- Urtheil vom 19. Nøvember 1886 in Sachen
Uri gegen Gotthardbahn.
A. Die von der Landsgemeinde des Kantons Uri am 27.
Juni 1869 ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb der
Gotthardbahn auf Urnergebiet bestimmt in Art. 8: Die Eisen
bahngesellschaft ist von der Entrichtung aller und jeder Kan
tonal , Bezirks und Gemeindesteuer befreit. Diese Befreiung
findet jedoch auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche
sich, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zu
der Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft
befinden möchten, keine Anwendung, und ebenso unterliegen
die im Kanton Uri wohnenden Angestellten der Gesellschaft
der gleichen Steuerpflicht, wie die übrigen Einwohner des
Kantons. Zur Zeit der Ertheilung dieser Konzession bezog
der Kanton Uri noch keine direkten Staatssteuer; eine solche
wurde erst durch ein von der Landsgemeinde am 6. Juni 1875
angenommenes Steuergesetz eingeführt. Dieses Gesetz reprodu
zirt in seinem Art. 12 textuell den Art. 8 der Konzession vom
- Juni 1869. Bei Berathung des Budgets und Festsetzung
des Steuerbetrages für das Jahr 1881 nun aber faßte die
Landsgemeinde am 2. Mai 1880 auf einen aus ihrer Mitte
gestellten Antrag den Beschluß: Es sei der Fortbezug der
bisherigen Kantonssteuer nach Maßgabe des Steuergesetzes
vom 6. Brachmonat 1875 mit Ausnahme jedoch von Art. 12
desselben betreffend Steuerbefreiung der Gotthardbahngesellschaft,
welcher zu streichen ist, auch für das künftige Jahr 1881 be
willigt. Gestützt auf diesen Landsgemeindebeschluß übermit
telte das Kantonssäckelamt der Gotthardbahndirektion ein
Steuerformular zur Ausfüllung. Die Gotthardbahndirektion
erklärte indeß am 9. Juni 1880, daß sie gestützt auf Art. 8
ihrer Konzession Steuerfreiheit beanspruche und eine Steuer
pflicht nur in Betreff der nach der Konzession von der Steuer
freiheit ausgeschlossenen Liegenschaften und Gebäulichkeiten an
erkenne. Die Gotthardbahngesellschaft wurde denn auch wirklich
seither nur in Betreff solcher Liegenschaften im Kanton Uri zur
Besteuerung thatsächlich herangezogen. Dagegen beauftragte der
Regierungsrath des Kantons Uri die Staatsanwaltschaft
wiederholten Malen, die nöthigen rechtlichen Schritte gegen die
Gotthardbahngesellschaft einzuleiten, um den Landsgemeindebe
schluß vom 2. Mai 1880 zur Anerkennung zu bringen.
B. Mit Klageschrift vom 10./28. Mai 1885 stellte in Folge
dessen die Staatsanwaltschaft im Auftrage der Tit. Regie
rung von Uri, handelnd Namens der hohen Landsgemeinde
beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die Tit. Gotthard
bahndirektion in Luzern grundsätzlich zu verhalten, von dem
innerhalb des Gebietes des Kantons Uri besitzenden Grund
eigenthum seit dem Jahre 1881 die Vermögens sowie von
dem seit Eröffnung der Gotthardbahn auf hiesigem Kantons
gebiete erzielten Erwerbe oder Einkommen die Erwerbssteuer
zu bezahlen, unter Kostenfolge. Zur Begründung werden we
sentlich folgende rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht: Die
von der Gotthardbahngesellschaft beanspruchte Steuerfreiheit stehe
mit Art. 4 und 60 der Bundes und 21 der Kantonsverfassung
in Widerspruch; sie verletze den Grundsatz der Gleichheit vor
dem Gesetze und der Gleichheit in der direkten und indirekten
Besteuerung. Die Landsgemeinde von Uri sei unzweifelhaft zu
Aufhebung des die Steuerfreiheit der Gotthardbahn aus
sprechenden Art. 12 des Steuergesetzes vom 6. Juni 1875 be
fugt gewesen. Auch die Konzession vom 27. Juni 1869 ver
hindere die Landsgemeinde nicht, das Steuerprivileg der Gott
hardbahn aufzuheben. Als gesetzgebende Behörde könne die
Landsgemeinde vermittelst eines allgemeinen Gesetzes ebensowohl
früher ertheilte besondere Rechte und Privilegien beschränken
oder beseitigen, als das gemeine Recht abändern. Dies müsse
um so mehr festgehalten werden, als seit Ertheilung der Kon
zession sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Zufolge
des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb der Eisen
bahnen vom 23. Dezember 1872 seien die Hoheitsrechte des
Kantons in Eisenbahnsachen an den Bund übergegangen, wo
durch die vom Kanton ertheilte Konzession, soweit sie Rechte
des Kantons statuirt habe, völlig durchlöchert worden sei. Die
Gotthardbahngesellschaft habe sich vielfach über die Bestimmungen
der Konzession hinweggesetzt; sie habe weder Statuten noch
Bauplan den urnerschen Behörden zur Genehmigung vorgelegt,
auch deren Bewilligung zur Betriebseröffnung nicht eingeholt. Sie
habe die Bahn nicht zweispurig ausgeführt und die Konzessions
bestimmung, daß bei der Wahl von Angestellten für die ur
nersche Bahnstrecke den urnerschen Kantonsbürgern und Nieder
gelassenen ceteris paribus der Vorzug gebühre, nicht innegehalten.
