Late quantification of unpriced counterclaim inadmissible on appeal

ZK 2012 366Tribunal supérieur / Chambre civile13 mars 2014Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern appellate court in a neighbor-law dispute held that the defendant’s counterclaim request no. 5, which had been filed as an unpriced monetary claim in first instance, could not be quantified for the first time on appeal. The court considered that the expert report already allowed quantification in first instance and that the defendant had not acted with the required diligence under Art. 85 ZPO. It also reaffirmed that a genuinely new piece of evidence cannot be used on appeal to prove a fact that should already have been pleaded below under Art. 317 ZPO. The appeal court therefore did not enter on counterclaim request no. 5.

Regeste Omnilex

Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 85 ZPO; appeal proceedings and late quantification of claims: echte Noven may be invoked only if they arose after the first-instance hearing and are submitted without delay; unechte Noven are excluded where the fact or evidence could have been introduced below with due diligence. It is impermissible to adduce a genuinely new means of proof in order to establish a fact that was already available in first instance but was not timely raised. A monetary claim must be quantified as soon as the claimant is able to do so; if the amount became ascertainable after completion of the evidence stage, failure to quantify then cannot be cured on appeal. Non-entry by the appellate court after first-instance dismissal is not a reformatio in peius.

Texte intégral

ZK 12 366, publiziert Juni 2014

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 13. März 2014

Besetzung

Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichter Kunz und Oberrichterin Pfister Hadorn

Gerichtsschreiber Bettler

Verfahrensbeteiligte

A.,

vertreten durch Fürsprecher X.

Beklagte / Widerklägerin / Berufungsklägerin / Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.,

C.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Kläger / Widerbeklagte / Berufungsbeklagte / Anschlussberufungskläger

Gegenstand

Nachbarrechtliche Streitigkeit

Regeste:

Art. 317 Abs. 1 ZPO Abgrenzung echte und unechte Noven.

Es ist unzulässig, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen beziehungsweise einzureichen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (E. 7.3.1).

Art. 308 ff. und Art. 85 ZPO Reformatio in peius; unbezifferte Forderungsklage.

Hat die erste Instanz die Klage abgewiesen, stellt es keine reformatio in peius dar, wenn die Berufungsinstanz auf die Klage nicht eintritt. Abgrenzung der unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO von der Ermessensklage gemäss Art. 42 Abs. 2 OR. Unterlässt es die Partei, ihre Klage vor der ersten Instanz im Verlauf des Verfahrens zu beziffern, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, kann sie diese prozessuale Nachlässigkeit nicht im Berufungsverfahren korrigieren (E. 9.4 ff.).

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

7.3.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten als grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1).

Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Reetz/Hilber, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 39 zu Art. 317 ZPO).

Will die Beklagte Beweisanträge stellen beziehungsweise Beweismittel einreichen (Gegenbeweis; vgl. dazu Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 25 zu Art. 222 ZPO), so gebieten Treu und Glauben, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unverzüglich vorzunehmen, das heisst die nach ihrem Dafürhalten tauglichen Beweismittel einzureichen. Eine nachträgliche Kritik in einem Zeitpunkt, wo die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil ausgefallen ist, kann nicht gehört werden (BGE 127 II 227 E. 1b S. 230; Urteil des BGer 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.3.1).

(...)

9.4

9.4.1 Nach der vorliegend anwendbaren Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) bestimmt der Rechtsmittelkläger mit seinen Anträgen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil abgeändert werden darf; das Verbot der reformatio in peius verbietet der Rechtsmittelinstanz über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Anschlussberufung erhoben (BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158; zur ZPO vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7374 zu Art. 311 E-ZPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz auf eine erstinstanzliche Abweisung der Klage hin einen Nichteintretensentscheid, stellt dies keine reformatio in peius dar (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 446; Egger, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, 1985, S. 130).

9.4.2 Forderungsklagen auf Geld sind zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann jedoch die Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern (Abs. 1 Satz 1); die Forderung ist zu beziffern, „sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist“ (Abs. 2 Satz 1).

Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut deutlich hervorgeht, ist die Bezifferung so früh wie möglich vorzunehmen, das heisst sobald das Hindernis für die Bezifferung weggefallen ist, ansonsten die klagende Partei gegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verstösst und auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei verletzt (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 85 ZPO; Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 510 f.).

