Texte intégral
- Urtheil vom 14. September 1888
in Sachen Girod.
A. A. Salquin, Sekretär des schweizerischen Militärdepar
tementes in Bern hatte s. Z. beim Bezirksgerichte der Saane
in Freiburg gegen den Procureur juré Leon Girod daselbst
Strafanzeige wegen abus de confiance eingereicht. In der
Verhandlung vor dem korrektionellen Gerichte des Saanebezirkes
vom 29. September 1882 warf Leon Girod eine Gerichtsstands
einrede auf, indem er behauptete, die Sache sei rein eivilrecht
licher Natur. Fürsprecher Broye in Freiburg, welcher für den
Anzeiger erschienen war, erklärte, er theile diese Anschauung
und übernehme die Bezahlung der Kosten. Das Gericht gab
hierauf den Parteien Akt von ihren Erklärungen und verfügte,
die Kosten seien vom Kläger zu tragen. In der Folge, im Sep
tember 1887, legte L. Girod dem Präsidenten des Bezirksge
richtes der Saane eine Rechnung zur Festsetzung seiner Kosten
forderung vor. Der Richter lud den A. Salquin zur Theilnahme
an der Moderationsverhandlung auf den 3. Oktober 1887 vor.
Salquin gab jedoch dieser Vorladung keine Folge, indem er er
klärte, er anerkenne die Kompetenz des freiburgischen Richters
nicht. Daraufhin setzte der Bezirksgerichtspräsident der Saane
durch Erkenntniß vom 30. November 1887 die Kostenforderung
des L. Girod auf 57 Fr. 50 Cts. fest.
B. Unter Vorlage dieses Erkenntnisses und einer Erklärung
des Staatsrathes von Freiburg datirt den 19. Dezember 1887,
daß dasselbe im Kanton Freiburg und gemäß Art. 61 Bundes
verfassung in der ganzen Schweiz vollstreckbar sei, suchte L. Gi
rod beim Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern
darum nach es möchte der Moderationssentenz des Gerichts
präsidenten von Freiburg vom 30. November 1887 das Exe
quatur ertheilt werden. A. Salquin widersetzte sich der Be
willigung dieses Gesuches, indem er unter anderem behauptete,
Fürsprecher Broye sei zu Rückzug der Anzeige und Uebernahme
der Kosten gar nicht bevollmächtigt gewesen. Durch Entscheid
vom 7. April 1888, wies der Appellations und Kassationshof
des Kantons Bern das Exequaturgesuch des L. Girod ab, in
dem er ausführte: Es liege kein rechtskräftiges Civilurtheil im
Sinne des Art. 61 B. V. vor. Ein Civilurtheil charakterisire
sich dadurch, daß es der einen oder andern Partei einen eivil
rechtlichen Anspruch zuspreche. Der Anspruch des L. Girod an
A. Salquin sei nun eine Kostenforderung, welche aus einem
Strafprozeßverfahren herrühre, welches letzterer gegen ersteren
veranlaßt habe; derselbe sei dem L. Girod durch das Strafge
richt grundsätzlich zugesprochen und vom Gerichtspräfidenten nur
dem Maße nach festgestellt worden. Dieser Anspruch sei somit
kein eivilrechtlicher.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff L. Girod den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Derselbe führt aus: die Mode
rationssentenz des Gerichtspräsidenten von Freiburg sei ein
Civilurtheil. Durch diefelbe habe ihm der Civilrichter einen Be
trag von 57 Fr. 50 Cts. zugesprochen, gestützt auf die That
sache, daß Salquin die Kosten des Strafprozesses freiwillig
übernommen habe. Dieser vom Civilrichter anerkannte Kosten
ersatzanspruch sei gewiß ein eivilrechtlicher; ob Salquin seine
Pflicht zum Kostenersatze bei einer strafgerichtlichen Verhandlung
oder anderweitig anerkannt habe, sei doch gleichgültig, ebenso
wie es gleichgültig sei, daß das Strafgericht (sofern man nicht
annehme, das betreffende Dispositiv beziehe sich ausschließlich
auf Untersuchungs und Gerichtskosten) überflüssigerweise die
Uebernahme der Køsten durch Salquin noch besonders sanktionirt
habe. Die Einwendung des Salquin, Fürsprecher Broye sei zum
Rückzuge der Klage nicht befugt gewesen, sei ein materiellrecht
licher Einwand, welcher vor dem Gerichtspräsidenten von
Freiburg bei der Moderationsverhandlung hätte geltend gemacht
werden sollen und dem Exequaturgesuch nicht mehr entgegenge
stellt werden könne. Demnach werde beantragt: Das Bundes
gericht möchte den Entscheid des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 7./16. April 1888 aufheben
und den genannten Gerichtshof anweisen, dem Exequaturgesuche
des L. Girod vom 23. Dezember 1887 zu entsprechen.