Sie habe sodann beim Bahnbau, den Stationsanlagen u. s. w.
die Interessen und Wünsche der Bevölkerung in keiner Weise
berücksichtigt und es habe endlich überhaupt das Gotthardbahn
unternehmen dem Lande nicht die erhofften Vortheile sondern
vielmehr Nachtheile gebracht. Auch sei die Einführung einer
direkten Staatssteuer nur in Folge der vom Kanton der Gott
hardbahn geleisteten Subventionen nöthig geworden.
C. Die Direktion der Gotthardbahngesellschaft führt in ihrer
Vernehmlassung auf diese Klage im Wesentlichen aus: Nach
Art. 40 der Konzession hätte über die Klage ein Schiedsgericht
zu entscheiden; die Gotthardbahngesellschaft erkenne indeß die
Kompetenz des Bundesgerichtes ausdrücklich an. Der Regie
rungsrath des Kantons Uri sei aber zur Prozeßführung Na
mens des Kantons beziehungsweise der Landsgemeinde nicht
legitimirt; denn der Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880
enthalte keinen Auftrag zur Prozeßführung Läge in demselben
ein solcher Auftrag, so könnte sich dieser jedenfalls nur auf die
Steuer des Jahres 1881 beziehen. Denn in ihren spätern
Budgetbeschlüssen von 1882 und 1883 habe die Landsgemeinde
das Steuergesetz von 1875 wieder in seiner Integrität als be
stehend anerkannt. Die Klage sei eine Präjudizialklage; da aber
die Regierung von Uri ihren Anspruch sehr wohl ziffermäßig
hätte formuliren können, so sei eine Präjudizialklage überhaupt
unstatthaft. Jedenfalls sei die Klage, so wie sie formulirt sei,
wegen Unklarheit des Petits unzuläßig, denn es sei gar nicht
ersichtlich, was denn eigentlich als liegenschaftliches Vermögen
oder als Erwerb der Gotthardbahn der Besteuerung unterworfen
werden wolle. Die Steuerbefreiung der Gotthardbahngesellschaft
beruhe nicht auf dem kantonalen Steuergesetze von 1875, son
dern auf Art. 8 der Konzession. Da seit dem Bundesgesetze
vom 23. Dezember 1872 das Recht zu Ertheilung neuer oder
zu Abänderung bestehender Konzessionen an den Bund überge
gangen sei, so könne der Kanton an der von ihm ertheilten
Konzession überhaupt nichts mehr ändern; was er in dieser
Richtung beschließe, sei wirkungslos. Die Konzession qualifizire
sich als ein zwischen dem Kanton und der Konzessionärin ab
geschlossener Vertrag, von welchem der Kanton nicht einseitig
zurücktreten könne. Auch wenn man die Konzession als einsei
tigen hoheitlichen Akt betrachte, so seien durch dieselbe, insbe
sondere insoweit es die Steuerbefreiung anbelange, Privatrechte
des Konzessionärs begründet worden, welche der Kanton nicht
einseitig, jedenfalls nicht ohne volle Entschädigung, aufheben
könne. Der Gotthardbahngesellschaft stünde also jedenfalls bei
Aufhebung ihres Steuerprivilegs ein Recht auf volle Entschä
digung zu, d. h. sie könnte den Werth der bezahlten Steuern
als Entschädigung zurückfordern. Das Steuerprivileg der Gott
hardbahn enthalte keine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem
Gesetze, denn die Gotthardbahn habe ja durch Annahme der
Konzession Verpflichtungen übernommen, welche andern Steuer
pflichtigen nicht obliegen. Daß die Gotthardbahngesellschaft sich
über Konzessionsbestimmungen einseitig hinweggesetzt habe,
unrichtig; die Aenderungen, welche die Konzession durch die
eidgenössische Gesetzgebung und die Staatsverträge der Schweiz
mit Italien und Deutschland (in Bezug auf Plangenehmigung,
Erstellung eines zweiten Geleises u. s. w.) erlitten habe, seien
nicht von der Gotthardbahn zu vertreten. Daß die Gesellschaft
den Konzessionsbestimmungen betreffend Wahl von Angestellten
nicht nachgelebt habe, sei unrichtig; selbstverständlich habe sie
aber in erster Linie auf die Tüchtigkeit der Leute sehen müssen.
