Prosecutor competent to decide child visits without partition screen

BK 2015 35Tribunal supérieur / Chambre des recours8 mai 2015Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complaint chamber held that the prosecutor was competent to decide A.'s request that visits from his three-year-old son be held in a room without a partition screen. The court rejected the objection that only the prison administration could rule on such modalities. It reasoned that Art. 235 StPO assigns the proceedings authority control over detainee contacts and visit conditions, while security and prison rules remain to be considered.

Regeste Omnilex

Art. 235 StPO; competence to regulate contacts of persons in pre-trial detention; the proceedings authority is empowered to authorize, supervise and define the modalities of visits with third persons, including the use or non-use of a partition screen. The regulation of detainee rights under cantonal law does not displace this federal competence where the decision concerns the concrete arrangement of contacts in the pending proceedings. A divided competence with the detention facility is not required and would not be expedient; however, the proceedings authority must take account of the purpose of detention, order and security in the establishment and may seek the prison administration's view (consid. 2).

Texte intégral

BK 15 35

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

vom 8. Mai 2015

in der Strafsache gegen

A.

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung etc. / Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe

Regeste

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, seinen dreijährigen Sohn in Untersuchungshaft ohne Trennscheibe empfangen zu können, zu entscheiden.

Redaktionelle Vorbemerkungen

A. befindet sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft bewilligte begleitete Besuche seines dreijährigen Sohnes. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die Besuche seines Sohnes in einem Raum ohne Trennscheibe durchführen zu können. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt abgelehnt, wogegen A. Beschwerde erhob.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

2.

2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden.

Art. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) auf das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss Art. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit anderen Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu kontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, einzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter Aufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverantwortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Dritten insgesamt erlauben und definieren können (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis). Dazu gehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (Härri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine geteilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid muss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen.

2.2 Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne Trennscheibe. […]

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Mots-clés

pre-trial detentionvisitation rightsprocedural authoritydetention conditionsprison security

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Which authority is competent to decide on visits by a detainee's child without a partition screen?

Solution extraite

The prosecutor, as the authority in charge of the proceedings, is competent to decide on the contacts and their modalities, including whether visits take place without a partition screen.

Motifs extraits

Under Art. 235 StPO the proceedings authority approves and controls contacts of detainees with other persons. This includes regulating visit modalities and deciding on the use of a partition screen. A split competence with the prison administration is not sensible, although the authority must consider security and prison rules.

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