Texte intégral
414Verwaltungsgericht2002 gebilligt werden, dass der von ihm angefochtene Entscheid der AGVA nicht vollstreckungsfähig ist. Analog wird - aus praktischen Gründen - bei behauptungsweise nichtigen Verfügungen vorgegangen, obwohl es dort bei bejahter Nichtigkeit streng logisch an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. BGE 115 Ia 4; AGVE 1981, S. 147; VGE III/76 vom 4. Juni 1999 [BE.97.00279] in Sachen S. AG, S. 4; VGE II/100 vom 26. Oktober 1999 [BE.99.00029] in Sachen S., S. 9 f.; Merker, a.a.O., § 38 N 14). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten und eine entsprechende Feststellung in das Dispositiv aufzunehmen. 97 Ausstand.
- Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c). vgl. AGVE 2002 86 366 98 Ausstand.
- Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungsgrund. vgl. AGVE 2002 87 373 99 Rechtliches Gehör. Beweiserhebung. Aktenführung. -Wesentliche Beweise dürfen nicht bloss telefonisch eingeholt werden (Erw. II/1/a,c). -Pflicht der Behörde, alles Wesentliche in den Akten festzuhalten (Erw. II/1/b). -Rückweisung bei klarer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Ausnahmen (Erw. II/1/d).
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