9.4.3 Vorliegend hat die Beklagte vor dem Regionalgericht keine Ermessensklage nach Art. 42 Abs. 2 OR erhoben, sondern eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO. Die Ermessensklage nach Art. 42 Abs. 2 OR setzt denn auch voraus, dass der ziffernmässige Schadensbeweis ausgeschlossen ist, sei es, dass Beweise fehlen, sei es, dass die Beweisführung der Geschädigten nicht zuzumuten ist (BGE 105 II 87 E. 3 S. 89). Beides ist vorliegend nicht gegeben (vgl. sogleich), was im Übrigen bereits daraus ersichtlich wird, dass die Beklagte ihre Klage nunmehr (erstmals mit ihrer Berufung) beziffert.

Wie aus dem vom Regionalgericht eingeholten Gutachten von S., T. GmbH, vom 15. Dezember 2011 hervorgeht, hat der Gutachter die Kosten für die Ersatzpflanzung für die Hainbuchenhecke mit CHF 3‘054.50 beziffert (pag. 627). Die Beklagte hat dazu keine Ergänzungsfragen gestellt (pag. 717). Ergab demnach das Beweisverfahren vor dem Regionalgericht geschätzte Kosten für die Ersatzpflanzungen für die Hainbuchenhecke von CHF 3‘054.50 (was die Beklagte scheinbar nicht beanstandet, hat sie doch nunmehr ihren Antrag vor Obergericht genau auf diesen Betrag beziffert), wäre die Beklagte in jenem Zeitpunkt in der Lage und gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen, ihre Forderung zu beziffern. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat aber auch noch nach Abschluss des Beweisverfahrens anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 15. März 2012 ausdrücklich und schriftlich ihr unbeziffertes Rechtsbegehren wiederholt und bestätigt (pag. 845 und pag. 849).

9.5 Die Beklagte ist nach dem Gesagten ihrer Pflicht gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO, die Forderung zu beziffern, „sobald“ sie nach Abschluss des Beweisverfahrens dazu in der Lage ist, nicht nachgekommen. Ein konkret bezifferter Mindestwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO kann ihren Ausführungen ebenso wenig entnommen werden. Vielmehr hat sie ihre Forderung erst im Berufungsverfahren und damit verspätet beziffert, weshalb auf das Widerklagebegehren Ziff. 5 nicht einzutreten ist. Es geht nicht an, prozessuale Nachlässigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren korrigieren beziehungsweise Versäumtes nachholen zu wollen.

Weder aus der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO (Urteile des BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.3; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622) hätte sich im Übrigen ergeben, dass das Regionalgericht im kontradiktorischen Zivilprozess die anwaltlich vertretene Beklagte auf das schlussendlich mangelhafte Rechtsbegehren und damit auf eine prozessuale Nachlässigkeit hätte hinweisen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung hätte gewähren müssen.

9.6 Auf das Widerklagebegehren Ziff. 5 ist nach dem Gesagten mangels rechtzeitiger Bezifferung nicht einzutreten.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Mots-clés

appeal evidencenew factslate quantificationcounterclaimreformatio in peiusnon-entrydisposition principledue diligence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a new piece of evidence may be relied on in appeal to prove a fact that could already have been pleaded below with due diligence.

Solution extraite

A genuinely new means of evidence cannot be used on appeal to prove an unearthed fact that should have been raised in first instance with reasonable diligence.

Motifs extraits

Art. 317(1) ZPO allows new facts and evidence only if they are submitted promptly and could not previously have been presented despite due diligence; using a new evidence item to prove a fact that was already available below circumvents this rule.

Question juridique clé

Whether the appeal court would violate the prohibition of reformatio in peius by declaring non-entry where the first instance had dismissed the claim.

Solution extraite

No. Non-entry by the appeal court after a first-instance dismissal is not a reformatio in peius.

Motifs extraits

Under the disposition principle, the appellant defines the scope of review, but a non-entry decision following dismissal does not worsen the position in the sense of reformatio in peius.

Question juridique clé

Whether the counterclaim request for an unpriced monetary claim could still be quantified for the first time on appeal.

Solution extraite

No. Because the amount had become ascertainable after the evidentiary stage in first instance, the party had to quantify the claim then; the late quantification on appeal was inadmissible.

Motifs extraits

Art. 85 ZPO requires quantification as soon as the claimant can do so. The defendant had a concrete expert estimate of CHF 3,054.50 and repeated the unpriced request even after evidence had closed, so she could not cure this procedural omission on appeal.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.