

Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung ist diese Konstellation als ein Fall des Fehlens einer Zustimmungserklärung auf dem eingebrachten Wahlvorschlag einzustufen.

Diese von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung erscheint schon deshalb vertretbar, da der Mängelbehebungsausschlussgrund des § 12 Abs. 5 Z 6 Wirtschaftskammer-Wahlordnung dem Mangel der Zuordenbarkeit einer bestimmten Erklärung zu einem bestimmten Wahlvorschlag regelt. Damit ist aber zu folgern, dass in den Mängelbehebungsausschlussgründen des § 12 Abs. 5 Z 3 bis 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung dieser Mangel nicht vorliegt.

Damit entspricht die gegenständliche, im § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung näher geregelt Konstellation auch nicht der vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach beurteilten Konstellation des Mangels, dass eine Zustimmungserklärung eines Kandidaten nicht auf einem Dokument, auf welchem auch der nach der Wahlordnung anzuführende Wahlvorschlag angeführt ist, unterfertigt ist.32

Weiters setzt der Mängelbehebungsausschlussgrund des § 12 Abs. 5 Z 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung voraus, dass in dieser Konstellation des § 12 Abs. 5 Z 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung auf dem Wahlvorschlag eine Zeichnung der einverständniserklärenden passiv wahlberechtigten juristischen Person aufscheint, zumal der (im Hinblick auf eine mangelhafte Einverständniserklärung normierte) Wahlausschließungsgrund des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung keinen Anwendungsbereich hätte, wäre auch das (gänzliche) Fehlen einer Zeichnung der einverständniserklärenden passiv wahlberechtigten juristischen Person dem Mängelbehebungsausschlussgrund des § 12 Abs. 5 Z 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung zuzuordnen.

Zudem setzt der Mängelbehebungsausschlussgrund des § 12 Abs. 5 Z 4 Wirtschaftskammer-Wahlordnung im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung voraus, dass in dieser Konstellation des § 12 Abs. 5 Z 4 Wirtschaftskammer-Wahlordnung auf dem Wahlvorschlag eine Unterschrift des wahlwerbenden Kandidaten aufscheint, zumal der (im Hinblick auf eine mangelhafte Zustimmungserklärung normierte) Wahlausschließungsgrund des § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung keinen Anwendungsbereich hätte, wäre auch das Fehlen einer Unterschrift des wahlwerbenden Kandidaten dem Mängelbehebungsausschlussgrund des § 12 Abs. 5 Z 4 Wirtschaftskammer-Wahlordnung zuzuordnen.

Dazu kommt, dass die im § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung im Hinblick auf die Erteilung einer Zustimmungserklärung angesprochene Konstellation sich wesentlich von den üblichen Konstellationen bei Wahlen vorkommenden Konstellation des Fehlens einer zustimmenden bzw. unterstützenden Erklärung zu einem Wahlvorschlag (bei gleichzeitiger Zuordenbarkeit der im Wahlvorschlag angeführten Person zu diesem Wahlvorschlag) unterscheidet.

Geradezu regelmäßig besteht nämlich im Falle der Erteilung einer Einverständniserklärung i.S.d. § 88 Abs. 1 Z 3 WirtschaftskammerG eine Identität zwischen der Person, welche im Namen der passiv wahlberechtigten juristischen Person eine Einverständniserklärung zeichnet einerseits und der zustimmungserklärten wahlwerbenden Person andererseits, wobei (wie auch die belangte Behörde ausführt) dieser Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nur dann zu relevieren ist, wenn es überhaupt eine (gültige) Einverständniserklärung der passiv wahlberechtigten juristischen Person gibt.

Faktisch immer hat daher der wahlwerbende Kandidat, welcher für eine juristische Person deren passives Wahlrecht wahrnimmt, auf dem jeweiligen Wahlvorschlag auch eine „zustimmende“ Unterschrift gesetzt, und zwar im Rahmen der firmenmäßigen Zeichnung der Einverständniserklärung für die passiv wahlberechtigte juristische Person.

Diese Konstellation weist daher wesentliche Parallelen zu der den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 16.735/2002, 16.736/2002 zugrunde gelegenen Konstellation im Hinblick auf das Fehlen von Unterschriften der die Kandidatur des Bürgermeisterkandidaten unterstützenden Unterstützungserklärungen auf.

Auch in der gegenständlichen Konstellation ist nämlich davon auszugehen,

  1. dass die Person, die im Wahlvorschlag namentlich angeführt ist, und deren Unterschrift fehlt, Kenntnis von diesem Wahlvorschlag erhalten hat, und

  2. dass diese Person dem Wahlvorschlag der Wahlpartei, auf dem diese Person als Kandidat angeführt ist, zugestimmt hat.

