- Urtheil vom 19. Februar 1876 in Sachen
Regina Montium.
A. Unterm 19. Februar 1873 hat sich die Aktiengesellschaft
Regina Montium mit Domizil in Gersau konstituirt. In den
Statuten wurde das Aktienkapital auf zehn Millionen Franken
festgesetzt, zur Emission gelangten jedoch nur 6,000 Aktien à
500 Fr.
B. Als derselben im Frühjahr 1873 ein Steuerformular zur
Auftragung ihres Steuerkapitals zugestellt wurde, anerkannte
dieselbe ein reines Vermögen von 291,035 Fr. an Grundeigen
thum als steuerpflichtig, indem sie von dem Werth ihrer auf
1,347,000 Franken geschätzten
Liegenschaften vorerst, gemäß
16 des schwyzerischen Steuergesetzes, einen Achttheil und so
dann die Passiva von 887,600 Fr. in Abzug brachte. Allein
der Bezirksrath von Gersau erklärte unterm 16. Juni 1813
diese Selbsttaxation der Regina Montium als unrichtig und
beschloß, es sei dieselbe für das Aktienkapital von drei Millionen
zu besteuern. Dieser Beschluß gründet sich darauf, daß nach
S. 9 des schwyzerischen Steuergesetzes die Gesellschaften da den
Steuern unterworfen seien, wo die Verwaltungsbehörden ihren
Sitz haben und daß das einbezahlte Aktienkapital, gleichviel ob
dasselbe in oder außer dem Kanton Schwyz placirt sei, mit und
durch die Inhaber der Aktien als Gesellschaftsmitglieder an dem
von der Gesellschaft als rechtsverbindlich anerkannten Domizil
in Gersau zu versteuern sei. Dieser Beschluß wurde auf Rekurs
der Aktiengesellschaft vom schwyzerischen Regierungsrath am
12. August 1874 in der Hauptsache bestätigt, das Steuerkapitat
für das Jahr 1873 jedoch nur auf 1,560,000 Fr. angesetzt,
weil zur Zeit der Verlegung der Steuer ein größeres Aktien
kapital noch nicht einbezahlt war. In Folge dieses regierungs
räthlichen Entscheides hat dann auch der Bezirksrath von Gersau
die Rekurrentin für die Bezirkssteuer, Armensteuer u. s. w. mit
1,560,000 Fr. steuerpflichtig erklärt.
C. Mit Rekursschrift vom 20. Oktober vor. Js. beschwert sich nun
die Regina Montium über den Entscheid des Regierungsrathes,
indem sie anführt: Das einbezahlte Aktienkapital sei für den An
kauf der Liegenschaften Rigi-Scheidegg, Rigi-Kulm und Rigi-First
mit betreffendem Inventar und für Erbauung der Eisenbahn
Kaltbad-Scheidegg verwendet worden. Gemäß gesetzlicher Vor
schrift habe sie die im Kanton Schwyz erworbenen drei Liegen
schaften in das erhaltene Steuerformular eingetragen und nach
Abzug der darauf haftenden Passiven einen Aktivüberschuß von
291,035 Fr. als steuerbares Vermögen erklärt. Der Entscheid
des Regierungsrathes fasse nun aber das einbezahlte Kapital in's
Auge und nicht das effektive Vermögen der Gesellschaft selber
Derselbe verstoße daher gegen die Grundsätze, welche der Bun
desrath in einem Rekursalentscheide vom 5. Juni 1874 aufge
stellt habe, wonach es unzulässig sei, einen Aktionär, der an
seinem Wohnorte von seinem in Aktien bestehenden Vermögen
besteuert werde, auch noch am Domizil der Aktiengesellschaft zu
besteuern. Im vorliegenden Falle müssen die Aktien der schwy
zerischen Theilnehmer im dortigen Kanton, die übrigen, außer
kantonalen an ihrem Wohnsitze versteuert werden. Das Steuer
objekt der Gesellschaft im Kanton Schwyz bilden einzig die an
gekauften Liegenschaften. In dieser Weise sei man auch früher
im Kt. Schwyz gegen die Weberei Lachen und die Spinnerei
Ihach verfahren, indem diese Aktiengesellschaften lediglich ihre
Vermögensobjekte nach Abzug der Passiven, ohne Rücksicht auf
das Aktienkapital versteuern müssen.
