- Urtheil vom 5. Dezember 1885 in Sachen
Gemeinde Ems und Konsorten.
A. Als im Jahre 1818 der Kanton Graubünden den Bau
einer Kunststraße von Chur nach Bellinzona über den St. Bern
hardin (der sogenannten untern Kommerzialstraße) beabsichtigte,
schloß er mit dem Königreich Sardinien am 9. Januar und
. Juli 1818 einen Staatsvertrag ab, wodurch er sich zum
Baue der genannten Straße und zu deren Unterhaltung ver
pflichtete (Art. 1 und 8 des genannten Vertrages), wogegen das
Königreich Sardinien die Gewährung gewisser Handelsvortheile
sowie pekunjäre Subsidien versprach. Dieser Staatsvertrag wurde
in der Folge der Volksabstimmung unterbreitet und in derselben
angenommen. Daneben suchte sich der Kanton die Mittel zum
Bau durch Verträge mit dem Speditionsstande zu Chur, der sich
als Aktiengesellschaft organisirt hatte, sowie mit den an der pro
jektirten Straße zunächst interessirten Gemeinden zu verschaffen.
Ursprünglich hatte auch der Kanton Tessin eine Subvention in
Aussicht gestellt, derselbe trat indeß später von dem Unternehmen
zurück. Nichtsdestoweniger beschloß der Große Rath des Kantons
Graubünden, auf dem Baue zu beharren, immerhin unter ge
wissen Voraussetzungen; in dem großräthlich genehmigten Kom
missionalgutachten ist als solche Voraussetzung unter anderm
sub 4 namhaft gemacht, daß die erforderlichen Einverständnisse
mit den Straßengemeinden noch vor der Auslieferung der Ra
tifikation an den Turinerhof abgeschlossen und unterzeichnet sein
sollen. Es kamen denn auch wirklich mit den sämmtlichen be
theiligten Gemeinden Konventionen zu Stande, nämlich: 1. mit
den Gemeinden Bonaduz und Rhäzüns (halbe Port Boden)
eine Konvention vom 15./16. Juli 1818, 2. mit der Gemeinde
und halben Port Katzis eine solche vom 18. Juli 1818, 3. mit
der Gemeinde und Port Thusis eine solche vom gleichen Tage,
4. mit der Landschaft oder Port Schams Namens der dortigen
Gemeinden eine solche vom 20. Juli 1818 /4. Januar 1819,
5. mit der Landschaft Rheinwald eine solche vom 24. Juli 1818,
6. mit der Thalschaft Misox eine solche vom 27. Juli 1818
und 7, mit der Gemeinde Ems eine solche vom 7. November 1819.
B. Diese Konventionen (Klagebeilagen Nr. 8 14) besagen
in ihrem Ingresse im Wesentlichen übereinstimmend: Da die
Gemeinde (beziehungsweise Landschaft oder Port) von der neu
zu erbauenden Kunststraße wichtige Vortheile zu gewärtigen
und sich daher zur Erbauung und Erhaltung dieser Straße
nach Maßgabe derselben mitzuwirken pflichtig erachtet habe,"
sei zwischen dem hochlöbl. Kleinen Rathe Namens des Kantons
auf der einen und der gedachten Gemeinde (der Landschaft rc.)
auf der andern Seite hinsichtlich der von dieser zu übernehmenden
Leistungen und Gestattungen nachstehende Uebereinkunft verab
redet, abgeschlossen und derselben für alle künftige Zeiten von
beiden Theilen getreulich und pünktlich nachzuleben verheißen
worden. Durch diese Konventionen versprechen die Gemeinden,
im Wesentlichen folgende Leistungen: 1. Für den Straßenbau:
Die unentgeltliche Abtretung alles dafür erforderlichen Gemeinde
eigenthums, einen Geldbeitrag (von 50,000 fl.) an die Expro
priation des Privatbodens sowie die unentgeldliche Verabfolgung
des rohen Materials an Kies, Bau und ungebrannten Kalk
steinen und von Holz. 2. Für den Straßenunterhalt: Die un
entgeltliche Verabfolgung des rohen Materials an Kies, Steinen
und Holz, die jährliche Lieferung einer gewissen Anzahl Kies
fuhren durch ihre Angehörigen, welche Fuhrwerke halten, die
Lieferung an Ort und Stelle des für Besorgung und Ueberschüt
tung der Straßen innerhalb der Ortschaften erforderlichen Ma
terials. Die Gemeinde Thusis verpflichtete sich überdem speziell,
eine gewisse Straßenstrecke auf eigene Kosten zu pflästern. Im
Fernern bestimmen die Konventionen, daß die bisher von den
Gemeinden von nicht einheimischen Fuhrwerken bezogene Fuhr
leite (Weggeld) an den Kanton übergehen solle. Dagegen ist
in sämmtlichen Konventionen bestimmt: Der Kleine Rath werde
Namens des Kantons von dem Zeitpunkte des vollendeten
Straßenbaues unter Voraussetzung der hier oben festgesetzten
Leistungen die Unterhaltung dieser Straße sowohl in als außer
den Dorfschaften auf derem ganzen Gebiete übernehmen. Ein
zelne Konventionen enthalten auch Vorschriften über die Unter
haltung der zum Schutze der Straße bestimmten Wuhrungen.