In beiden Konstellationen (Bürgermeisterwahl wie auch Fachgruppenwahl) ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass die Person, deren Unterschrift fehlt, dem konkreten Wahlvorschlag zugestimmt hat, sodass daher kein Anlass für die Annahme besteht, dass diese Person (deshalb nicht unterschrieben hat, da diese) keine Kenntnis vom jeweiligen Wahlvorschlag erlangt hat bzw. da diese diesem nicht zugestimmt hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof insbesondere in diesen Erkenntnissen VfSlg. 16.735/2002, 16.736/2002 hervorgehoben hat, erscheint die gesetzliche Untersagung der nachträglichen Nachholbarkeit einer Unterschrift auf einer gemeinsam mit einem Wahlvorschlag einzubringenden Erklärung (nur) dann sachlich gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer Unterschrift bzw. die Nichtzuordenbarkeit einer Unterschrift zu einem konkreten Wahlvorschlag Anlass zum Zweifel gibt, dass die jeweilige Person dem jeweiligen Wahlvorschlag (auf welchem auch diese Person aufscheint) überhaupt zugestimmt hat.

Eine solche Konstellation liegt nun aber typischerweise in der gegenständlichen, im § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung angesprochenen Konstellation des Fehlens einer Unterschrift auf einer Zustimmungserklärung im Hinblick auf das passive Wahlrecht einer juristischen Person nicht vor.

Es ist daher nach den vorangeführten Prämissen des Verfassungsgerichtshofs dieser Mängelbehebungszulässigkeitsausschluss auf dessen Sachlichkeit i.S.d. Art. 7 B-VG hin zu überprüfen.

Nach der zuvor angeführten Darstellung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere nachfolgende Kriterien für diese Sachlichkeitsprüfung herausgearbeitet:

  1. Sachlich kann die Untersagung einer Mängelbehebung nur dann eingestuft werden, wenn dieser Mangel

a) wesentlich ist, und

b) der wahlwerbenden Gruppe selbst zuzurechnen ist.

  1. Von solch einer Wesentlichkeit kann etwa dann ausgegangen werden, wenn infolge des Mangels berechtigte Zweifel an der Nichtzustimmung der im Wahlvorschlag oder der Unterstützungserklärung angeführten Person zum eingereichten Wahlvorschlag bestehen.

  2. Von einer Zurechenbarkeit des jeweiligen Mangels an die wahlwerbende Gruppe ist (jedenfalls) dann nicht auszugehen, wenn die wahlwerbende Gruppe auf den Eintritt dieses Mangels in der Regel keinen Einfluss nehmen kann.

Bei Zugrundelegung der bisherigen Wertungen des Verfassungsgerichtshofs vermag der Mangel der Nichtunterfertigung der Rubrik „Zustimmungserklärung“ bei gleichzeitiger Unterfertigung der Rubrik „Einverständniserklärung“ durch den wahlwerbende Kandidaten nicht als wesentlicher Mangel des Wahlverfahrens eingestuft werden, zumal in dieser Konstellation kein Zweifel bestehen kann, dass der wahlwerbende Kandidat der Wahlliste und damit seiner Aufnahme in die Wahlliste nicht zugestimmt hat.33

Damit erscheint der generelle Ausschluss der Behebbarkeit des Mangels der fehlenden Unterschrift in der Rubrik „Zustimmungserklärung“ im § 12 Abs. 5 Z 3 Wirtschaftskammer-Wahlordnung in Anbetracht der bei einer Zustimmungserklärung i.S.d. § 89 Abs. 3 Z 2 WirtschaftskammerG geradezu typischen Konstellation, dass der in den Wahlvorschlag aufgenommene wahlwerbende Kandidat die Einverständniserklärung i.S.d. § 88 Abs. 3 Z 3 WirtschaftskammerG eigenhändig unterschrieben hat, als unsachlich.

III.3.3) Relevanz des gegenständlich angefochtenen Mängelbehebungsschlusses für das Wahlverfahren:

Entsprechend der zuvor angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist jedenfalls dann von einer, die Verfassungssphäre betreffenden Relevanz einer Wahlordnungsbestimmung bzw. Wahlverfahrenshandlung auszugehen, wenn dadurch ein in einem Wahlvorschlag gereihter Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen wird. In diesem Fall kann jedenfalls – abstrakt – davon ausgegangen werden, dass im Falle der Nichtstreichung dieses Kandidaten die Wahl zu einem anderen Wahlergebnis (und sei es auch nur im Hinblick auf die gewählten Kandidaten) geführt hätte.

III.3.4) Bestimmung des Anfechtungsumfangs:

Wenngleich nach Einstufung des antragstellenden Gerichts der gesamte § 12 Abs. 5 Wirtschaftskammer-Wahlordnung, jedenfalls aber § 12 Abs. 5 Z 3 bis 6 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung gesetzwidrig sind, wurde nur der Regelungsteil dieser Verordnungsregelung bekämpft, welcher als präjudiziell für das vorliegende Beschwerdeverfahren erachtet wird.

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