Compensation for lawyer after dismissal in traffic case

BK 2011 253Tribunal supérieur / Chambre des recours24 nov. 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The accused was prosecuted for a traffic offence and later benefited from a dismissal. The lower authority had refused compensation for her lawyer, arguing the case was too minor and defense was not necessary. The appellate criminal chamber held that compensation under Art. 429(1)(a) StPO is not limited to cases where appointed defense under Art. 132 StPO would have been mandatory. Because the initial accusation was serious, an administrative license withdrawal had already been ordered, the procedural situation was more complex than claimed, and the accused faced language and procedural difficulties, retaining counsel was objectively justified.

Regeste Omnilex

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung für Anwaltskosten nach Freispruch oder Verfahrenseinstellung; die Voraussetzungen der gebotenen Verteidigung decken sich nicht mit jenen von Art. 132 Abs. 2 StPO. Die Entschädigung setzt nicht voraus, dass eine amtliche Verteidigung hätte beigeordnet werden müssen; massgeblich ist, ob die beschuldigte Person nach Schwere des Vorwurfs, ihren persönlichen Verhältnissen und der Komplexität des Falls objektiv Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Das Gesetz knüpft nur an die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte an und geht damit weiter als die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (E. 4).

Texte intégral

BK 11 253

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiberin Kurt

vom 24. November 2011

in der Strafsache gegen

A.

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Regeste

Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde eingestellt. Die Ausrichtung einer Entschädigung wurde mit der Begründung verweigert, dass es sich in Anlehnung an Art. 132 Abs. 3 StPO um einen Bagatellfall gehandelt habe und der Beizug eines Verteidigers angesichts der beweismässig und rechtlich einfachen Konstellation des Falles nicht geboten gewesen sei.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

4.[...]

Auch nach der Konzeption der Strafprozessordnung unterscheidet sich die Anforderungshöhe für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes, formuliert in Art. 132 Abs. 2 StPO, von derjenigen für die Entschädigung für den Beizug eines Anwaltes bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung. Das ergibt sich schon allein daraus, dass der Gesetzgeber in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO es ausdrücklich – etwa durch einen Verweis – hätte sagen können, wenn er einen Freigesprochenen nur dann für Anwaltsaufwand hätte entschädigt wissen wollen, wenn er auch das Recht gehabt hätte, sich einen amtlichen Verteidiger beiordnen zu lassen. Das Gesetz geht nach Ansicht der Kammer in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bewusst deutlich weiter, schränkt aber mit der Formulierung, nur die „angemessene“ Ausübung der Verteidigungsrechte sei zu entschädigen, den Entschädigungsanspruch etwas ein. Damit ist grundsätzlich – in Anlehnung an die bisherige Praxis – bei „gebotener Verteidigung“ eine Entschädigung auszurichten.

Danach sind die Anwaltskosten zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. AK-Nr. 09 541 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 Regeste).

Die Beschuldigte wurde am 21. April 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung angezeigt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte daraufhin am 29. Juni 2010 den Entzug des Führerausweises. Auch wenn das Administrativverfahren auf Beschwerde der Beschuldigten hin sistiert wurde, ist dieses entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht unbeachtlich. Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsrechts sowie die Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenker dienen demselben Zweck, nämlich der Verkehrssicherheit. Ein Ausweisentzug oder auch bloss eine Verwarnung ist – ausgesprochen neben der Straffolge – ein Nachteil mit Strafcharakter (vgl. AK-Nr. 09 541). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verfügte bereits nach Eingang der Anzeige den Führerausweisentzug. Damit bestand durchaus Anlass, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung und die Ahndung zur Wehr zu setzen. Erst im Strafmandat vom 14. März 2011 bezog sich der Vorwurf nur noch auf eine einfache Verkehrsregelverletzung. Bis dahin musste die Beschuldigte von den Vorwürfen in der Anzeige ausgehen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bagatelle, zumal es auch aufgrund ihres Manövers zu einer Auffahrkollision zweier weiterer Fahrzeuge gekommen sein soll. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie als kolumbianische Staatsangehörige weder der deutschen Sprache mächtig noch mit dem Verfahrensablauf vertraut ist, welcher insbesondere durch den bereits vorgängig verfügten Ausweisentzug zusätzlich komplexer wurde. Die Chronologie von der Anzeige wegen schwerer Verkehrsregelverletzung bis hin zum Strafmandat wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und schliesslich der Einstellung zeigt, dass es sich auch nicht um einen rechtlich und tatsächlich klaren bzw. einfachen Fall handelte.

Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe den Anwalt ohne zureichende objektive Gründe beigezogen, beispielsweise wegen Überängstlichkeit.

[...]

Mots-clés

compensationappointed counseldismissaltraffic offensenecessary defenselicense withdrawalprocedural complexity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether lawyer’s fees must be compensated under Art. 429(1)(a) StPO after dismissal despite no entitlement to official defense under Art. 132 StPO.

Solution extraite

Yes. Art. 429(1)(a) StPO applies more broadly than Art. 132 StPO; compensation is due where retaining counsel was objectively justified.

Motifs extraits

The statutory schemes differ: the legislature could have linked compensation to the criteria for appointed counsel but did not. Compensation is owed for 'appropriate' exercise of defense rights and, in principle, where defense was warranted. Here, the serious initial traffic accusation, the administrative license withdrawal, the later narrowing of the charge, and the accused’s language and procedural disadvantages made counsel objectively reasonable.

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