Daneben stellen die Konventionen Vorschriften auf über die Ex
propriation des zum Straßenbau erforderlichen Privateigenthums
über die Grundsätze, nach welchen die Entschädigung für enteig
nete Privatrechte zu berechnen ist, über die schiedsgerichtliche
Feststellung derselben im Streitfalle, über die Handhabung der
Straßenpolizei durch den Kleinen Rath, über das Verfahren,
in welchem, und die Behörden von welchen Zwistigkeiten zwischen
den Straßenarbeitern und frevelhafte Unordnungen unter den
selben zu beurtheilen sind u. s. w. Endlich ist noch vereinbart:
daß Streitigkeiten zwischen den Gemeinden oder Partikularen
und der Straßendirektion über ökonomische Gegenstände durch
Schiedsrichter zu entscheiden seien, von welchen jeder Theil einen,
der Kleine Rath aber den Obmann ernenne. Ueber Anstände in
Bezug auf die neue Straße, welche sich in der Folge zwischen
dem Kanton und den Straßengemeinden erheben sollten, solle,
wenn man sich darüber nicht anders verständigen könne, ein
verfassungsmäßiges Schiedsgericht laut 22 der Kantonsverfas
sung entscheiden. Diese Konventionen gelangten zum Vollzug
und es wurde auf Grund derselben die Straße erbaut und bis
zum Jahre 1882, vorbehältlich der konventionsmäßigen Lei
stungen der Gemeinden, vom Kanton unterhalten.
C. Mit einzelnen Gemeinden wurden indeß im Laufe der Zeit
vom Kanton Vereinbarungen getroffen, welche deren konventions
mäßige Verpflichtungen theilweise modifizirten, nämlich: 1. Der
Gemeinde Misox wurden laut Erklärung des Kleinen Rathes
des Kantons Graubünden vom 14. Mai 1825 die vertrags
mäßig versprochenen Kiesfuhrleistungen erlassen und zwar gegen
eine Entschädigung von 500 fl., welche die Gemeinde sich an
der Auslösungssumme für den Misoxerthalzoll abrechnen ließ.
2. Laut Protokoll der kantonalen Straßenkommission vom 18.
April 1838 befreite sich die Gemeinde Soazza von den vertrags
mäßigen Kiesfuhrleistungen schon, vor 13 oder 14 Jahren in
Folge eines von ihr mit dem Standeskassier mündlich getroffenen
Uebereinkommens dadurch, daß sie gegen Erlaß der Kiesfuhren die
Verpflichtung übernahm, die in Folge der neuen Straße über
die zwei Brücken unter dem Dorfe offen gewordenen Zugänge
des Viehes auf das jenseits der Mossa liegende Feld auf eigene
Kosten bewachen zu lassen. 3. Die Landschaft Schams schloß
am 15. Oktober 1845 mit den beauftragten Regierungskommis
sarien einen Vertrag ab, sowohl wegen der ab Seite besagter
löblicher Landschaft bisher versäumten Kiesfuhren, als auch hin
sichtlich einer künftigen Ablösung der ihr diesfalls obgele
genen konventionsmäßigen Verpflichtung. In Art. 2 dieses
Vertrages ist bestimmt: Für den Auskauf der künftigen Kies
fuhrleistung wird der Durchschnitt von 70 Tag oder Fuhrwerken
in runder Zahl per Jahr angenommen, welches à 2 Fr. per
Tagwerk einen Werth liefert von 140 Fr., der à 4½ % einem
Kapital von 3150 Fr. entspricht. Diesen Betrag verspricht löbl.
