Return of disrespectful filing and costs in criminal appeal

BK 2016 351Tribunal supérieur / Chambre des recours28 sept. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Criminal Appeals Chamber of Bern dismissed the complainant’s appeal against the Regional Public Prosecutor’s order returning his recusal request as disrespectful. The court held that, although disrespect must be interpreted narrowly, the complainant’s wording contained insulting passages that exceeded permissible criticism. It also held that the complainant had standing to appeal. The appellant was ordered to pay CHF 600 in appeal costs. The court granted him a new 10-day period to redraft and resubmit his recusal request to the prosecutor’s office in proper form.

Regeste Omnilex

Art. 110 Abs. 4 StPO; Rückweisung einer Eingabe wegen Ungebühr: Ungebühr ist restriktiv zu bejahen und setzt eine Verletzung des prozessualen Anstands voraus, namentlich bei beleidigenden oder die Autorität der Behörde offensichtlich verletzenden Äusserungen. Sachliche, wenn auch überspitzte Kritik bleibt grundsätzlich zulässig. Überschreitet eine Eingabe jedoch die Schwelle zur klaren Herabsetzung der Verfahrensleitung, darf sie zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Art. 382 Abs. 1 StPO; die beschwerdeführende Person ist legitimiert, wenn sie durch die Rückweisung unmittelbar betroffen ist. Art. 428 Abs. 1 StPO; die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Kind

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandRückweisung der Eingabe zur Überarbeitung

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. August 2016 (BJS 16 12549)

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung und Tätlichkeiten teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Parteien am 9. August 2016 mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und stellte eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Den Parteien setzte sie eine Frist von 10 Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Am 12. August 2016 schrieb der Straf- und Zivilkläger an die Staatsanwaltschaft, dass die fallführende Staatsanwältin befangen und voreingenommen sei und dass er sie aus diesem Grund ablehne. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland diese Eingabe als ungebührlich zurück und setzte dem Straf- und Zivilkläger eine Frist, um die Eingabe zu überarbeiten, andernfalls diese unbeachtet bleibe. Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 30. August 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 20. September 2016 Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Eingabe sei ohne förmliche Behandlung an den Absender zurückzusenden. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. September 2016.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Rückweisung seines Schreibens vom 12. August 2016 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Fällen BK 16 46 und 16 69 kann die vorliegende Angelegenheit nicht direkt mit dem dort beschriebenen Muster mutwilliger Anzeigen gegen Behördenmitglieder verglichen werden. Diesem Fall hier liegt ein Verkehrsunfall vom 19. Februar 2016 zugrunde, in welchen der Beschwerdeführer involviert war und er in der Folge eine Anzeige erstattete sowie sich als Privatkläger konstituierte. Auch wenn er in der Vergangenheit bei verschiedenen Behörden mehrfach querulatorisch in Erscheinung getreten ist, muss es ihm möglich sein, seine Rechte vollumfänglich zu wahren, was mit sich bringt, dass es ihm frei steht, ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin zu stellen, bzw. sich gegen die Rückweisung des entsprechenden Gesuchs zu wehren. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen. Sie setzt hierzu eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Die Staatsanwaltschaft wies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 als ungebührlich zurück.

Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Ungebühr ist restriktiv anzunehmen, so beispielsweise bei verleumderischen oder beleidigenden Verunglimpfungen oder wenn die Würde und Autorität einer Behörde offensichtlich verletzt werden (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 110 StPO). Bis zu einem gewissen Grad ist auch übertriebene Kritik hinzunehmen (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 110 StPO).

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 ist ein Grenzfall. In den folgenden beiden Passagen des erwähnten Schreibens verlässt der Beschwerdeführer jedoch den soeben skizzierten Boden einer sachlichen, vielleicht übertriebenen, aber noch hinzunehmenden Kritik: «Sie [Staatsanwältin] sollten besser mal die Polizeirapporte durchlesen, – wenn Sie denn des Lesens kundig sind, – denn dann würden Sie feststellen, dass [...]» und «[g]egen Sie werde ich Strafantrag einreichen, da Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage sind Ihren Job ordnungsgemäss zu erledigen.»

Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht wegen Ungebühr zurückgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Weil die von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung angesetzte Frist zur Überarbeitung bis am 5. September 2016 mittlerweile abgelaufen ist, erhält der Beschwerdeführer mit einer neuen Frist von 10 Tagen die Möglichkeit, sein Ausstandsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen in eine gebührliche Form zu bringen und bei der Staatsanwaltschaft neu einzureichen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsgesuche zu begründen sind und dass eine Fristansetzung nach Art. 318 StPO verbunden mit einem In-Aussicht-Stellen einer Verfahrenseinstellung nicht per se einen Ausstandsgrund darstellen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses gesetzt, um seine Eingabe vom 12. August 2016 im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erneut einzureichen; unterlässt er dies, bleibt die Eingabe, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angezeigt, unbeachtet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 28. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Kind

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

recusaldisrespectful filingcriminal procedureappeal admissibilitycostsprosecutorial conduct

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecutor’s return order was admissible.

Solution extraite

The complainant had standing and the appeal was filed in proper form and time; the appeal was admissible.

Motifs extraits

The return order directly affected legally protected interests, and the case was not comparable to the cited abusive complaint cases; the complainant could seek recusal and challenge the return order.

Question juridique clé

Whether the filing of 12 August 2016 was properly returned as disrespectful under Art. 110(4) StPO.

Solution extraite

Yes. The filing crossed the line from admissible criticism to disrespectful language and was lawfully returned for revision.

Motifs extraits

Disrespect must be construed restrictively, but explicit insulting passages about the prosecutor were no longer within tolerable criticism.

Question juridique clé

Costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The appeal costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceedings.

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