D. Der Rekursbeklagte A. Salquin beantragt Abweisung der
Beschwerde unter Folge der Kosten, indem er einfach auf das
Urtheil des Appellations und Kassationshofes und die von ihm
dieser Behörde eingereichte Vernehmlassung auf das Exequatur
gesuch des Rekurrenten verweist.
Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
verweist ebenfalls lediglich auf sein Urtheil und die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Als rechtskräftiges Civilurtheil, dessen Vollstreckung er verlangt,
hat der Rekurrent sowohl in seiner Eingabe an den Appella
tions- und Kassationshof des Kantons Bern als in seiner Be
schwerde an das Bundesgericht ausschließlich die Moderations
sentenz des Gerichtspräsidenten von Freiburg vom 30. Novem
ber 1887 bezeichnet. Daß nun aber diese Moderationssen
tenz für sich allein genommen, kein Urtheil ist, durch welches
über den Bestand eines Anspruches des Rekurrenten an den
Rekursbeklagten rechtskräftig entschieden würde, springt in die
Augen. Dieselbe untersucht nicht, ob der Rekursbeklagte dem
Rekurrenten zum Kostenersatze überhaupt verpflichtet sei, sondern
sie setzt dies voraus und beschäftigt sich einzig mit der Prüfung
der einzelnen vom Rekurrenten in Rechnung gestellten Ansätze
auf ihre Zulässigkeit und Angemessenheit hin. Die zur Anwend
barkeit des Art. 61 B. V. erforderliche, judikatsmäßige Fest
stellung des Bestandes eines Anspruches des Rekurrenten
an den Rekursbeklagten liegt also in dieser Sentenz nicht.
2. Eine solche Feststellung könnte vielmehr nur in dem Er
kenntnisse des korrektionnellen Gerichtes vom 29. September
1882 gefunden werden. Die Vollstreckung dieses Erkenntnisses
aber ist vom Rekurrenten eigentlich gar nicht verlangt worden
und es ist dasselbe übrigens kein nach Art. 61 B. V. zu voll
streckendes Civilurtheil. Dasselbe verfügt, anschließend an die
Einstellung des Strafverfahrens, über die Kosten dieses Ver
fahrens, einschließlich der Vertheidigungskosten, indem es die
selben dem Anzeiger auferlegt; diese Dekretur über den Neben
punkt der Kosten theilt die rechtliche Natur der Verfügung in
der Hauptsache, d. h. sie ist eine strafrichterliche (strafrechtliche,
resp. strafprozeßuale) Verfügung. Es kann daher ihre Voll
streckung in einem andern Kanton ebenso wenig gestützt auf
Art. 61 B. V verlangt werden, als die Vollstreckung eines ver
urtheilenden Straferkenntnisses rücksichtlich des Kostenpunktes.
Art. 61. B. V. beschränkt eben die Pflicht der Kantone zur Ge
währung der Rechtshilfe ausdrücklich auf Civilurtheile; zur
Vollstreckung außerkantonaler Strafurtheile (seien dies nun Ur
theile im eigentlichen Sinne, oder sonstige strafrechtliche Verfü
gungen oder Beschlüsse) wurde eine bundesrechtliche Verpflichtung
nicht statuirt, weder in Bezug auf die Strafe selbst noch in
Bezug auf die Kosten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkanni:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Urtheil vom 13. Juli 1888 in Sachen
Appenzell Innerrhoden gegen Broger.
A. Nachdem das Bundesgericht über die staatsrechtliche Be
schwerde des Kantonsrichters Johann Anton Broger in Appen
zell gegen den Beschluß der Standeskommission dieses Kantons
vom 16. August 1886 seine Entscheidung vom 30. Dezember 1887
gefällt hatte (siehe dieselbe Entscheidungen, Amtliche Samm
lung, Band XIII S. 447 u. ff.), wandten sich I. A. Broger
und der Stadtrath von St. Gallen neuerdings an die Landes
kanzlei von Appenzell Innerrhoden, um den zwischen ihnen am
- August 1886 abgeschlossenen Kaufvertrag protokolliren zu
lassen. Die Landeskanzlei erklärte, daß der Vertrag in der vom
Gemeinderath der Stadt St. Gallen eingereichten Form nicht
gefertigt werden könne, dagegen sei die Landeskanzlei bereit
nach Maßgabe des bundesgerichtlichen Entscheides zu fertigen,"
was sie später dahin präzisirte: Der Berndlischik als solcher
kann gemacht werden mit Spezifizirung, wie dieselbe durchs
Bundesgericht anerkannt worden ist, immerhin nach unserer
kanzleiischen Formel, hingegen kann: 1. in diesem Schicke keine
Bemerkung von Grunddienstbarkeiten auf andere Liegenschaften
aufgenommen werden, ob solche statthaft sind oder nicht, ganz
abgesehen; 2. kann eine Bedingung, die einen Rückkauf nach
einigen Jahren vorsieht, nicht zugegeben werden. Hiegegen
führte Fürsprecher Suter in St. Gallen Namens des I. A. Bro
ger und des Gemeinderathes von St. Gallen beim Bundes
XIV 1888
Mots-clés
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