Landschaft Schams in folgenden Raten zu zahlen;
1050 Fr. nebst betreffendem Zins vom 1. Januar 1846
auf Ende Dezember desselben Jahres;
1050 Fr. nebst Zins auf Ende Dezember 1847;
1050 Fr.
1848,
sämmtliche Raten à 4½%. 4. Am 1. Juni 1857 kam zwischen
dem Kanton und der Gemeinde Katzis ein Vergleich puncto
Entschädigung wegen der neuen Katziser Straße zu Stande,
in dessen Art. 2 bestimmt ist: Der Kanton erläßt der Gemeinde
Katzis die bisher konventionell derselben obliegende Lieferung
des zu Unterhaltung der Straße benöthigten Holzes.
D. Durch kantonales Gesetz vom 30. April 1882 wurden
neue Regeln über den Straßenunterhalt aufgestellt. Dieses Ge
setz theilt die kantonalen Straßen in Bezug auf ihren Unterhalt
in Bergübergänge: a. an Kommerzialstraßen, b. an Verbindungs
straßen, in Kommerzialstraßen, Verbindungsstraßen und Ge
meindestraßen ein. Zu den Bergübergängen an Kommerzialstraßen
werden unter Anderm gezählt: Der Bernhardin von Hinterrhein
bis Misox und der Splügen vom Dørfe Splügen bis zur ita
lienischen Grenze, zu den Kommerzialstraßen unter Anderm die
untere (italienische) Straße von Chur bis zum Beginn der Berg
übergänge Splügen und Bernhardin und von Misox bis zur
Tessinergrenze. Die Erhaltung der Bergpässe an den Kommerzial
straßen wird wie bisher vom Kanton übernommen und es liegt
den betreffenden Territorialgemeinden nur die Expropriation und
die Pflicht zu unentgeltlicher Abtretung der erforderlichen Roh
materialien mit Einschluß von Brennholz für die auf den Berg
pässen stationirten Weger ob, insofern die Gemeinden genügende
Waldungen für den eigenen Bedarf besitzen. An die Unterhal
tung der Kommerzialstraßen haben die Territorialgemeinden zu
leisten: a. Die Expropriation, b. die unentgeltliche Abtretung
der erforderlichen Rohmaterialien, c. das Kiesrüsten und sämmt
liche Kiesfuhren unter Aufsicht und nach Anweisung des Inge
nieurs. Die ganze übrige ordentliche und außerordentliche Unter
haltung dieser Straßen, mit Ausnahme der Pflasterung in den
Ortschaften, übernimmt der Kanton ( 1, 2 und 5 des Gesetzes).
Gegenüber den mit den Bernhardinerstraßengemeinden abge
schlossenen Straßenbaukonventionen (siehe Fakt. B oben) legt dieses
Gesetz den Territorialgemeinden Mehrleistungen insofern auf,
als nach den Konventionen die Expropriation und das Kieszu
rüsten Sache des Kantons sind und die Gemeinden nicht sämmt
liche Kiesfuhren zu leisten haben, sondern nur verpflichtet sind,
jährlich einen Tag mit den im Gebrauche der Bürger befind
lichen Fuhrwerken Kies zu führen und endlich für die Pflasterung
in den Ortschaften nur die Pflastersteine herbeizuschaffen haben.
Die Gemeinden an der untern oder Bernhardinerstraße richteten
daher, von der Ansicht ausgehend, daß der Kanton ihnen gegen
über zu allen Leistungen für den Straßenunterhalt, welche sie
nicht selbst übernommen haben, vertraglich verpflichtet sei, an
den Kleinen Rath des Kantons Graubünden eine Eingabe, in
welcher sie die Erwartung aussprachen, daß der Kanton nicht
anstehen werde, an Stelle und in Vertretung der Gemeinden
dasjenige auch fernerhin zu prästiren, was kraft gesetzlicher An
ordnung den Gemeinden zugeschieden worden ist, aber durch
privatrechtlichen Titel für alle Zeiten von der Kantonalverwal
tung zu leisten übernommen wurde. Der Kleine Rath des
Kantons Graubünden erklärte indeß durch Bescheid vom 13. Ok
tober 1882 auf dieses Ansinnen nicht eintreten zu können, da
er dazu nicht kompetent sei; einzig bezüglich der von einzelnen
Gemeinden ausgekauften Kiesfuhren (siehe Fakt. C) erklärte
er sich bereit, s. Z. zu Handen des Großen Rathes in Unter
handlungen zu treten.
