Texte intégral
- Urtheil vom 12. September 1884 in Sachen
Schmidiger gegen Vonmoos.
A. Durch Urtheil vom 5. Juni 1884 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagten seien gehalten, dem Kläger eine Entschä
digung von 5000 Fr. nebst Zins seit 10. Oktober 1881 zu
bezahlen; mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen.
- In erster Instanz haben die Beklagten die sämmtlichen
Prozeßkosten zu bezahlen, soweit darüber nicht schon definitiv
anders entschieden wurde und mit der Beschränkung, daß die
beidseitigen persönlichen Parteikosten wettgeschlagen seien.
In zweiter Instanz haben die Beklagten die Judizialien zu
bezahlen, die weitern Kosten seien wettgeschlagen.
Beklagte haben sonach an Kläger eine Kostenvergütung zu
leisten von 614 Fr. 10 Cts.
- und 4. u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Das Bundesgericht wolle, richterliches Ermessen
vorbehalten, die von den Beklagten an den Kläger zu leistende
Entschädigung auf 15,000 Fr. sammt Verzugszins zu 5 % seit
- Oktober 1881 festsetzen und den Beklagten sämmtliche
Kosten auferlegen. Dagegen beantragt der Vertreter der Be
klagten, es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das
zweitinstanzliche Erkenntniß zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der zur Zeit des Unfalles 44 Jahre alte Kläger war
seit 1871 in dem Fabriketablissement der Beklagten als Draht
zieher mit einem Jahresverdienste von 1200 1400 Fr. ange
stellt. Am 21. Mai 1881 war er damit beschäftigt, einen durch
ein Zugeisen gezogenen Draht auf eine vor demselben ange
brachte Rolle sich aufwickeln zu lassen. Während der Arbeit lief
der Draht auf der einen Seite über die Rolle hinaus. Als
nun der Kläger versuchte, denselben von Hand wieder auf die
(nach der Behauptung des Klägers in Folge des Abgleitens des
Drahtes zum Stillstande gekommene) Rolle zu bringen, gerieth
letztere plötzlich in Bewegung; der sich aufrollende Draht faßte
die Hand des Klägers und preßte sie fest auf die Rolle, wodurch
der Kläger derart verletzt wurde, daß ihm der rechte Vorderarm
amputirt werden mußte. Er verblieb bis 23. Juli 1881 im
Spital und war erst am 23. September gleichen Jahres ge
heilt.
- Die Entschädigungspflicht der Beklagten ist von denselben
bereits vor zweiter Instanz im Prinzip anerkannt worden; es
handelt sich daher nur mehr um das Quantitativ derselben. In
dieser Richtung ist nun zunächst festzuhalten, daß der klägerische
Anspruch nicht nach dem Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht
aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881, sondern nach dem
Bundesgesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
1877 zu beurtheilen ist; denn zur Zeit der Entstehung des
klägerischen Anspruches, d. h. zur Zeit des Unfalles war das
Bundesgesetz vom 25. Juni noch nicht in Kraft getreten, sondern
es galten für Haftpflichtansprüche aus Fabrikbetrieb ausschließ
lich die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 1877. Dem
Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 aber ist rückwirkende Kraft
weder überhaupt noch, wie die Beklagten im heutigen Vortrage
behauptet haben, bezüglich des Umfanges der Ersatzpflicht des
Fabrikherren beigelegt worden und es kommt daher dieses Ge
setz für vor seinem Inkrafttreten entstandene Haftpflichtansprüche
auch in letzterer Beziehung nicht zur Anwendung. Dies ist
vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Suri gegen Saurer vom 18. November 1881 (Amtliche Samm
lung VII, S. 830 u. ff.) ausgesprochen worden, auf welche
rücksichtlich der nähern Begründung dieser Ansicht hier lediglich
verwiesen werden kann.
