Substitute measures may last longer than detention

BK 2014 45Tribunal supérieur / Chambre des recours28 févr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The criminal appeal chamber dismissed the accused's complaint against the prolongation of substitute measures. It held that substitute measures are generally less intrusive than detention and may last longer than pre-trial custody, provided that their overall severity does not approach the expected custodial sentence. The court refused to follow its earlier view that substitute measures are admissible only as long as detention itself lasts. The contact ban, especially regarding the separated spouse, had only a minor restrictive effect; any credit to the sentence would be low. Even assuming a one-third credit, no excessive detention existed.

Regeste Omnilex

Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 237 StPO, Art. 51 StGB; Ersatzmassnahmen und Überhaft: Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen greifen grundsätzlich weniger stark in die persönliche Freiheit ein als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und können daher regelmässig länger dauern als diese, sofern der Eingriff seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (E. 6.3). Für die Anrechnung auf die Strafe ist auf den Grad der Freiheitsbeschränkung im Vergleich zur Haft abzustellen; massgebend sind insbesondere Zeit- und Kostenaufwand sowie die konkrete Intensität des Eingriffs. Ein vollständiger Gleichlauf mit der Haftdauer besteht nicht; der anrechenbare Wert ist einzelfallbezogen zu bestimmen und darf im Vorverfahren bereits abstrakt beurteilt werden, ohne dem Sachgericht vorzugreifen.

Texte intégral

BK 2014 45

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Beldi

vom 28. Februar 2014

in der Strafsache

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland

Beschwerdegegnerin

wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. / Verlängerung der Ersatzmassnahmen

Regeste

Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen daher regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht, worunter auch das Haftgericht fällt, den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Kinder wiederholt geschlagen und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau während einer Auseinandersetzung am Hals gepackt und gewürgt sowie wiederholt mit dem Tod bedroht zu haben. Eine erste polizeiliche Intervention fand im Frühling 2013 statt. Nachdem sich die Ehefrau im Juni 2013 aufgrund weiterer Drohungen erneut bei der Polizei gemeldet hatte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführt. Anlässlich dieser wurde eine Schrotflinte (ohne Munition) sichergestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt. Nach 102 Tagen Untersuchungshaft erfolgte eine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot). In der Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft u.a. eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 240 Tagen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

6.1. Der Beschwerdeführer rügt auch insofern eine übermässige Haftdauer, als er davon ausgeht, es liege Überhaft vor. Die Ersatzmassnahmen seien unter Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 15. Oktober 2013 (BK 13 306) nur solange zulässig, wie die Untersuchungshaft selber. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklageschrift vom 5. Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von 240 Tagen beantragt. Die Festnahme sei am 14. Juni 2013 erfolgt, womit die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen am 15. Februar 2014 bereits eine Dauer von 240 Tagen erreicht hätten. Inwiefern die Ersatzmassnahmen an die Haftdauer anzurechnen sei, habe das urteilende Gericht zu entscheiden und nicht das Zwangsmassnahmengericht. Die Überhaftproblematik habe sich demzufolge spätestens im heutigen Zeitpunkt aktualisiert und vergrössere sich mit jedem zusätzlichen Tag.

6.2. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass das Gesetz im Rahmen der Überhaftproblematik lediglich Untersuchungs- und Sicherheitshaft nenne, nicht hingegen Ersatzmassnahmen. Ersatzmassnahmen würden deutlich weniger in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifen, als es bei Haft der Fall wäre. Die herrschende Lehre spreche sich zwar dafür aus, dass freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft an die Haftdauer anzurechnen seien, aber nur unter Berücksichtigung des Grads der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug. Ob und wieweit eine Ersatzmassnahme anzurechnen sei, stehe im Ermessen des Gerichts. Das hier interessierende Kontaktverbot habe nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass kein zusätzliches Rayonverbot verhängt worden sei und dass es sich bei den Betroffenen um die getrennt lebende Ehefrau sowie die beiden fast erwachsenen Söhne handle. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine tägliche Meldepflicht bei der Polizei die persönliche Freiheit zu wenig einschränke, um bei der Untersuchungshaft angerechnet zu werden (Entscheid 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c) und unter Berücksichtigung, dass es sich bei vorliegender Ersatzmassnahme nochmals um eine deutlich geringere Einschränkung der persönlichen Freiheit handle, habe die Anrechnung an die Haftdauer – sofern eine solche überhaupt angemessen erscheine – allenfalls zu einem sehr viel niedrigeren Anrechnungswert zu erfolgen, als dies bei Untersuchungshaft der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft habe 240 Strafeinheiten beantragt, unter Anrechnung der bisher ausgestanden Untersuchungshaft von 102 Tagen. Vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Ersatzmassnahmen weiterhin verhältnismässig.