E. Mit Klageschrift vom 2./8. Mai 1883 stellen nunmehr
die im Rubrum dieses Urtheils näher bezeichneten Gemeinden
an der untern Straße beim Bundesgericht die Anträge: Das
Bundesgericht wolle prinzipiell erkennen:
I. Der Fiskus des Kantons Graubünden sei pflichtig, an
Stelle der Gemeinden folgende, den Territorialgemeinden durch
2 und 5 des Gesetzes vom 27. Mai 1882 zugeschiedene Lei
stungen zu erfüllen:
A. Rücksichtlich des Bergüberganges von Hinterrhein bis
Misox: Die Kosten der Expropriation und die Lieferung des an
die Weger abzugebenden Brennholzes.
B. Rücksichtlich der übrigen, die klagenden Gemeinden betref
fenden Strecken der sogenannten untern Straße:
- Die Zurüstung des Kieses.
- Die Kiesfuhren, soweit dieselben die durch die einzelnen
Konventionen für die einzelnen Gemeinden vorgesehenen Fuhr
leistungen übersteigen
bezüglich der Gemeinden Soazza und
Misox und derjenigen der Landschaft Schams aber bezüglich
sämmtlicher Kiesfuhren.
- Die Lieferung sämmtlichen Holzes, welches die Schamser
Landschaftswaldungen, mit Ausschluß der Gemeindewaldungen,
der Landschaft Schams zu liefern nicht befähigt wären und
sämmtlichen der Gemeinde Katzis nach Gesetz zu liefern oblie
genden Holzes.
- Die Pflasterung der Straße in den Ortschaften inclusive
der zu alten und neuen Brücken zu liefernden Materialien, sonst
exclusive der Lieferung des Materials und vorbehältlich der
von der Gemeinde Thusis übernommenen Strecke Pflasterung.
II. Eventuell sei der beklagte Fiskus pflichtig, an Stelle der
unter A und B bezeichneten Leistungen an die einzelnen Gemeinden
ein deren Werth gleichkommendes Geldaequivalent zu bezahlen,
dessen quantitative Ausmittlung einer gesonderten Verhandlung
und Festsetzung durch das Bundesgericht vorbehalten bleibe.
Alles unter Kostenfolge für die beklagte Partei.
Die Gründe, welche für diese Anträge angeführt werden,
lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
- Der Kanton habe sich durch einen speziellen Akt, die in
allem wesentlichen gleichlautenden Verträge von 1818, gegen
über den Straßengemeinden zur Prästirung des Straßenunter
haltes, vorbehältlich der von den Gemeinden übernommenen
Beiträge an diesen Unterhalt, verpflichtet. Diese Unterhaltungs
pflicht habe der Kanton nicht etwa durch autonomische Entschlie
ßung übernommen und diese Entschließung den Gemeinden blos
zur Kenntniß gebracht, sondern er habe dieselbe durch gegensei
tigen Vertrag und gegen erhebliche Gegenleistungen den Ge
meinden zugesichert.
- Die privatrechtliche Natur dieser Konventionen sei vom
Bundesgerichte schon durch seine Entscheidung in Sachen der
Landschaft Schams vom 1. Juli 1881 anerkannt worden. Die
Gemeinden haben die darin übernommenen Verpflichtungen nicht
etwa in öffentlich rechtlicher Stellung sondern durchaus freiwillig
übernommen.
- Das kantonale Straßengesetz vom 30. April 1882 unter
sage keineswegs die Anerkennung privatrechtlicher Verpflichtungen
des Fiskus. Wenn Art. 5 dieses Gesetzes für die ganze Kate
gorie der Kommerzialstraßen im allgemeinen gewisse Normen
bezüglich des Straßenunterhaltes aufstelle, so sei damit durchaus
nicht gesagt, daß gewisse singuläre Privatrechte, welche bezüglich
der einen oder andern dieser Straßen bestehen sollten, einfach
aufgehoben seien. Selbst wenn übrigens, wie nicht, das Gesetz
eine Disposition des letzterwähnten Inhalts enthalten sollte,
wäre damit noch nicht gesagt, daß auch eine Entschädigung
Geld ausgeschlossen sei. Das Recht auf Entschädigung
eine durch die Gesetzgebung vermöge des jus eminens verfügte
Aufhebung von Privatrechten verstehe sich von selbst, so daß es
hiefür einer besondern gesetzgeberischen Anordnung gar nicht
bedürfe.
