Joint parental custody required where child lives with father

KES 2016 185Tribunal supérieur7 juil. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Child and Adult Protection Court dismissed the mother's appeal against the KESB Z. decision. It held that the mother's additional requests concerning contact and parental cooperation exceeded the subject matter of the custody proceedings and had to be treated separately by the procedural authority. On the merits, the court confirmed joint parental custody because the child had long lived with the father, was integrated into his environment, and custody had to correspond to the actual living arrangement in the child's welfare. The court emphasized that sole custody of the mother was no longer appropriate in these circumstances.

Regeste Omnilex

Art. 298b Abs. 2 and Art. 298d Abs. 1 ZGB; joint parental custody and delimitation of the procedural object. A party cannot unilaterally enlarge the subject matter of proceedings by submitting requests extending beyond the pending application; the procedural authority must determine the procedural treatment of such submissions (consid. 26). For custody decisions, the decisive criterion is the child's welfare as reflected in an actually exercisable parental authority. Where the child lives with the other parent and the sole-custodial parent has little or no contact, the custody regime must be aligned with the factual circumstances; at minimum, the parent exercising care must be granted joint custody. In such a constellation, maintenance of sole custody with the absent parent is excluded (consid. 27-28).

Texte intégral

KES 16 185, publiziert November 2016

Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern

vom 7. Juli 2016

Besetzung

Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Miescher

Verfahrensbeteiligte

A.,

vertreten durch Fürsprecherin X.

Beschwerdeführerin

gegen

B.,

Beschwerdegegner

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.,

Vorinstanz

Gegenstand

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 VRPG

Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 VRPG

Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Beschwerde gegen den Kammerentscheid der KESB Z. vom 2. Februar 2016

Regeste:

Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB

Eine Partei kann nicht durch Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, diesen einseitig erweitern. Es ist vielmehr Sache der instruierenden Behörde, über die prozessuale Behandlung solcher Anträge zu befinden.

Grundvoraussetzung, damit das Kindeswohl über die elterliche Sorge gewahrt wird, ist, dass diese tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil, der mit dem Kind aus welchen Gründen auch immer wenig oder gar keinen Kontakt hat, während das Kind beim anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt. In dieser Konstellation ist es für das Kindeswohl zwingend, dass die Sorgerechtsverhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden. Dies erfordert zumindest ein Mitsorgerecht des Elternteils, der die Obhut ausübt.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

A. (Beschwerdeführerin) und B. (Beschwerdegegner) sind die nie miteinander verheiratet gewesenen und schon lange getrennt lebenden Eltern von E. (geb. im Jahr 2000). Die elterliche Sorge lag bis zum Entscheid der KESB Z. vom 2. Februar 2016, welcher vorliegend angefochten wird, alleine bei der Mutter A., obwohl E. seit Dezember 2013 beim Vater B. wohnte und in dessen Umfeld integriert war. Im Juni 2015 ersuchte der Kindsvater B. bei der KESB Z. um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die KESB Z. bestimmte in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2016 unter anderem, E. werde unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindseltern A. und B. gestellt (Ziff. 1). Den Antrag der Kindsmutter A., eine Einigungsverhandlung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge durchzuführen, wies sie ab. Im Übrigen stellte sie in Aussicht, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu einer mündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, einzuladen (Ziff. 3).

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

IV.

26. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Gesuch des Kindsvaters, unter dessen Obhut die Tochter E. schon seit längerer Zeit lebte und immer noch lebt, auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dieses Gesuch konnte sich auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB, aber auch auf eine Veränderung der Verhältnisse nach dem Umzug der Tochter (Art. 298d ZGB) stützen.

Nach Eingang des Gesuchs eröffnete die KESB Z. ein Verfahren (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und c KESG). Der im Gesuch gestellte Antrag bildete den Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 äusserte sie sich nicht nur zum Antrag des Vaters, sondern auch und in erster Linie zum Fehlen von Kontakten zur gemeinsamen Tochter nach deren Umzug zum Vater und zur Mandatsführung der Beiständin, der sie Versäumnisse vorwarf. Einen konkreten Antrag zum Gesuch des Vaters stellte sie nicht, sondern verlangte die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf die elterliche Zusammenarbeit und die Wiederaufnahme der Beziehung zur Tochter. Der Verfügung des gemeinsamen Sorgerechts stimmte sie ausdrücklich nicht zu. Sinngemäss stellte sie sich somit bezüglich des Gesuchs des Vaters auf den Standpunkt, es sei ihr die Alleinsorge zu belassen und stellte darüber hinaus den Antrag, es seien Massnahmen zur Förderung des Mutter-Tochter-Verhältnisses und zur Zusammenarbeit zwischen den Eltern bzw. zur Umsetzung des Kammerentscheids vom 19. August 2014 zu treffen. Mit diesem selbstständigen Antrag sprengte sie den Gegenstand des durch das Gesuch des Vaters eingeleiteten Verfahrens.