Der Entscheid des Regierungsrathes verstoße aber auch gegen
die Gesetze des Kts. Schwyz. Nach 9 des Steuergesetzes habe
eine Gesellschaft mit besonderer Vorsteherschaft ihr Vermögen,
soweit dasselbe steuerbar sei, da zu versteuern, wo die betref
fende Verwaltung ihren Sitz habe. Zufolge der übrigen Be
stimmungen habe der Steuerpflichtige sein Vermögen in be
stimmte Rubriken auszuscheiden, nämlich in Grundeigenthum,
Kapitalien, zinstragende Forderungen und Fonds. Vom Werthe
des Grundeigenthums könne er den achten Theil und vom Ge
sammtwerth des steuerpflichtigen Vermögens die Gesammtsumme
der Passiven abziehen. Nun bestehe das Vermögen der Regina
Montium einzig in Grundeigenthum und Mobilien, welche sich
theilweise im Kt. Luzern befinden. Bezüglich des Grundeigen
thums stehe ihr die Befugniß zum Abzug des achten Theiles
der Werthsumme sowie der sämmtlichen Passiven zu, wozu nach
allen Rechnungen anonymer Gesellschaften auch das Aktienkapital
gehöre, da die Gesellschaft als solche und nicht die einzelnen
Aktionäre die juristische Person bilden. Die Mobilien der Ge
sellschaft bestehen in Wirthschaftsinventar und in dem Betriebs
material der Eisenbahn, wenn solche einmal von der Gesellschaft
übernommen werde. Das Wirthschaftsmobiliar dürfte nun unter
den Begriff von Betriebsfond fallen und nach mäßigem An
schlage im Verhältnisse anderer Wirthschaften besteuert werden.
Ueber Besteuerung der Eisenbahnen und deren Betriebsma
terial bestehe im Kt. Schwyz kein besonderes Gesetz und, so viel
der Rekurrentin bekannt, sei in der Schweiz bisher noch keine
Eisenbahn einer kantonalen Besteuerung unterworfen worden.
Eisenhahnen bilden ein Vermögensobjekt von
so besonderem
Charakter, daß wenn dieselben steuerpflichtig
erklärt werden
jedenfalls in den
sollten, die Aufstellung eines derartigen Gesetzes
Ressort der Bundesgesetzgebung und nicht derKantone fallen
dürfte. Es sei daher eine Eisenbahn nach dem jetzigen Steuer
gesetz von Schwyz nicht steuerpflichtig.
Endlich verstoße aber der rekurrirte Entscheid auch gegen die
schwyzerische Verfassung. Nach 8. 6 derselben seien alle Ein
wohner des Kantons vor dem Gesetze gleich und nach . 22 sollen
alle Kantonseinwohner, sowie alle Korporationen möglichst gleich
mäßig an die Staatslasten beitragen. Fraglicher Entscheid unter
werfe aber die schwyzerischen Aktionäre der Regina Montium
besonderer Besteuerung und setze die Gesellschaft in eine Aus
nahmsstellung.
D. Die Regierung von Schwyz erwiedert auf diese Beschwerde:
Durch die Bundesverfassung sei kein Kanton gehindert, das auf
seinem Territorium befindliche Vermögen zu besteuern. Eine
Doppelbesteuerung könne nicht eintreten, wenn jeder Kanton
nur das in seinem Gebiete liegende Vermögen mit Steuern be
laste. Jeder könne sein Vermögen anlegen, wo er wolle, und
wenn er dasselbe in einem andern Kanton anlege, so sei auch
nur dieser Kanton berechtigt, dasselbe zu besteuern. Die Art.
4 und 9 des schwyzerischen Steuergesetzes beseitigen jeden Zweifel,
daß die Aktiengesellschaften im Kt. Schwyz steuerpflichtig seien
und es werde die Steuerpflicht grundsätzlich auch nicht bestritten;
dagegen wolle nun die Regina Montium auf einmal nicht mehr
Aktiengesellschaft sein, sobald es sich um Steuern handle. Eine
Doppelbesteuerung sei nicht bewiesen, übrigens befinden sich bei
der Regina Montium viele Ausländer, die sich nicht auf das
Bundesrecht berufen können. Hätte die Rekurrentin Recht, so
müßte dann, wenn sämmtliche Aktionäre Ausländer wären, jede
Steuerpflicht wegfallen und wäre die nothwendige Folge hievon,
daß bei der gegenwärtigen Centralisation der Geldmittel mit
telst der Aktiengesellschaften die finanziellen Kräfte der Landes
einwohner überflügelt und gleichzettig dem Staate die Steuer
kraft auf's Empfindlichste verkürzt würde. Wenn es sich nun
aber frage, welcher Kanton sich die Doppelbesteuerung anmaße,
so
sei dieß jedenfalls nicht der Kanton Schwyz. Denn nichts
sei
natürlicher, als daß die Kantone alles Vermögen, alle Früchte
der Industrie und des Erwerbes auf ihrem Gebiete besteuern;
es sei dieß ein Ausfluß der Souverainität und zugleich eine Be
dingung ihrer finanziellen Existenz. Der Kanton des Wohn
ortes der Aktionäre habe keinen Rechtstitel, von einem außer
seinen Grenzen gelegenen Vermögen oder daselbst betriebenen
Erwerb Steuern zu beziehen.