4. Auch bezüglich der durch spätere Konventionen novirten
Rechtsansprachen (Kiesfuhrenauskauf von Soazza, Misox, Scham
serthal und Holzabgabebefreiung von Katzis) werde eine richter
liche Entscheidung verlangt. Mit dem ausweichenden Bescheid,
welchen der Kleine Rath in dieser Richtung gegeben habe, brau
chen die Kläger sich nicht zu begnügen. Die betreffenden Ver
träge seien übrigens grundsätzlich ganz gleicher Natur wie die
ältern Konventionen. Der Umstand, daß der Kleine Rath für
die fraglichen Auslösungsverträge die Perspektive auf spätere
Unterhandlungen eröffne, zeige daher deutlich, daß neben dem
Art. 5 des Gesetzes Privatrechte fortbestehen können.
5. Wenn der Kanton sich der von ihm beim Straßenbau über
nommenen Leistungen entledigen wolle, so mache er sich damit
zugleich einer Verletzung der ihm gegenüber dem Bunde oblie
genden Verpflichtungen schuldig. Der Kanton beziehe als Ent
schädigung für die Aufhebung der Zölle und Weggelder auf seinen
internationalen Alpenstraßen vom Bunde nach Art. 30 der
Bundesverfassung einen jährlichen Betrag von 200,000 Fr.; die
jährlichen Unterhaltungskosten der internationalen Alpenstraßen
(d. h. der obern und der untern Kommerzialstraße) belaufen sick
nun nicht auf diesen Betrag sondern nur auf circa 184,000 Fr.
Wenn daher der Kanton einen wesentlichen Bestandtheil seiner
bisherigen Leistungen für die internationalen Alpenstraßen von
sich ab und auf die Gemeinden wälzen wolle, so verstoße er
damit gegen die bundesverfassungsmäßige Zweckbestimmung des
erwähnten Bundesbeitrages von 200,000 Fr.
F. Der beklagte Fiskus des Kantons Graubünden stellt die
Anträge:
- Es möge das Bundesgericht auf die Klageschlüsse der
Gegenpartei nicht eintreten oder
- Es seien die Kläger mit ihren Schlüssen abzuweisen;
- Eventuell: es möge das Bundesgericht die Rechtsbegehren
der Kläger, sei es ganz oder theilweise, nur unter der Vor
aussetzung gutheißen, daß der Kanton Graubünden denselben
gegenüber von der Anwendung des neuen Gesetzes nicht Umgang
nimmt. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führt der Beklagte im We
sentlichen die gleichen Gesichtspunkte aus, wie in dem Prozesse
gegen die Gemeinden der obern und der deutschen Straße d. h.
er macht geltend, der Kanton habe den Klägern gegenüber eine
Verpflichtung in Bezug auf den Straßenunterhalt nicht über
nommen, eventuell habe er sich jedenfalls nicht privatrechtlich
verpflichtet. Den Ansprüchen der Kläger aus den Straßenkon
ventionen von 1818/1819 stände jedenfalls das kantonale Geset
von 1882, welches die behaupteten Privatrechte der Kläger ohne
Entschädigung aufgehoben habe, entgegen. Speziell mit Bezug auf
die Ansprüche der Landschaft Schams, der Gemeinden Soazza,
Misox und Katzis wird bemerkt: Der Kleine Rath habe bereits
erklärt, daß er diese Ansprüche näher untersuchen werde; es
solle daher auf dieselben in diesem Prozesse nicht eingetreten
werden. Wenn sich übrigens diese Gemeinden wirklich in der
behaupteten Art losgekauft hätten, so könnte sich diese Befreiung
jedenfalls nicht auf die ihnen durch das neue Gesetz auferlegten
öffentlichen Leistungen, sondern nur auf die durch die Konven
tionen übernommenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten beziehen.
Es könnte sich also nicht darum handeln, diesen Gemeinden die
ihnen durch das neue Gesetz auferlegte Straßenunterhaltungspflicht
ganz oder theilweise abzunehmen oder ihnen für die eingetretene
Mehrbelastung Entschädigung zu gewähren. Vielmehr könnte es
sich nur fragen, ob nicht der Kanton sich dadurch ungerechtfertigt
bereichert habe, daß er den fraglichen Gemeinden ihre vertrag
XI 1885
lichen Verpflichtungen gegen eine besondere Auskaufssumme ab
genommen habe und diese trotz der neuen Belastung der Gemeinden
behalte. Allein eine Bereicherungsklage sei zur Zeit nicht an
gestellt.
