Definitive legal opening based on tax assessments, not loss certificates

ZK 2014 497Tribunal supérieur / Chambre civile27 nov. 2014Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A appealed against the Regional Court’s refusal of definitive legal opening in a tax-enforcement matter. The appellate court recalled that loss certificates based on public-law claims are not themselves legal-opening titles; the underlying tax assessments are decisive. It further held that where the figures in the loss certificates and assessments do not match, the court should, if necessary, allow the creditor to clarify the calculation under its duty to inquire. On that basis, the court found definitive legal opening justified for the assessed tax claims covered by the enforceable tax assessments.

Regeste Omnilex

Art. 80 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung in public-law claims based on tax debts; Verlustscheine are not legal-opening titles per se. Für öffentlich-rechtliche Forderungen bilden nicht die Verlustscheine, sondern die zugrunde liegenden vollstreckbaren Verfügungen den definitiven Rechtsöffnungstitel. Weichen die im Verlustschein ausgewiesenen Beträge von den Veranlagungsverfügungen ab oder bleiben Berechnungsgrundlagen unklar, hat das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO den Gesuchstellern vorab Gelegenheit zur Präzisierung zu geben, insbesondere im summarischen Verfahren. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nicht die materielle Richtigkeit des Titels, sondern nur dessen Existenz und die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung).

Texte intégral

ZK 14 497, publiziert März 2015

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. November 2014

Besetzung

Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiberin Mosimann

Verfahrensbeteiligte

A

Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

B

Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident Oberle, vom 23. September 2014 (CIV 14 2934)

Regeste:

Art. 80 Abs. 1 SchKG

Verlustscheine, denen öffentlich-rechtliche Forderungen zugrunde liegen, stellen weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Als definitive Rechtsöffnungstitel dienen die zugrunde liegenden Steuerveranlagungsverfügungen.

Stimmen die Beträge in den Verlustscheinen mit den Beträgen in den Veranlagungsverfügungen nicht überein, kann das Gericht bei Unklarheiten den Gesuchstellern (vor Aufforderung zur Einreichung der Gesuchsantwort) die Möglichkeit zur Klärung des Sachverhalts geben (richterliche Fragepflicht).

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

III.

Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. Daniel Staehelin, in: Staehlin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 3 ff. und 101 ff. zu Art. 80 SchKG).

Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 81 mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters somit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, N 137 zu Art. 80 SchKG; BGE 135 III 319).

Die Vorinstanz erwog, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung könne für öffentlich-rechtliche Forderungen im Allgemeinen und Verlustscheine, denen öffentlich-rechtliche Forderungen zu Grunde liegen, im Besonderen, keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Gestützt auf den Verlustschein könne mangels Überprüfbarkeit der Vollstreckbarkeit der dem Verlustschein zu Grunde liegenden Forderung auch keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Ausnahme gelte für die Pfändungskosten (Erwägung 6 des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 9). Definitive Rechtsöffnung könne jedoch im Rahmen der dem Verlustschein zu Grunde liegenden und vorzulegenden vollstreckbaren Verfügungen erteilt werden, dies abzüglich des Verwertungsergebnisses bzw. allfälliger Teilzahlungen und unter Aufrechnung des Verzugszinses bis und mit Datum der Ausstellung des Verlustscheins (Erwägung 7, pag. 10).

Die Vorinstanz verglich anschliessend die Forderungen und Zinsen gemäss eingereichten Pfändungsverlustscheinen mit den Steuerschulden gemäss den definitiven Veranlagungsverfügungen und kam zum Schluss, es stehe bei den eingereichten Verlustscheinen nicht fest, wie sich die Forderungen Kapital und Zinsen im Einzelnen zusammensetzen würden. Betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sei der im Verlustschein ausgewiesene Betrag tiefer als die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung. Hingegen sei betreffend die direkte Bundessteuer der im Verlustschein ausgewiesene Betrag höher als die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung. Der Gesuchsteller erkläre diese Abweichungen nicht und komme seiner Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb für die Forderung, Kapital und Zinsen keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz erteilte dagegen die definitive Rechtsöffnung für die in den Verlustscheinen aufgeführten Kosten von total CHF (…) (Erwägung 8, pag. 11).