Es ist Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, wie mit einem solchen Antragumgegangen wird, wenn nicht klar ist, ob er im hängigen oder in einem neuen Verfahren behandelt werden soll. Eine beteiligte Partei kann nicht einseitig den Verfahrensgegenstand erweitern.

Das verfahrensmässige Schicksal des Antrags der Beschwerdeführerin blieb jedoch vorerst unklar und wurde von der KESB Z. auch nicht geklärt, nachdem die Beiständin um eine Präzisierung ihres Abklärungsauftrags ersucht hatte und nachdem sie in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 eine separate Behandlung der Anliegen des Vaters und der Beschwerdeführerin postulierte (S. 2 des Berichts). Im Schreiben der KESB Z. an die Parteien vom 7. Januar 2016 war jedenfalls nicht von zwei separaten Verfahren die Rede. Erst mit dem Kammerentscheid vom 2. Februar 2016, welcher sich ausschliesslich auf die elterliche Sorge bezog und wo in Ziffer 3 des Dispositives eine Einladung zu einer mündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, in Aussicht gestellt wurde, erfolgte die Trennung der Verfahren.

Bei dieser Trennung bleibt es. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass die KESB Z. die Verfahren nicht sogleich trennte, keine Vertrauensposition ableiten, zumal die Unklarheit damit begann, dass sie eine den Verfahrensgegenstand sprengende Eingabe ohne klare Anträge in der Sache einreichte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Trennung der Verfahren auch sachgerecht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden sind somit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des Antrags des Vaters auf gemeinsame Sorge zu prüfen.

27. Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Die Kindesschutzbehörde regelt die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB).

28. Die elterliche Sorge ist ein Bündel von Pflichten und Rechten, das namentlich die Verantwortung für Gesundheit und Erziehung, die Vermögensverwaltung, die Vertretungsbefugnis und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst (Art. 301 ff. ZGB). Grundvoraussetzung, damit das Kindeswohl über die elterliche Sorge gewahrt wird, ist, dass diese tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil, der mit dem Kind aus welchen Gründen auch immer wenig oder gar keinen Kontakt hat, während das Kind beim anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt. In dieser Konstellation ist es für das Kindeswohl zwingend, dass die Sorgerechtsverhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden. Dies erfordert zumindest ein Mitsorgerecht des Elternteils, der die Obhut ausübt. Der Versuch der Beschwerdeführerin, mittels Verzögerung der Behandlung des Antrags des Vaters eine Wiederaufnahme der Kontakte zur Tochter zu erreichen, war deshalb zum Vornherein zum Scheitern verurteilt, obwohl ihr Anliegen (bezüglich Wiederaufnahme der Kontakte zur Tochter) grundsätzlich berechtigt ist. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Einrichtung einer ausübbaren elterlichen Sorge vordringlich. Die Alternative zur gemeinsamen Sorge wäre überdies nicht die Beibehaltung der Alleinsorge der Beschwerdeführerin, sondern die Übertragung der Alleinsorge an den Vater gewesen. Die bald 16-jährige Tochter äusserte sich gegenüber der Beiständin klar, dass sie nirgendwo sonst als beim Vater wohnen möchte (S. 2 des Abklärungsberichts).

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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Mots-clés

parental custodychild welfareprocedural objectjoint custodyfamily lawactual living arrangement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the mother could enlarge the scope of the custody proceedings with requests for measures beyond the father's motion for joint custody.

Solution extraite

A party may not unilaterally expand the subject matter of proceedings with requests that go beyond the pending application; it is for the procedural authority to decide how to treat such requests.

Motifs extraits

The mother's requests concerning parent-child contact and cooperation were outside the procedural object opened by the father's custody application. The later separation of proceedings was therefore proper, and no reliance interest arose from the KESB's initial failure to separate them immediately.

Question juridique clé

Whether the KESB had to order joint parental custody or leave sole custody with the mother.

Solution extraite

Joint parental custody had to be ordered because custody must correspond to the factual living situation and be exercisable in practice; where the child lives with the father and has little or no contact with the sole-custodial mother, at least joint custody for the father is required to safeguard the child's welfare.

Motifs extraits

Under Art. 298b(2) and Art. 298d(1) ZGB, the decisive criterion is the child's welfare. Since the child lived with the father, was integrated into his environment, and wished to remain there, the existing sole custody of the mother no longer matched reality. The alternative would not have been maintenance of maternal sole custody but transfer of sole custody to the father.

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