No standing for inter-cantonal KESB competence conflict application

KES 2015 669Tribunal supérieur26 oct. 2015Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

KESB X asked the Bernese child and adult protection court to declare that an adult-protection matter belonged to KESB Y because the protected person had allegedly established residence in another commune. The court held that, in an inter-cantonal negative competence conflict, Art. 444(4) ZGB does not allow the cantonal appeal instance to bind the other canton’s authority. Such conflicts must be litigated by action under Art. 120(1)(b) BGG. Because a favorable cantonal decision would not produce binding effects and would not give the applicant practical relief, the request lacked a sufficient legal interest. The court therefore did not enter into the application.

Regeste Omnilex

Art. 444 Abs. 4 ZGB; interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt; fehlende Bindungswirkung des kantonalen Entscheids gegenüber der Behörde eines anderen Kantons. Die Beschwerdeinstanz kann im Streit zwischen kantonalen Erwachsenenschutzbehörden lediglich die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich feststellen; eine positive Kompetenzzuweisung an eine ausserkantonale Behörde fällt ausser Betracht (BGE 141 III 84 E. 4.7). Der negative interkantonale Kompetenzkonflikt ist auf dem Klageweg nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen. Ein Gesuch um Vorabklärung ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig, wenn der Entscheid keinen unmittelbaren praktischen Nutzen bewirkt und nur der Vorbereitung einer Bundesgerichtsklage dienen würde (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG).

Texte intégral

KES 15 669, publiziert Januar 2016

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 26. Oktober 2015

Besetzung

Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Trenkel und Oberrichter Bähler

Gerichtsschreiber i.V. Märki

Verfahrensbeteiligte

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.,

Gesuchstellerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Kompetenzkonflikt

Gesuch gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB der KESB X. vom 14. August 2015

Regeste:

Art. 444 Abs. 4 ZGB

Art. 444 Abs. 4 ZGB verschafft der kantonalen Beschwerdeinstanz im interkantonalen Kompetenzkonflikt keine Kompetenz, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Der negative Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen ist auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG auszutragen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Gesuchstellerin (Behörde des Kantons Bern) die Gesuchsgegnerin (Behörde des Kantons Z.), das Verfahren über A. nach errichteter Beistandschaft zu übernehmen. Diesem Begehren widersetzte sich die Gesuchsgegnerin mit der Begründung, A. habe ihren gesetzlichen Wohnsitz nach wie vor in X. Am 14. August 2015 wandte sich die Gesuchstellerin an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und stellte den Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass A. in B. Wohnsitz begründet habe und somit die KESB Y. für die Führung der noch zu errichtenden Beistandschaft für A. zuständig sei.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

II.