Schließlich wäre eine Besteuerung der Gotthardbahngesellschaft
auch vom Standpunkte der maßgebenden Staatsverträge und
vom Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung aus unzuläßig. Denn
die à fonds perdu gegebenen Subventionskapitalien dürfen der
Natur der Sache nach nicht besteuert werden, Obligationen und
Aktien dagegen werden von den einzelnen Aktionären und Obli
gationären versteuert. Demnach werde beantragt, es sei die
Klage abzuweisen, unter Kostenfolge.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter erneuter
Begründung und unter eingehender Bekämpfung der gegnerischen
Anbringen an ihren Anträgen fest. Auf die mündliche Verhand
lung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung, daß die Regierung des Kantons Uri
zur Prozeßführung nicht legitimirt sei, ist unbegründet. Als
Kläger erscheint der Kanton Uri (der urnersche Fiskus); zur
prozeßualen Vertretung des Kantons ist aber die Regierung
ohne Zweifel befugt. (Vergl. Art. 35 eidg. C. P. O.) Ob da
gegen der Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880 den ge
stellten Antrag materiell zu begründen vermöge, ist bei sach
licher Prüfung der Klage zu untersuchen und zu entscheiden.
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der
Klage, welche übrigens von beiden Parteien anerkannt wird, ist
gemäß Art. 27 Ziffer 4 O. G. gegeben. Denn die eine Partei
ist ein Kanton, der Streitwerth übersteigt unzweifelhaft den
Betrag von 3000 Fr. und die Streitsache ist civilrechtlicher
Natur. Die Klage zweckt nämlich lediglich darauf ab, feststellen
zu lassen, daß der Gotthardbahngesellschaft ein Privileg, kraft
dessen sie von der Steuerhoheit des Kantons Uri im allgemei
nen eximirt sei, nicht, beziehungsweise nicht mehr, zustehe, so
daß dieselbe dem gemeinen Steuerrechte des Kantons unter
stehe. Dies ergibt sich, trotz der positiven Fassung des Petits,
unzweideutig, wenn man den Klageantrag mit der Klagebe
gründung zusammenhält. Es handelt sich also nicht um eine
Klage auf eine öffentliche, aus der Steuerhoheit des Kantons
hergeleitete, Leistung, sondern um eine Klage auf Feststellung
der Richtexistenz eines die Ausübung der staatlichen Steuer
hoheit ausschließenden Privilegs. Da nun, wie das Bundesge
richt schon wiederholt ausgeführt und näher begründet hat
(s. Entscheidung in Sachen Nordostbahn gegen Zürich vom
- Mai 1882, Amtliche Sammlung VIII, S. 359 Erw. 4
und die dort angeführten Entscheidungen, sowie die Entschei
dung in Sachen Emmenthalbahn gegen Bern vom 23. Oktober
1886), das in einer Eisenbahnkonzession vom Staate einer Ge
sellschaft ertheilte Privileg der Steuerfreiheit ein privates, wenn
auch nicht auf zweiseitigem Vertrage, sondern auf hoheitlichem
Akte beruhendes, Vermögensrecht des Konzessionärs begründet,
so ist die vorliegende Streitigkeit eivilrechtlicher Natur.
- Aus dem in Erwägung 2 Bemerkten ergibt sich gleich
zeitig, daß die Einwendung der Gotthardbahngesellschaft, es sei
hier eine Präjudizialklage unstatthaft, eventuell es sei das ge
stellte Begehren wegen Unbestimmtheit unzuläßig, jeder Be
gründung ermangelt.
- In der Sache selbst ist ohne weiters anzuerkennen, daß
durch die Konzession vom 27. Juni 1869 für die Gotthardbahn
ein, dem Privatrechte angehöriges, Steuerprivileg gültig be
gründet wurde. Wenn der Regierungsrath des Kantons Uri an
deutet, dieses Privileg sei, weil den Grundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetze oder der Gleichheit in der Besteuerung ver
letzend, verfassungswidrig, so ist dies nicht richtig. Denn die
Steuerbefreiung der Gotthardbahn erscheint nicht als eine will
kürliche Bevorzugung derselben vor andern Steuerpflichtigen,
sondern als eine Zuwendung zu Gunsten eines öffentlichen, im
allgemeinen Interesse gelegenen, Werkes, welche dem Konzessio
när mit Rücksicht auf die von ihm übernommenen Leistungen
gewährt wurde.