6.3. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1, 132 I 21 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Im Entscheid BK 13 306 vom 15. Oktober 2013 hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet, dass Ersatzmassnahmen nur solange zulässig sind, wie die Untersuchungshaft selber. Daran kann nicht festgehalten werden: Ersatzmassnahmen greifen praktisch begriffsnotwendig weniger stark in die Rechte des Betroffenen ein als ein Freiheitsentzug. Sie dürfen deshalb regelmässig länger dauern als die Untersuchungshaft, nämlich solange, wie der Eingriff in die Rechte des Betroffenen seiner gesamten Schwere nach nicht in die Nähe einer zu erwartenden Freiheitsstrafe kommt. Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können wie die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB; Härri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 237 N 52, auch zum Folgenden; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2013, Art. 51 N 26). Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat das Gericht dabei den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; vgl. auch die Rechtsprechung betreffend Anrechnung von ambulanten Massnahmen auf die ursprünglich aufgeschobene und nachträglich vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe, so z.B. BGE 122 IV 51 E. 3a, 121 IV 303 E. 4b). Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (Mettler/Spichtin, a.a.O., Art. 51 N 26 und 39). Die Frage des anrechenbaren Werts stellt sich nicht erst im Rahmen des Hauptverfahrens, sondern bereits im Vorverfahren. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Haftgericht, ohne das Urteil in der Sache vorwegzunehmen, entsprechende Ausführungen gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer insofern der Vorinstanz an, wonach das hier interessierende Kontaktverbot nur wenig freiheitsbeschränkende Wirkung zeitigt. Bezüglich des Kontaktverbots zur getrennt lebenden Ehefrau drängt sich sogar die Frage auf, ob sich diesbezüglich überhaupt eine Anrechnung rechtfertigen lässt. Betreffend das Kontaktverbot zu den Kindern ist demgegenüber eine Anrechnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar wird der Beschwerdeführer bei dieser Ersatzmassnahme weder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch ist diese zeit- oder kostenintensiv, doch kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch das Kontaktverbot zu seinen Kindern die Grundrechte des Beschwerdeführers spürbar eingeschränkt werden. Angesichts des Alters der Kinder (14 und 16 Jahre) und der Tatsache, dass die Herstellung des Kontakts auf Initiative der Kinder hin grundsätzlich möglich scheint, wird sich der Anrechnungswert indessen in einem niedrigen Bereich bewegen. Vergleichsfälle existieren soweit ersichtlich keine. Bekannt ist u.a., dass das Bundesgericht in einem Fall, in welchem der beschuldigten Person ein Ausreiseverbot verhängt worden war, einen Anrechnungswert von einem Drittel geschützt hat (Entscheid 6B_396/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.4). Das Kantonsgericht Graubünden hielt in seinem Entscheid vom 14. Februar 2012 (SK1 11 38) fest, dass im Fall einer wöchentlichen Meldepflicht eine Anrechnung von 10% als angemessen erscheint.

Die Beschwerdekammer erachtet vorliegend einen Anrechnungswert im Rahmen der vorgenannten Entscheide als durchaus denkbar, wobei eine Anrechnung zu einem Drittel wohl an der Obergrenze liegen würde. Die Festlegung eines genauen Anrechnungswerts braucht im hier interessierenden Verfahren nicht vorgenommen zu werden. Zum einen soll dem Entscheid des Sachrichters nicht vorgegriffen werden, zum anderen läge selbst bei der Annahme eines Anrechnungswert zu einem Drittel weder heute noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Überhaft vor. Gleiches gilt mit Blick auf die verlängerte Dauer von drei Monaten.

Der angefochtene Entscheid ist demzufolge rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

[...]

1

Mots-clés

substitute measurespre-trial detentionexcessive detentioncontact bancredit for sentenceproportionalitypersonal liberty

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the extension of substitute measures caused excessive detention by approaching the expected sentence length.

Solution extraite

Substitute measures can last longer than pre-trial detention if, overall, their restriction of personal liberty does not come close to the expected prison sentence.

Motifs extraits

Substitute measures interfere less than custody. Their chargeable value must be assessed according to the degree of restriction compared with detention; the contact ban here had only limited impact, so no excessive detention existed.

Question juridique clé

Whether the contact ban had to be fully or substantially credited to the detention period.

Solution extraite

A credit may be due, but only at a low rate depending on the concrete burden of the measure; the exact rate need not be fixed in this stage.

Motifs extraits

The court held that the credit value depends on time and cost burden and the degree of freedom restriction. For the ban vis-à-vis the children, some credit was conceivable, but even with a one-third credit no excess detention would arise.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.