Die Aktionäre der Regina
Montium mögen daher bei ihren heimathlichen Regierungen re
klamiren.
Was den Entscheid des Bundesrathes vom 5. Juni 1874
betreffe, so habe sie gegen den daselbst ausgesprochenen Grund
satz, daß das Mobiliarvermögen an dem Wohnorte des Eigen
thümers versteuert werden müsse, nichts einzuwenden, nur könne
sie dessen Anwendung auf die Aktien nicht zugeben, denn die
Aktien seien kein Mobiliarvermögen, sondern nur Antheilsur
kunden an einem Gesellschaftsvermögen. Zudem bilde jener
einzige Entscheid keine Praxis und endlich sei jener Fall dem
vorliegenden insoweit nicht gleich, als in demselben die Steuer
gesetze beider betheiligten Kantone (Aargau und Luzern) rück
sichtlich der Besteuerung von Aktiengesellschaften nicht das Ter
ritorialprinzip aufstellen.
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Bundes
gericht in Erwägung:
- Nach dem schwyzerischen Steuergesetz vom 21. August 1854
sind nicht bloß die Einwohner des Kantons Schwyz, sondern
auch die Gesellschaften und öffentlichen Anstalten mit besonderer
Vorsteherschaft, sowie die Korporationen den dortigen Steuern
unterworfen. Jenes Gesetz geht daher offenbar von dem allge
mein angenommenen Grundsatze aus, daß alles im Kanton be
findliche Vermögen steuerpflichtigsei.
- Rekurrentin bestreitet die Richtigkeit dieses Grundsatzes
an sich nicht, sondern stützt ihre Weigerung, die Kapitalsteuer
im Kanton Schwyz zu bezahlen, lediglich darauf, daß das Ka
pital einer Gesellschaft gehöre, deren einzelne Gesellschafter für
ihre Antheile schon an ihrem Wohnorte steuerpflichtig seien, die
selbe Steuer daher nicht nochmals von der Gesellschaft als
Ganzes erhoben werden könne, indem sonst eine Doppelbesteue
rung eintreten würde, was sowohl gegen die Bundesverfassung
als die konstante bundesrechtliche Praxis verstoße.
3. Nun ist zwar Art. 46, Lemma 2 der Bundesverfassung,
welcher der Bundesgesetzgebung die Aufstellung der erforderlichen
Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung zuweist, gemäß Art. 2
der Uebergangsbestimmungen noch nicht in Kraft getreten,
weil das in Aussicht genommene Bundesgesetz noch nicht er
lassen ist. Nichtsdestoweniger haben sich die Bundesbehörden
schon unter der Herrschaft der frühern Bundesverfassung, welche
über Doppelbesteuerung gar keine Bestimmungen enthielt, seit
geraumer Zeit kompetent erklärt, wenn es sich um Doppelbe
steuerung handelte, und den Grundsatz ausgesprochen, daß eine
direkte Doppelbesteuerung der gleichen Vermögensobjekte nicht
zulässig sei. Das Bundesgericht, welchem durch Art. 113 der
B.-V. und Art. 56 u. ff. des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege die Entscheidung staatsrecht
licher Streitigkeiten mit wenigen im Gesetze ausdrücklich ent
haltenen Ausnahmen zugewiesen ist, erscheint daher allerdings
zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4. Es könnte zwar eingewendet werden, die Aktiengesellschaft
Regina Montium sei als solche zu dem angestrengten Rekurs
nicht legitimirt, weil jedenfalls nicht sie selbst, sondern nur
ihre Aktionäre doppelt besteuert werden und sie hätte daher die
Beschwerdeführung den betreffenden Aktionären überlassen sollen
Allein abgesehen davon, daß diese Einwendung von der Rekurs
beklagten nicht erhoben worden ist, würde es sich deßhalb nicht
rechtfertigen, den Rekurs wegen mangelnder Legitimation abzu
weisen, weil angesichts der bestehenden kantonalen Steuergesetz
gebungen nicht geleugnet werden kann, daß in den meisten Kan
tonen die Mitglieder von Aktiengesellschaften ihre Aktien als
Bestandtheil ihres Mobiliarvermögens versteuern müssen, ein
Rekurs seitens der betroffenen Aktionäre der Regina Montium
daher offenbar nicht ausbleiben würde und nun unter solchen
Umständen, wenn die streitige Frage doch entschieden werden
muß, bei staatsrechtlichen Rekursen der Legitimationspunkt nicht
besonders urgirt werden darf.
5. Ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, so stellt sich
die zu entscheidende Frage so dar, ob der Kanton Schwyz we
gen der Gesetzgebungen anderer Kantone, welche die Aktien als
Mobiliarvermögen ihrer Inhaber an deren Wohnort besteuern,
verhindert werden könne, das Vermögen der Aktiengesellschaften
mit Inbegriff des Grundkapitals an deren Domizil der Be
steuerung zu unterwerfen. Diese Frage ist zu verneinen,
vorausgesetzt auch, daß, worüber gegenwärtig nicht zu entscheiden
ist, in der Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre
eine unzulässige Doppelbesteuerung zu finden wäre.
6. Daß eine Aktiengesellschaft ein geeignetes Steuerobjekt ist,
bedarf zumal im vorliegenden Falle keiner weitern Begründung,
da beide Parteien über die rechtliche Natur solcher Gesellschaften
als juristischen Personen einig gehen und diese rechtliche Auf
fassung auch sowohl mit der schweizerischen Rechtsanschauung als
mit den kantonalen Civilgesetzbüchern, soweit solche die Aktien
gesellschaften behandeln, im Einklange steht. So anerkennt Re
kurrentin ja auch ausdrücklich die Steuerpflicht hinsichtlich ihres
im Kanton Schwyz befindlichen Grundeigenthums mit Aus
nahme der Eisenbahn, worüber weiter unten noch zu sprechen
ist. Dagegen gehen die Parteien nicht einig hinsichtlich der
Steuerpflicht des Mobiliarvermögens, beziehungsweise des Grund
kapitales. Rekurrentin behauptet, letzteres bilde ein Passivum
der Aktiengesellschaft und sei deßhalb nicht steuerpflichtig, wäh
rend Rekursbeklagte dasselbe als Kapital-Vermögen der Rekur
rentin zur Steuer heranziehen will.
7. Das Grundkapital wird allerdings durch die einzelnen
Aktionäre zusammengebracht und besteht lediglich aus den Ein
zelkapitalien, welche die Aktionäre zur Bildung desselben als
Gesammtkapital zusammengelegt haben. Allein dadurch werden
die Aktionäre nicht Gläubiger, sondern Mitglieder der Aktien
gesellschaft. Dieselben erwerben durch die Einzahlung des Ak
tienkapitals auf die Gesellschaft keine Forderungsrechte im Um
fange der einbezahlten Beträge; die Aktien sind keine Forde
rungstitel für bestimmte Geldsummen oder deren Aequivalent,
sondern repräsentiren der Gesellschaft gegenüber nur die Quoten,
zu welchen die Inhaber am Gesellschaftsvermögen antheilbe
rechtigt sind und nach Auflösung der Gesellschaft Anspruch an
deren Reinvermögen haben. Das Grundkapital der Aktienge
sellschaft stellt sich somit nicht als ein Passivum derselben, son
dern als das von den Aktionären für das Aktienunternehmen
ausgesonderte und ausgesetzte Betriebskapital dar, welches die
selben am Gewinn und Verlust des Unternehmens betheiligt, so
jedoch, daß sie unter keinen Umständen mehr als den Betrag
ihrer Aktien sammt Zinsen verlieren können, indem das zu
sammengelegte Kapital als selbstständige Persönlichkeit mit eigenen
Rechten und Pflichten hingestellt wird, welches auf der einen
Seite von den Privatschicksalen der Aktionäre losgelöst ist, auf
der andern Seite aber auch diese letztern nur im Umfange des
einbezahlten Aktienkapitals beim Schicksale des Unternehmens be
theiligt. Die Aktiengesellschaft erscheint demnach als eine Ka
pitalgenossenschaft, welche mit Recht da besteuert wird, wo sie
ihr Domizil hat, beziehungsweise wo das zur selbstständigen
Persönlichkeit erhobene Kapital handelt und den Schutz des
Staates genießt.