5. Es kann sich also nur fragen, ob dieses gültig begründete
Steuerprivileg durch den Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai
1880 in rechtsgültiger Weise aufgehoben worden sei. Wenn die
Gotthardbahngesellschaft dies in erster Linie deßhalb bestreitet,
weil, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Dezember
1872, der Kanton an der Konzession überhaupt nichts mehr habe
ändern können, so trifft diese Einwendung nicht zu. Denn das
citirte Bundesgesetz berührt, wie sein ganzer Inhalt zweifellos
ergibt, die Steuerhoheit der Kantone in keiner Weise. Dagegen
muß die Klage aus einem andern Grunde abgewiesen werden.
Das Steuerprivileg der Gotthardbahn wurzelt in Art. 8 der
Konzession; dieser enthält die hoheitliche Verleihung, durch
welche das Privileg als konkretes Privatrecht begründet wurde.
Nun hebt aber der Landsgemeindebeschluß vom 2. Mai 1880
diese Konzessionsbestimmung gar nicht auf, sondern erklärt nur
beiläufig, es sei Art. 12 des Steuergesetzes betreffend Steuer
befreiung der Gotthardbahn zu streichen, während nach dem
Bemerkten das Steuerprivileg der Gotthardbahn gar nicht von
dem Bestehen oder Nichtbestehen dieser Gesetzesbestimmung ab
hängig ist. Selbst wenn also durch den Landsgemeindebeschluß
vom 2. Mai 1880 Art. 12 des Steuergesetzes hätte aufgeho
ben werden können, so wäre dadurch das Steuerprivileg der
Gotthardbahn nicht beseitigt. Allein durch den gedachten Lands
gemeindebeschluß konnte überhaupt eine Gesetzesbestimmung nicht
aufgehoben werden, denn derselbe ist nicht in dem von der
kantonalen Verfassung vorgezeichneten Wege der Gesetzgebung
zu Stande gekommen; eine Aenderung des Steuergesetzes näm
lich konnte offenbar nach 38 der Kantonsverfassung nur auf
Antrag des Landrathes oder nach Begutachtung durch denselben
beschlossen werden. Im vorliegenden Falle aber lag ein Antrag
oder ein Gutachten des Landrathes über eine Aenderung des
Steuergesetzes der Landsgemeinde gar nicht vor, sondern der in
Frage stehende Beschluß wurde anläßlich eines ganz andern
Verhandlungsgegenstandes, der Feststellung des Büdgets und der
Steuerquote, gefaßt.
6. Dazu kommt aber noch: Nach 37 der Kantonsverfassung
kann derjenige, der sich durch einen Landsgemeindebeschluß in
seinen Privatrechten gekränkt fühlt, gegen den Beschluß Recht
darschlagen und es soll alsdann der Richter (unabhängig von
dem Landsgemeindebeschluß) die Rechtsfrage zwischen Volk
und dem Rechtdarschlagenden nach Eid und Gewissen entschei
den. Nach dieser Verfassungsbestimmung wird wohl angenom
men werden müssen, daß nach urnerschem Verfassungsrecht die
Garantie der wohlerworbenen Privatrechte eine Schranke der
Gesetzgebung bilde, so daß auch der Gesetzgeber zu Aufhebung
wohlerworbener Privatrechte (wenigstens ohne Entschädigung
des Berechtigten) nicht befugt sei, vielmehr der Civilrichter
gegen gesetzgeberische Akte, welche eine Aufhebung oder Verle
tzung wohlerworbener Privatrechte enthalten, Schutz zu gewäh
ren Recht und Pflicht habe. Danach könnte denn von einer
Aufhebung des Steuerprivilegs der Gotthardbahn, zumal ohne
Entschädigung, auch durch einen formell gültigen Landsgemeinde
beschluß nicht die Rede sein.
7. Wenn die Regierung des Kantons Uri endlich noch be
hauptet hat, daß auch die Gotthardbahngesellschaft ihrerseits sich
über mehrere Konzessionsbestimmungen hinweggesetzt habe, so
kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil in denjenigen
Fällen, in welchen dies erwiesen ist, die Nichtbeachtung der
konzessionsmäßigen Vorschriften lediglich eine Folge der spätern
eidgenössischen Gesetzgebung und spätern Staatsverträge war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.