Streitig ist, welche KESB – die Gesuchstellerin oder die Gesuchsgegnerin – für Frau A. künftig zuständig sein wird.
Gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wenn im Meinungsaustausch mit der als zuständig erachteten Behörde keine Einigung erzielt werden kann.
Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz der zuerst mit dem Erwachsenenschutzverfahren betreffend Frau A. befassten KESB X. (Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]), ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktverfahrens zuständig.
Beim Kompetenzkonfliktverfahren handelt es sich um ein behördeninternes Verfahren, an welchem die am Grundverfahren Beteiligten nicht beteiligt sind (Auer/Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 444 N 29).
Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Das Bundesgericht kam in BGE 141 III 84 zum Schluss, dass Art. 444 Abs. 4 ZGB der kantonalen Beschwerdeinstanz keine Verfügungskompetenz in interkantonalen Kompetenzkonflikten verschaffe. Ihr sei es deshalb nicht gestattet, die Zuständigkeit einer Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Gegen den kantonalen Entscheid im Kompetenzkonfliktverfahren sei kein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich. Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen hätten diese auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen (BGE 141 III 84 E. 4.7 S. 95 f.). Damit schloss sich das Bundesgericht der Minderheitsmeinung in der Lehre an, wonach die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden könne (BGE 141 III 84 E. 3.4.1 S. 89 m.w.H.).
Folglich kann die Gesuchstellerin mit ihrem Feststellungsantrag – selbst im Falle einer Gutheissung durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht – nicht erreichen, was sie sich erhofft. Es würde einzig die Nichtzuständigkeit der Gesuchstellerin festgestellt werden können. Die Gesuchsgegnerin würde dadurch nicht verpflichtet werden, das Erwachsenenschutzverfahren an die Hand zu nehmen. Um dies zu erreichen, müsste der Kanton Bern gegen den Kanton Z. gemäss Art.120 Abs. 1 lit. b BGG klagen.
Das Bundesgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehre implizit davon aus, dass das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB auch in interkantonalen Kompetenzkonflikten offen steht (vgl. Auer/Marti, a.a.O., Art. 444 N 26). Dies wurde nicht explizit angesprochen, doch hat das Bundesgericht erwähnt, dass im Vorfeld der Klage an das Bundesgericht bereits eine gerichtliche Beschwerdeinstanz den für die Zuständigkeit massgebenden Sachverhalt abgeklärt hat (BGE 141 III 84 E. 4.5.1 S. 94).
Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin – trotz der Spezialbefugnis von Art. 444 Abs. 4 ZGB – angesichts der Wirkungslosigkeit eines Entscheides des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts bei einem interkantonalen negativen Kompetenzkonflikt ein Rechtsschutzinteresse daran hat, dass vor Klageeinreichung die kantonale Beschwerdeinstanz die Frage ihrer Zuständigkeit beurteilt.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren vor einer Rechts­mittelinstanz, sondern um ein Gesuch um Klärung eines Kompetenzkonflikts und damit um ein erstinstanzliches Verfahren. Auf ein Gesuch ist einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Art. 50 Abs. 2 VRPG). Die Frage des hinreichenden Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 2011, 161). Ein schützenswertes Interesse ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 50 N 6; BGE 120 Ia 258). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist das Rechtsschutzinteresse im weiteren zu verneinen, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, „die von der Sache her näher liegt und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet“ (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 50 N 7; BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282).
Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs hätte der Entscheid, wie erwähnt, keine direkte verbindliche Wirkung, sondern würde einzig dazu dienen, dem Kanton Argumente zu liefern, um eine allfällige Klage zu begründen. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz und vermag kein Rechtsschutzinteresse zu begründen.
Es könnte argumentiert werden, dass bei einem abweisenden Entscheid der negative Kompetenzkonflikt gelöst würde, indem die Zuständigkeit der Gesuchstellerin bejaht würde. Daran hat zwar die Gesuchstellerin kein Interesse, aber für die betroffene Person würde dadurch die Zuständigkeit geklärt und für die Gesuchsgegnerin wäre die Unzuständigkeit festgestellt. Das Interesse anderer Betroffener als der gesuchstellenden Partei an einem negativen Ausgang des Verfahrens kann für den Entscheid über die Anhandnahme des Verfahrens aber nicht massgeblich sein. Zur Wahrung des Interesses der Gesuchsgegnerin ist keine Feststellung der Zuständigkeit der Gesuchstellerin erforderlich, denn sie kann sich darauf beschränken, ihre eigene Zuständigkeit zu verneinen. Die verbeiständete Person ist nicht Partei in diesem Verfahren zwischen verschiedenen Behörden und muss auch nicht beigeladen werden. Sie kann zwar eine Vorliebe betreffend die Zuständigkeit der einen oder anderen KESB hegen, vermag diese aber durch ihren Wunsch nicht zu beeinflussen. Ausschlaggebend ist somit einzig das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Mots-clés

competence conflictlegal interestadult protectioninter-cantonal jurisdictionadmissibilitystandingsubsidiarity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal appeal instance may bind another canton’s adult-protection authority in an inter-cantonal negative competence conflict under Art. 444(4) ZGB.

Solution extraite

No. Art. 444(4) ZGB does not empower the cantonal appeal instance to determine, with binding effect, the competence of an adult-protection authority of another canton.

Motifs extraits

According to BGE 141 III 84, the negative inter-cantonal competence conflict must be resolved by action under Art. 120(1)(b) BGG; the cantonal decision can at most establish the non-competence of the authority of its own canton.

Question juridique clé

Whether the applicant had a sufficient legal interest to obtain a judicial determination of competence before filing a federal action.

Solution extraite

No. A favorable decision would have no direct binding effect on the other canton and would only provide arguments for a later federal action; the subsidiarity principle therefore defeats legal interest.

Motifs extraits

The proceeding is an original request for conflict clarification, not an appeal. A protective interest is absent where no practical benefit can be derived from the decision and an equal or better remedy exists.

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