8. Daß der Betrag des Grundkapitales nach allgemeiner
Uebung der Aktiengesellschaften unter die Passiven derselben auf
genommen wird, ist für das Wesen desselben, beziehungsweise
der Aktie, ganz ohne Bedeutung. Diese Buchungsweise ist
lediglich eine Rechnungsmanipulation, durch welche das Aktien
kapital nicht in eine Schuld der Gesellschaft an die Aktionäre
und die Aktie nicht in einen Forderungstitel für eine bestimmte
Geldsumme umgewandelt wird.
9. Kann demnach die Steuerpflicht der Aktiengesellschaft auch
bezüglich des Grundkapitales mit Fug nicht bezweifelt werden,
so spricht für deren Besteuerung auch unter der Voraussetzung,
daß in der gleichzeitigen Steuerbelastung der Gesellschaft und
der Aktionäre eine unzulässige Doppelbesteuerung zu erblicken
wäre und daher nur die Wahl bliebe, entweder jene oder diese
zu besteuern, noch der Umstand, daß sonst die ausländischen
Inhaber von Aktien von jeder Steuer im Inlande befreit
würden, während das Bundesrecht nur eine Doppelbesteuerung
im Inlande verbietet, die ausländischen Aktionäre sich somit nicht
auf dasselbe berufen könnten
10.
Verstößt demnach der Entscheid der schwyzerischen Re
gierung weder gegen die Bundesverfassung noch gegen das Bundes
recht, welches sich durch die Praxis der Bundesbehörden gebildet
hat, so verletzt er dagegen insofern den Art. 22 der schwyzeri
schen Kantonsverfassung, welcher lautet: Alle Einwohner des
Kantons, sowie alle Korporationen desselben, sollen nach den
Bestimmungen des Gesetzes möglichst gleichmäßig an die Staats
lasten beitragen, als derselbe entgegen . 2 und 4 des Steuer
gesetzes den nominellen Betrag des einbezahlten Aktienkapitals
der Steuer unterwirft, ohne Rücksicht darauf, ob resp. wie das
selbe angelegt worden ist. Nach Paragraph 2 des Steuerge
setzes werden die Steuern bezogen: a) vom Grundeigenthum
und b) vom Kapitalvermögen; und nach . 4 ibidem begreift
das steuerbare Kapitalvermögen: a) alle Kapitalien, b) alle
Zinsen u. s. w., c) alle Obligationen und andere zinsbare For
derungen und d) alle in einem Gewerbe, einer Handlung, Fa
brikation oder in andern Unternehmungen liegenden Fonds.
Nun hat die Regina Montium behauptet, daß sie das Aktien
kapital zum Erwerbe von Liegenschaften, zum Bau einer Eisen
bahn und Anschaffung von Wirthschaftsmobilien und Betriebs
material für die Eisenbahn verwendet habe, und die Richtig
keit dieser Behauptung ist nicht bestritten. Hieraus folgt aber
einerseits, daß Rekurrentin jedenfalls ein verfassungsmäßiges
Recht darauf hat, daß nicht das in Grundeigenthum angelegte
Aktienkapital, sondern der an dessen Stelle getretene Grund
besitz besteuert und ihr auch diejenige Erleichterung gewährt
werde, welche das schwyzerische Steuergesetz demselben einräumt;
und anderseits, daß sowohl nach den Bestimmungen des schwy
zerischen Gesetzes selbst, als dem allgemein angenommenen
Grundsatze, daß das Grundeigenthum da zu versteuern ist, wo
es liegt, das Immobiliarvermögen der Rekurrentin, welches sich
außerhalb des Gebietes des Kantons Schwyz befindet, von letz
terem nicht besteuert werden darf.
11. Ueber die Besteuerung von Eisenbahnen enthält die
Bundesgesetzgebung keinerlei Vorschriften. Die schwyzerische
Regierung verletzt daher, wenn sie die auf ihrem Gebiete lie
gende Eisenbahnstrecke der Rekurrentin, für welche in der Kon
zession keine Steuerfreiheit gewährt worden ist, zur Steuer her
anzieht, kein Recht, welches der Letztern durch die Bundesver
fassung oder die Bundesgesetzgebung gewährleistet wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist in dem Sinne unbegründet erklärt, daß der
Kanton Schwyz berechtigt ist, sämmtliches Vermögen der Re
furrentin, mit Ausnahme des außer dem Kanton befindlichen
Grundeigenthums derselben zu besteuern, dagegen verpflichtet ist,
bei Berechnung des Steuerkapitales die Bestimmungen der .2
und 4 des schwyzerischen Steuergesetzes zu beobachten.