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass gestützt auf die Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Die Verlustscheine dagegen würden diesfalls nur als Beweis der Unverjährbarkeit dienen. Die Beschwerdeführer führen aus, soweit die geltend gemachten Forderungen durch die Rechtsöffnungstitel gedeckt seien, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (pag. 18).

Die Beschwerdeführer räumen selber ein, dass für die Feuerwehrdienstersatzabgabe in der Höhe von CHF (…) kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, weshalb im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren keine Rechtsöffnung mehr verlangt wird (pag. 18).

Wurde ein Schuldner für ausstehende Steuerschulden betrieben und endete das Betreibungsverfahren in einem Pfändungsverlustschein, ist – wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten haben – nicht gestützt auf die Verlustscheine die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, sondern es ist grundsätzlich gestützt auf die dem Verlustschein zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (vgl. die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 393 vom 31. August 2011 sowie ZK 13 78 vom 3. Juni 2013, je m.w.H.).
a) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich auf den ersten Blick keine Übereinstimmung zwischen den Forderungen gemäss Pfändungsverlustscheinen und den offenen Steuerforderungen gemäss den eingereichten definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 2002 besteht. Es ist Sache der Gläubiger, bzw. im vorliegenden Fall der Steuerverwaltung als Vertreterin der Gesuchsteller, ihr Rechtsöffnungsgesuch zu substanziieren, damit das Gericht die Berechnung der geltend gemachten Forderungen nachvollziehen kann.

Gemäss allgemeiner Verfahrensgrundsätze hat der Richter jedoch bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen den Parteien Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (vgl. Art. 56 ZPO). Diese gerichtliche Fragepflicht gilt verstärkt bei Laienprozessen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 3 zu Art. 56 ZPO). Als Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) kann diese Fragepflicht dazu führen, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Eingaben i.S. von Art. 132 ZPO zu verbessern (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 6 zu Art. 56 ZPO). Gerade in Summarverfahren soll bei den Substanziierungsanforderungen Mass gehalten werden, zumal der Bundesrat für solche Verfahren teilweise auch Formulare zur Verfügung stellt. Je nach dem kann es genügen, einem Rechtsbegehren die einschlägigen selbsterklärenden Unterlagen beizulegen (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 252 ZPO).

Der Vorinstanz wäre es nach dem Gesagten offen gestanden, nach Erhalt des Gesuchs um Rechtsöffnung die Gesuchsteller zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Richters war vorliegend jedoch selbst ohne klärende Ausführungen seitens der Gesuchsteller aufgrund der eingereichten Veranlagungsverfügungen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die veranlagten Steuerforderungen 2002 aus folgenden Gründen angezeigt.

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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Mots-clés

debt enforcementdefinitive legal openingtax assessmentloss certificatepublic-law claimduty to inquiresummary proceedings

No. For public-law claims, the loss certificates themselves are neither provisional nor definitive legal-opening titles; the underlying tax assessments are the relevant titles.

Under Art. 80 SchKG, definitive legal opening requires an enforceable judgment or equivalent administrative decision. A loss certificate does not replace the underlying enforceable tax assessment and does not permit review of the substantive correctness of the claim.

Yes. Where the documents are unclear or inconsistent, the court should invoke its duty to inquire and allow clarification of the factual basis.

If the claim calculation cannot be followed from the file, procedural principles and Art. 56 ZPO require the court to seek clarification, especially in summary proceedings and in cases involving lay parties.

Yes, definitive legal opening was warranted for the assessed tax claims to the extent covered by the enforceable assessments.

Since the appellants relied on the underlying tax assessment decisions rather than the loss certificates, and these assessments constituted the proper titles, definitive legal opening had to be granted for the assessed tax debts.

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