Nichterwerbstätigenbeiträge despite spouse’s earnings not sufficient

VBE.2022.268Tribunal des assurances / 1re chambre28 mars 2023Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau Insurance Court dismissed the appeal against the objection decision of the banking sector compensation fund. It held that the appellant’s 2019 severance payment had been realized in 2019, so it did not satisfy the 2020 contribution duty. It also found that his wife’s 2020 AHV-pflichtiges income, as shown in her individual account, did not generate contributions high enough for deemed payment under Art. 3 Abs. 3 AHVG. The assessed CHF 1,630 non-employed contribution for 2020 therefore stood. The court imposed CHF 400 in costs on the appellant and denied party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 AHVG; Beitragsrecht der Nichterwerbstätigen; Realisierungsprinzip und Gleichstellung von Ehegattenbeiträgen. Für die Entstehung der Beitragsschuld ist auf den Zeitpunkt der Realisierung des Erwerbseinkommens abzustellen; ein Lohn bzw. eine Abgangsentschädigung ist im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift beitragspflichtig. Die Fiktion der Bezahlung eigener Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass der erwerbstätige Ehegatte mindestens Beiträge in der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat. Massgebend sind die unberichtigten Eintragungen im individuellen Konto, sofern deren Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Wird die Schwelle nicht erreicht, bleibt die Beitragspflicht des nichterwerbstätigen Ehegatten bestehen; Kosten und Parteientschädigung richten sich im nichtleistungsrechtlichen Verfahren nach kantonalem Recht bzw. Art. 61 lit. g ATSG.

Texte intégral

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2022.268 / pm / fi Art. 22

Urteil vom 28. März 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, Postfach, 8021 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Verfügung vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1959 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2020 persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 1'630.00 auf Basis eines massgebenden Vermögens von gerundet Fr. 800'000.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 abwies.

2.

2.1.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe: 20. Juli 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte die Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. – sinngemäss – den Verzicht auf die Erhebung persönlicher Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020.

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'630.00 erhoben hat.

2.

2.1.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

2.2.

Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der AHV-Mindestbeitrag betrug im Jahr 2020 409 Franken, der Höchstbeitrag

entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung).

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, per 30. Juni 2019 sei für ihn die "Personalweisung Vorzeitige Pensionierung in Kraft getreten". Gemäss dieser sei ihm von seiner Arbeitgeberin, der B., eine Austrittsleistung aufgrund der vorzeitigen Pensionierung ausgerichtet worden. Diese Austrittsleistung habe den Zeitraum von Juli 2019 bis Mai 2024, dem Zeitpunkt, in dem er ordentlich pensioniert worden wäre, betroffen und darauf seien schon damals die entsprechenden AHV-Beiträge entrichtet worden. Sinngemäss bringt er somit vor, er habe seine Beiträge insbesondere für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 bereits geleistet. Die Beschwerdegegnerin habe für das besagte Jahr demnach zu Unrecht Beiträge erhoben.

3.2.

Für die Entstehung der Beitragsschuld und die Beantwortung der Frage, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (Realisierungsprinzip; BGE 138 V 463 E. 8.1.1 S. 471 f.; 131 V 444 E. 1.1 S. 446). Der einem Arbeitnehmer ausgerichtete Lohn gilt mit dessen Auszahlung oder Gutschrift als realisiert (PETER FORSTER, AHV- Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 164 f. mit Hinweis).

3.3.

Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer durch dessen ehemalige Arbeitgeberin im Juni 2019 eine "Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter" ausbezahlt (vgl. die entsprechende Lohnabrechnung in Beschwerdebeilage 2). Diese Entschädigung wurde somit im Jahr 2019 realisiert, weshalb entsprechend dem Realisierungsprinzip die Beiträge für die geleistete Abgangsentschädigung vollumfänglich im Jahr 2019 zu entrichten waren. Entgegen seinem entsprechenden Vorbringen hat der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht für das vorliegend in Frage stehende Jahr 2020 nicht bereits aufgrund der auf der erhaltenen Abgangsentschädigung entrichteten Beiträge erfüllt, weshalb er als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.1).

4.

4.1.

Gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest-

beitrages bezahlt hat, bei nichterwerbstätigten Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (lit. a) und bei Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen (lit. b).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ehefrau des Beschwerdeführers davon aus, diese habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 8'191.00 erzielt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 12 S. 2).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, seine Ehefrau habe im Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 9'537.90 erwirtschaftet, was sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergebe. Seine eigenen Beiträge gälten aufgrund der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau daher als bezahlt.

4.3.

Die Beweiskraft der Eintragungen im individuellen Konto kommt, wenn die Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unangefochten waren, derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB) gleich (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, 2020, N. 1 zu Art. 30 ter AHVG; BGE 117 V 261 E. 3c S. 264). Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Den Akten ist nicht zu entnehmen und vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau eine Berichtigung der Eintragungen in ihrem individuellen Konto (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV) beantragt hat. Somit ist zur Ermittlung des von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Einkommens nicht auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen, sondern auf die entsprechenden Angaben im IK-Auszug abzustellen. Diesem ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau im Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 8'191.00 erzielt hat (VB 4).

Der Mindestbeitrag für die AHV für Nichterwerbstätige betrug im Jahr 2020 Fr. 409.00 (vgl. E. 2.2.) bzw. total (AHV/IV/EO) Fr. 496.00 und der Beitragssatz für AHV/IV/EO insgesamt 10.55 % (vgl. Schweizerische Sozialversicherung - synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, Stand 1. Januar 2020: unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6877/download?version=14; besucht am 28. März 2023). Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 8'191.00 sind Beiträge in der Höhe von gerundet Fr. 864.00 Franken geschuldet (Fr. 8'191.00 x 10.55 / 100 ). Somit erreichen die von der Ehefrau des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 bezahlten Beiträge die von Art. 3 Abs. 3 AHVG geforderte Höhe von mindestens dem doppelten Mindestbeitrag von

Fr. 496.00 nicht. Die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 gelten daher nicht (im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG) als bezahlt.

5.

Nach dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 gefordert. Die Festsetzung der Beiträge wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 ist daher abzuweisen.

6.

6.1.

Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung

mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier

Mots-clés

social insurance contributionsnon-employed personrealization principleindividual accountspousal incomecourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the 2019 severance payment already satisfied the appellant’s 2020 contribution liability under the realization principle.

Solution extraite

No. The severance payment was realized in 2019, so contributions on it were due for 2019 only, not 2020.

Motifs extraits

Contribution liability follows the year in which income is realized. The payment was credited in June 2019 and therefore could not extinguish the 2020 obligation.

Question juridique clé

Whether the appellant’s own contributions were deemed paid because his spouse earned sufficient AHV-pflichtiges income in 2020.

Solution extraite

No. The spouse’s registered income and resulting contributions did not reach the statutory threshold of twice the minimum contribution.

Motifs extraits

The individual account extract was decisive because it had not been corrected. On that basis, the spouse’s 2020 income produced contributions below the required minimum threshold for deemed payment under Art. 3 Abs. 3 AHVG.

Question juridique clé

Whether the objection decision imposing 2020 non-employed contributions of CHF 1,630 should be annulled.

Solution extraite

No. The contribution assessment was upheld in full.

Motifs extraits

The appellant remained liable as a non-employed person for 2020 and raised no objection to the amount assessed.

Question juridique clé

Allocation of procedural costs and party compensation.

Solution extraite

Costs of CHF 400 were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The dispute was not a benefits case under Art. 61 lit. fbis ATSG, so cantonal cost rules applied. The respondent, as a social insurer, had no entitlement to compensation.

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