G. In Replik und Duplik halten die Parteien in eingehender
Frörterung an ihren Ausführungen und Anträgen fest.
H. Bei der heutigen Verhandlung erneuern die Anwälte bei
der Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Klagebegehren sich auf die mit den Klägern
in den Jahren 1818/1819 abgeschlossenen allgemeinen Straßen
baukonventionen stützen, müssen dieselben im Wesentlichen aus
denjenigen Gründen abgewiesen werden, welche in der gestrigen
Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen der Gemeinden an
der obern Kommerzialstraße gegen den beklagten Fiskus ausge
führt worden sind. Es kann daher in der Hauptsache auf die
genannte Entscheidung verwiesen und mag hier nur kurz bemerkt
werden: Die Straßenbaukonventionen enthalten jedenfalls nicht
nur privatrechtliche Vereinbarungen, sondern auch solche öffent
lich-rechtlicher Natur. Die Bestimmungen derselben über die Ex
propriation von Privateigenthum, die Art und Weise der Be
zahlung der Entschädigung für die enteigneten Privatrechte, über
die Straßenpolizei, den Gerichtsstand für Klagen von Privaten,
die Handhabung der Polizei unter den Bauarbeitern u. s. w.
statuiren geradezu Rechtssätze des objektiven Rechts, welche nicht
vom Fiskus einerseits und den Gemeinden in privatrechtlicher
Stellung andererseits, sondern nur vom Staate als solchem, als
Träger von Hoheitsrechten, und von den Gemeinden als auto
nomischen Körperschaften des öffentlichen Rechts vereinbart werden
konnten; insoweit durch diese Vereinbarungen subjektive Rechte
und Pflichten der Kontrahenten, nicht nur objektive Rechtsnormen,
begründet wurden, gehören dieselben zweifellos dem öffentlichen
und nicht dem Privatrechte an. Daneben ist allerdings anzuer
kennen, daß die von den Gemeinden aus dem Gemeindegute
versprochenen ökonomischen Leistungen für den Straßenbau und
Unterhalt privatrechtlicher Natur sind. Die in den Konventionen
stipulirte Straßenunterhaltungspflicht des Staates dagegen, auf
welche es hier ankommt, kann nicht als eine privatrechtliche,
sondern muß als eine öffentlich rechtliche betrachtet werden. Die
selbe bezieht sich auf ein öffentliches Werk, dessen Bau und Unter
haltung nach öffentlichem Rechte, insbesondere gemäß dem durch
die Volksabstimmung genehmigten Staatsvertrage mit Sardinien,
dem Staate oblag. Daß aber der Staat sich zu Ausführung
und Unterhaltung dieses öffentlichen Werkes den Gemeinden
gegenüber auch noch privatrechtlich verpflichtet habe, wäre jeden
falls nur dann anzunehmen, wenn über die Absicht, für die
Gemeinden dahinzielende Privatrechte zu begründen, gar kein
Zweifel herrschen könnte. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die
Straßenbaukonventionen besagen in ihrem Ingresse im Wesent
lichen übereinstimmend, daß zwischen dem Kanton und der be
treffenden Gemeinde (resp. Landschaft oder Port) hinsichtlich
der von dieser (oder der von ihr) zu übernehmenden Leistungen
und Gestattungen nachstehende Uebereinkunft verabredet, abge
schlossen und derselben für alle künftigen Zeiten (von beiden
Theilen) getreulich (und pünktlich) nachzuleben verheißen werde.
