No compensation after dismissal of criminal case

BK 2016 264Tribunal supérieur / Chambre des recours6 juil. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Cantonal Criminal Appeals Chamber dismissed the defendant’s appeal against the first-instance order that had discontinued the criminal proceedings for a foreigner-law offence on ne bis in idem grounds and had denied compensation and satisfaction. The appellant’s request for CHF 1,727,547 was rejected because the claimed losses stemmed from asylum, earlier convictions, injuries, and illness, not from the specific criminal proceedings at issue. The chamber held that no compensable economic loss or especially serious infringement of personal interests had been shown. The appellant was ordered to pay CHF 300 in appellate costs.

Regeste Omnilex

Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO; Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Einstellung des Verfahrens setzt einen adäquat-kausal durch das konkrete Strafverfahren verursachten Nachteil voraus. Nicht ersatzfähig sind Forderungen, die auf andere, vom eingestellten Verfahren unabhängige Lebenssachverhalte zurückgehen. Für Genugtuung genügt die blosse Einstellung oder das Absehen von einer Strafe nicht; erforderlich ist eine besonders schwere Verletzung persönlicher Verhältnisse. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und ist auf die dort regelten Punkte beschränkt (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1 StPO; consid. 2, 3).

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

v.d. Staatsanwalt B.________ (BM 13 41470)

Anklagebehörde

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 10. Juni 2016 (PEN 14 57)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Regionalgericht) das Strafverfahren PEN 14 57 gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ein, mit der Begründung, dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für den fraglichen Zeitraum bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Entschädigung/Genugtuung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Beschwerde ein und beantragte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘727‘547.00. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiter.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht von der Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung absehen durfte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rügen erhebt (u.a. solche im Zusammenhang mit früheren Straf- und Asylverfahren) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbusse, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Bei den wirtschaftlichen Einbussen geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren (Wehrenberg/Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Zu entschädigen sind unter diesem Titel somit auch Stellenverlust, eingetretene Arbeitsunfähigkeit und Krankheit. Verlangt wird in jedem Fall aber, dass die Schäden kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane in einem konkreten Strafverfahren verursacht wurden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich den Umstand, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden ist und er daher ohne Anwesenheitsberechtigung sein Dasein in der Schweiz fristen müsse. Vor diesem Hintergrund verlangt er CHF 300‘000.00 für die während mehr als vier Jahren erlittene Traumatisierung («dénudation et traumatisme aggravé de plus de quatre années»), CHF 30‘000.00 für seine Rechte im Asylverfahren («les droits en matière de procédure d‘asile»), CHF 57‘547.00 für die vollstreckte Freiheitstrafe, CHF 50‘000.00 für die erlittene Handverletzung und CHF 800‘000.00 für seine Krankheiten (u.a. Hepatitis B). Ferner macht er einen Betrag von CHF 40‘000.00 geltend, was dem Betrag entspreche, den ein Asylbewerber während zwei Jahren erhalte.

Sämtliche geltend gemachten Beträge stehen in keinem Zusammenhang mit dem hier interessierenden Strafverfahren, in welchem das Regionalgericht auf Einsprache hin das Verfahren aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» eingestellt hat. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen dieses Verfahrens keine Freiheitsstrafe zu verbüssen; auch andere Schäden sind ihm im konkret beurteilten Verfahren nicht entstanden. Ferner hatte er abgesehen von seinen persönlichen Eingaben keine Aufwendungen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer somit nicht zuzusprechen. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, fehlt des Weiteren eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche eine Genugtuung rechtfertigen würden. Dass von einer Entschädigung und/oder Genugtuung abgesehen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

Bern, 6. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Mots-clés

compensationsatisfactionne bis in idemcausal linkcriminal procedure costsappeal scope

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible only within the dispute over denial of compensation/satisfaction.

Solution extraite

The appeal was admissible only as to the refusal of compensation and satisfaction; broader complaints were not admissible.

Motifs extraits

The appellate proceedings were limited to the subject matter of the challenged refusal of compensation/satisfaction.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to compensation under Art. 429 StPO after the dismissal of the criminal case.

Solution extraite

No compensation was owed because the claimed losses were not causally linked to this criminal proceeding and no compensable expense was shown.

Motifs extraits

The asserted amounts related to asylum, prior sentences, injuries, and illness, not to the specific dismissed criminal case; the appellant incurred no relevant deprivation of liberty or other procedural damage in this case.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to satisfaction for especially serious infringement of personal interests.

Solution extraite

No satisfaction was warranted.

Motifs extraits

The case did not involve a particularly severe infringement of personal interests justifying moral damages.

Question juridique clé

Who bore the costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The appellant had to bear the appellate costs.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the appeal, which was unsuccessful.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.