- Wenn die Beklagten im Fernern behaupten, es treffe den
Kläger ein Mitverschulden an dem Unfalle, und es erscheine
aus diesem Grunde eine Erhöhung der Entschädigung als un
statthaft, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Vor
erst ist zu bemerken, daß vom Standpunkte der Beklagten aus,
welche jedes Verschulden ihrerseits in Abrede stellen, von einem
Mitverschulden des Klägers füglich nicht die Rede sein kann,
und sodann erhellt überhaupt nicht, daß dem Kläger irgend
welches Verschulden zur Last falle. Denn nach dem vorinstanz
lich festgestellten Thatbestande kann nicht angenommen werden,
daß es Kläger bei der Manipulation, durch welche der Unfall
herbeigeführt wurde, an der erforderlichen und gebotenen Vor
sicht habe fehlen lassen; vielmehr stellt die erste Instanz aus
drücklich fest, daß die fragliche Manipulation in dem Etablisse
mente der Beklagten durchaus üblich gewesen sei.
- Für das Ausmaß der Entschädigung sind, gemäß der vom
Bundesgerichte bei Anwendung des Fabrikgesetzes vom 23. März
1877 konsequent befolgten Praxis, analog die einschlägigen
Grundsätze des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes anzu
wenden, wonach der Verletzte Anspruch auf Ersatz der Heilungs
kosten und der ihm durch Aufhebung oder Schmälerung der
Erwerbsfähigkeit entstehenden Nachtheile hat. Die zweite In
stanz ist nun bei Bemessung der Entschädigung, wie die Ent
scheidungsgründe ihres Urtheiles ergeben, davon ausgegangen,
daß der Kläger infolge der erlittenen Verletzung bleibend in
seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt werde und daß ihm hiefür
eine Entschädigung gebühre; dagegen hat ste auf die (allerdings
theilweise von den Beklagten getragenen) Heilungskosten sowie
auf den Umstand, daß Kläger zweifellos zeitweise, d. h. bis zu
seiner Heilung, gänzlich arbeitsunfähig war, keine Rücksicht ge
nommen. Hierin ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zu
erblicken. Würdigt man nun die erwähnten Momente sowie die
übrigen nach dem Gesetze zu berücksichtigenden Schadensfaktoren
so erscheint eine Erhöhung der zweitinstanzlich gesprochenen Ent
schädigung auf 6000 Fr. als den Verhältnissen angemessen.
Denn: der Kläger, ein nach seiner Erziehung und Bildung ge
wiß ausschließlich auf körperliche Thätigkeit angewiesener Ar
beiter, ist durch den Verlust seines rechten Vorderarmes in seiner
Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft auf das Erheblichste beschränkt;
er ist zwar, da er immerhin manche Verrichtungen noch vor
zunehmen vermag, nicht, wie er behauptet, gänzlich arbeitsun
fähig, wohl aber in seiner Erwerbsfähigkeit in einer Weise be
schränkt, daß ihm an seinem frühern Jahresverdienste von
200 bis 1400 Fr. ein Ausfall von annähernd 700 bis 800 Fr.
eutstehen wird. Diesem Ausfalle entspräche bei dem Alter des
Klägers ein Rentenkapital von zirka 11,000 Fr. Dieses Kapital
kann nun freilich nicht in seinem Gesammtbetrage zugesprochen
werden, da einerseits Kläger voraussichtlich doch nicht während
seiner ganzen muthmaßlichen Lebensdauer zu Fortführung seiner
bisherigen anstrengenden Beschäftigung als Eisenarbeiter befä
higt gewesen wäre und da ihn andererseits eine Entschädigung
in Form einer Kapitalabfiindung, womit die Beklagten einver
standen sind, in mehreren Richtungen günstiger als früher stellt.
Dagegen erscheint mit Rücksicht auf die hervorgehobenen Ver
hältnisse eine Erhöhung der Entschädigung auf 6000 Fr. ge
wiß als geboten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger eine Entschä
digung von 6000 Fr. (sechstausend Franken) sammt Zins zu
fünf Prøzent vom 6. Oktober 1881 an zu bezahlen.
- Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 5. Juni 1884 ist bestätigt.
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