Sie bezeichnen also selbst als ihren Zweck und Inhalt die Be
stimmung der Leistungen und Gestattungen der Gemeinden,
nicht des Kantons. Wenn dann allerdings eine fernere Bestim
mung derselben besagt, daß der Kanton nach vollendetem Stra
ßenbau unter Voraussetzung der hier oben festgesetzten Leistungen
die Unterhaltung der neuen Straße sowohl in als außer der
Ortschaft auf deren (d. h. der Gemeinde) ganzem Gebiet über
nehme," so kann hierin nicht die Uebernahme einer selbständigen
privatrechtlichen Verpflichtung durch den Kanton sondern nur die
Zusage gefunden werden, daß, wenn die Gemeinden sich zu den
konventionsmäßigen Leistungen verpflichten, die Straße vom
Kanton gebaut und gemäß dem bestehenden öffentlichen Rechte
zum Unterhalte werde übernommen werden, so daß alsdann die
öffentlich rechtliche Verpflichtung des Kantons unbedingt in Wirk
famkeit trete; wie sich aus den Fakt. A erwähnten Thatsachen,
insbesondere aus dem dort angeführten Kommissionalgutachten
ergibt, war ja nämlich die Beitragsleistung der Gemeinden eine
unerläßliche Vorbedingung dafür, daß der Staat überhaupt den
Straßenbau desinitiv übernehmen könne. Hieran muß um so
mehr festgehalten werden, als die konventionsmäßigen Leistungen
der Gemeinden kaum als eine äquivalente Gegenleistung gegen
die vom Kanton übernommene Straßenbau und Unterhaltungs
pflicht aufgefaßt werden können, sondern nur einen Beitrag an
die Ausführung des vom Staate übernommenen öffentlichen
Werkes repräsentiren. Ebensowenig wie eine privatrechtliche Bau
und Uuterhaltungspflicht des Kantons begründen die Straßen
baukonventionen ein Privileg der Kläger, wonach diese von der
Ausübung der Staatshoheit in dem Sinne eximirt würden, daß
ste mit keinen das konventionsmäßige Maß überschreitenden öf
fentlich-rechtlichen Straßenunterhaltungslasten jemals belegt
werden dürften. Von einem solchen Privileg könnte dann die
Rede sein, wenn durch Uebernahme der konventionsmäßigen Lei
stungen die Gemeinden eine ihnen nach dem damaligen öffent
lichen Rechte obliegende öffentlich-rechtliche Last abgelöst, sich von
derselben für alle Zukunft losgekauft hätten. Allein dieser Ge
sichtspunkt trifft nach den eigenen Ausführungen der Kläger,
welche ja gerade behaupten, es habe ihnen keine derartige öffent
lich rechtliche Pflicht obgelegen, gewiß nicht zu.
2. Dagegen sind die Ansprüche der Landschaft Schams sowie
der Gemeinden Misox, Soazza und Katzis insoweit begründet,
als sich dieselben auf die von diesen Korporationen laut Urkunden
vom 15. Oktober 1845, 14. Mai 1825, 18. April 1838 und
- Juni 1857 mit dem Kanton abgeschlossenen Auslösungsver
träge stützen. Der Kanton ist verpflichtet, die durch diese Ver
träge abgelösten Lasten in Bezug auf Kiesfuhren und beziehungs
weise Holzabgabepflicht entweder fortwährend selbst zu tragen
oder aber die Gemeinden für deren erneute Auferlegung ange
messen zu entschädigen. Die rechtlichen Gesichtspunkte sind hier
die gleichen wie in den analogen Fällen der Gemeinden Maien
feld und Zizers, so daß auf die gestrige Entscheidung des Bun
desgerichtes in Betreff dieser Gemeinden verwiesen werden kann.
An derselben ist um so mehr festzuhalten, als der Beklagte selbst
eigentlich nicht bestreitet, daß hier in gewisser Richtung Privat
rechte der Gemeinden begründet worden seien. Wenn der Beklagte
im heutigen Vortrage speziell noch behauptet hat, es seien jeden
falls die Gemeinden der Landschaft Schams zur Klage in dieser
Richtung nicht legitimirt, so beruht diese Einwendung auf einer
unrichtigen thatsächlichen Voraussetzung, da neben den einzelnen
Gemeinden der Landschaft Schams auch diese selbst klagend auf
getreten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Klagen der Landschaft Schams und der Gemeinden
Misox, Soazza und Katzis sind insoweit begründet, als der be
klagte Fiskus verpflichtet wird, die von diesen Korporationen
laut Urkunden vom 15. Oktober 1845, 14. Mai 1825 und
- April 1838 abgelösten Kiesfuhr und beziehungsweise Holz
abgabeleistungen entweder fortwährend selbst zu erfüllen oder
aber die Gemeinden für deren erneute Auflage angemessen zu
entschädigen.
- Im Uebrigen sind die Klagebegehren dieser Korporationen
sowie diejenigen der sämmtlichen übrigen Kläger abgewiesen.